Beauftragte Personen

Personen, die im Auftrag des Unternehmens oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben
Gefahrgutbeauftragte sind keine beauftragten Personen!

Bedeckter Container

siehe Container und Schüttgut-Container

Bedecktes Fahrzeug

Ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.

Bedienungsausrüstung

a) eines Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutz- und Additivierungseinrichtungen (ADR) sowie die Messinstrumente;
b) der Elemente eines Batterie-Fahrzeugs (ADR)/ Batteriewagens (RID) oder MEGC: die Füll- und Entleerungseinrichtungen einschließlich des Sammelrohrsystems, die Sicherheitseinrichtungen sowie die Messinstrumente;
c) eines Großpackmittels (IBC): Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen und gegebenenfalls vorhandene Druckausgleichs- oder Lüftungseinrichtungen, Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie Messinstrumente. Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7 ADR

Beförderer

Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

Beförderung

Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen (ADR)/ Wagen (RID), Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.
Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.

Beförderung in loser Schüttung

Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in Fahrzeugen (ADR)/ Wagen (RID), Containern oder Schüttgut-Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden

Beförderungseinheit

Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger.

Beförderungsmittel

Für die Straßen- oder Eisenbahnbeförderung ein Fahrzeug (ADR) oder Wagen (RID).

Beförderungspapier (ADR)

Als Beförderungspapier im Sinne der Gefahrgutvorschriften gilt im Straßenverkehr das Begleitpapier, in dem die vorgeschriebenen Eintragungen gemäß 5.4 ADR enthalten sind.
In der Praxis werden häufig Lieferscheine oder Frachtbriefe dazu verwendet, sie müssen allerdings die erforderlichen Eintragungen vollständig enthalten. Das Beförderungspapier ist an keine Form gebunden.