Beförderungspapier (RID)

Der Frachtbrief im Schienenverkehr gemäß Beförderungsvertrag (siehe CIM), der Wagenbrief gemäß dem Allgemeinen  Vertrag  für  die  Verwendung  von  Güterwagen  (AVV)  oder  ein  sonstiges  den  Vorschriften  des   Abschnitts 5.4.1 entsprechendes Beförderungspapier

Befüller

Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank (ADR)/ Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks (RID), ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug (ADR)/ einen Batteriewagen (RID) oder MEGC und/oder in ein Fahrzeug (ADR)/ einen Wagen (RID), Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt. (Quelle: ADR)
Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. (Quelle: GGVSEB)

Begrenzte Mengen

Bezeichnung für in begrenzten Mengen („Limited Quantities“) verpackte gefährliche Güter bestimmter Klassen laut Abschnitt 3.4 ADR. Für begrenzte Mengen gelten Erleichterungen bei der Beförderung.

Spalte 7a in Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR enthält die maximale Menge je Innenverpackung für die Freistellung von verpackten gefährlichen Gütern als sogenannte begrenzte Mengen. Bei der Beförderung von begrenzten Mengen werden nur verringerte Anforderungen an die Verpackung gestellt. Die Verpackung braucht zum Beispiel keiner Prüfung unterzogen zu werden mit Ausnahme der Klasse 1. Sie muss nicht codiert sein, jedoch den Anforderungen nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 ADR entsprechen sowie den baulichen Anforderungen in 6.1.4 ADR.

Falls für einen Stoff in Spalte 7a „0“ eingetragen ist, darf dieser Stoff nicht unter diesen vereinfachten Bedingungen als begrenzte Menge befördert werden.

Behälter (für Klasse 1)

Als Innen- oder Zwischenverpackungen verwendete Kisten, Flaschen, Dosen, Fässer, Kannen oder Hülsen sowie deren Verschlusseinrichtungen aller Art.

Berechnungsdruck

Fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muss wie der Prüfdruck, und nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers dient, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben (siehe auch Entleerungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck). Bem.: Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7 ADR.

Bergungsdruckgefäß

Ein Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgefilterten Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, in das ein oder mehrere beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefäße zum Zwecke der Beförderung, z. B. zur Wiederverwertung oder Entsorgung, eingesetzt werden.

Bergungsgroßverpackung

Sonderverpackung, die
a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder eine Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3 m³ hat,
und in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.

Bergungsverpackung

Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte oder nicht den Vorschriften entsprechende undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.

Betreiber der Eisenbahninfrastruktur (RID)

Jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur sowie die Führung der Betriebsleit­ und Sicherheitssysteme übertragen sind (RID)

Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks/ eines Kesselwagens (RID)

Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank / oder der Kesselwagen (RID) eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.
Im Falle von Kesselwagen entspricht der Begriff «Betreiber» dem in Artikel 2 n) des Anhangs G des COTIF (ATMF) sowie in Artikel 3 s) der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit (Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung) und in Artikel 2 s) der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft definierten Begriff für «Halter» (RID)