Beauftragte Personen
Personen, die im Auftrag des Unternehmens oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben
Gefahrgutbeauftragte sind keine beauftragten Personen!
Bedeckter Container
siehe Container und Schüttgut-Container
Bedecktes Fahrzeug
Ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.
Bedienungsausrüstung
a) eines Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Über- und
Unterdruckbelüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und
Wärmeschutz- und Additivierungseinrichtungen (ADR) sowie die Messinstrumente;
b) der Elemente eines Batterie-Fahrzeugs (ADR)/ Batteriewagens (RID)
oder MEGC: die Füll-
und Entleerungseinrichtungen einschließlich des Sammelrohrsystems, die
Sicherheitseinrichtungen sowie die Messinstrumente;
c) eines Großpackmittels (IBC): Befüllungs-
und Entleerungseinrichtungen und gegebenenfalls vorhandene Druckausgleichs-
oder Lüftungseinrichtungen, Sicherheits-, Heizungs- und
Wärmeschutzeinrichtungen sowie Messinstrumente. Bem. Für ortsbewegliche
Tanks siehe Kapitel 6.7 ADR
Beförderer
Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
Beförderung
Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich
der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten
Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen (ADR)/ Wagen (RID), Tanks und Containern vor, während und nach der
Ortsveränderung.
Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel
der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt
unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand-
und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie
– außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der
Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des
zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.
Beförderung in loser Schüttung
Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in Fahrzeugen (ADR)/ Wagen (RID), Containern oder Schüttgut-Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden
Beförderungseinheit
Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger.
Beförderungsmittel
Für die Straßen- oder Eisenbahnbeförderung ein Fahrzeug (ADR) oder Wagen (RID).
Beförderungspapier (ADR)
Als Beförderungspapier im Sinne der Gefahrgutvorschriften gilt im Straßenverkehr das Begleitpapier, in dem die vorgeschriebenen Eintragungen gemäß 5.4 ADR enthalten sind.
In der Praxis werden häufig Lieferscheine oder Frachtbriefe dazu verwendet, sie müssen allerdings die erforderlichen Eintragungen vollständig enthalten. Das Beförderungspapier ist an keine Form gebunden.