Lithiumbatterien: Unterschiedlichste Auflagen
Im Falle eines Containers sieht das Gefahrgut so oder so ähnlich aus.
©Foto: TesvoltIm Grunde genommen handelt es sich bei Lithiumbatterien, die in Güterbeförderungseinheiten eingebaut sind, um eine überdimensionierte Powerbank als Alternative zu verbrennungsmotorisch betriebenen Generatoren. Die Anforderungen an die Beförderung von UN 3536 sind von Verkehrsträger zu Verkehrsträger höchst unterschiedlich. Es gibt nur drei Gemeinsamkeiten:
- das Beförderungspapier: Der Eintrag lautet unisono: „UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, 9“; im Straßenverkehr kommt noch der Eintrag „(E)“ hinzu.
- die Prüfzusammenfassung: Sie muss für die eingebauten Lithium- (in der Regel Ionen-)Batterien vorliegen.
- einen Gefahrgutbeauftragten: Braucht man nicht.
Und das war es auch schon mit den Gemeinsamkeiten. Die folgenden verkehrsträgerspezifischen Vorschriften sind anzuwenden:
ADR
Ist die Güterbeförderungseinheit ein Container, sind die Abschnitte 7.1.3 und 7.1.4 ADR anzuwenden.
Die Güterbeförderungseinheit ist an zwei gegenüberliegenden Seiten mit
- orangefarbenen Tafeln ohne Ziffern zu kennzeichnen
- Großzettel (Placard) Nummer 9 (nicht: 9A) zu bezetteln (SV 389 ADR).
UN 3536 wurde (wie UN 3359) keiner Beförderungskategorie zugeordnet. Was das zu bedeuten hat, ist im ADR nirgendwo erklärt. Im Folgenden wird angenommen, dass Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR unzutreffend ist. Dann braucht der Fahrer nur
- einen Unterweisungsnachweis (Kapitel 1.3, Abschnitt 8.2.3 ADR). Er muss z.B. darin unterwiesen werden, dass er durch Tunnel der Kategorie E nicht fahren darf (Abschnitt 8.6.4 ADR),
- ein Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1, Unterabschnitt 8.1.2.1 a) ADR),
sonst nichts. Mit dem Einbau der Batterien in die Güterbeförderungseinheit sind also enorme Vergünstigungen verbunden.
RID
Ist die Güterbeförderungseinheit ein Container, sind die Abschnitte 7.1.3 und 7.1.4 RID anzuwenden.
Die Güterbeförderungseinheit ist an zwei gegenüberliegenden Seiten mit
- orangefarbenen Tafeln mit den Ziffern „90 3536“ zu kennzeichnen.
- Großzettel (Placard) Nummer 9 (nicht: 9A) zu bezetteln (SV 389 RID).
Der Triebfahrzeugführer braucht nur
- einen Unterweisungsnachweis (Kapitel 1.3 RID),
- ein Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1 RID),
- die schriftlichen Weisungen (Abschnitt 5.4.3 RID),
sonst nichts.
ADN
Die Güterbeförderungseinheit ist an zwei gegenüberliegenden Seiten mit
- orangefarbenen Tafeln ohne Ziffern zu kennzeichnen,
- Großzettel (Placard) Nummer 9 (nicht: 9A) zu bezetteln (SV 389 ADN).
Da der Generator schwerer als 300 Kilogramm brutto ist, ist die Freimenge überschritten (Absatz 1.1.3.6.1 ADN). Das bedeutet: Der Schiffsführer braucht (unter anderem!):
- ein Schiff mit einem gültigem ADN-Zulassungszeugnis (Absatz 1.16.1.1.1, Unterabschnitt 8.1.2.1 a) ADN). Das Schiff kann immerhin ein Einhüllenschiff beziehungsweise es muss kein Doppelhüllenschiff sein (Absatz 7.1.4.1.1 ADN),
- eine ADN-Sachkundebescheinigung (Unterabschnitte 7.1.3.15, 8.1.2.2 Satz 1 b), 8.2.1.2 ADN),
- die persönliche Schutzausrüstung PP, und zwar je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, einen Schutzanzug und ein Paar geeignete Schutzschuhe (Unterabschnitt 8.1.5.1 ADN),
- die schriftlichen Weisungen (Abschnitt 5.4.3, Unterabschnitt 8.1.2.1 c) ADN),
- einen Stauplan (Absatz 1.1.3.6.2 c), Unterabschnitt 7.1.4.11, Unterabschnitt 8.1.2.2 Satz 1 c) ADN),
- ein Beförderungspapier (Absatz 1.1.3.6.2 c), Abschnitt 5.4.1, Unterabschnitt 8.1.2.1 b) ADN),
„sonst nichts“.
IMDG-Code
Die Güterbeförderungseinheit ist an zwei gegenüberliegenden Seiten mit
- Großzettel (Placard) Nummer 9 (nicht: 9A) mit dem Eindruck „3536“ in der unteren Hälfte zu bezetteln (SV 389 IMDG-Code).
Die Staukategorie ist „A“, das heißt, einer Beförderung auf Passagierschiffen steht nichts entgegen. Das Cargo Transport Unit (CTU)-Packzertifikat ist nicht erforderlich, obwohl es sich um eine CTU handelt.
IATA-DGR
Die UN 3536 ist von der Beförderung ausgeschlossen.
Man sieht: Die Anforderungen an die Beförderung ein und derselben UN-Nummer sind von Verkehrsträger zu Verkehrsträger sehr unterschiedlich. Ausgerechnet die Binnenschifffahrt hat die meisten Auflagen.
Prof. Dr. Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
© Copyright 2026 Gefahrgut-Online
Diskutieren Sie mit