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1000-Punkte-Regel

Die 1000-Punkte-Regel (auch 1.000-Punkte-Regelung) erleichtert den Transport verpackter gefährlicher Güter in kleinen Mengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn also die Ladung einer Beförderungseinheit die in der Tabelle nach 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Mengengrenzen (1000 Punkte) nicht überschreitet, müssen bestimmte Vorschriften bei der Beförderungsdurchführung, der Fahrzeugkennzeichnung und der Fahrzeugausrüstung nicht berücksichtigt werden:

  • Kein besonderes Fahrzeug vorgeschrieben
  • Keine schriftlichen Weisungen erforderlich
  • Keine Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit Warntafeln sowie Großzetteln/Placards
  • Keine besondere Ausrüstung außer Feuerlöscher 2 kg
  • Keine ADR-Schulungsbescheinigung notwendig (aber interne Unterweisung des Fahrers nach 8.2.3 i. V. m. Kapitel 1.3 ADR)

Ob ein Gefahrguttransport in kleinen Mengen tatsächlich unter die Erleichterungen der 1000-Punkte-Regel fällt, lässt sich mit Hilfe des 1000-Punkte-Rechners schnell und komfortabel ermitteln.

Beförderungskategorien

Die Mengengrenzen nach 1.1.3.6.3 ADR hängen ab vom Gefahrenpotenzial (jedes Gefahrgut ist einer Beförderungskategorie von 0 bis 4 zugeordnet) und bei mehreren verschiedenen gefährlichen Gütern vom Multiplikator (je höher das Gefahrenpotenzial, desto höher der Multiplikator/Faktor). Zu diesem Zweck ist im Verzeichnis der gefährlichen Güter jeder UN-Nummer eine Beförderungskategorie zugewiesen (Kapitel 3.2 ADR, Tabelle A, Spalte 15). Für jede Beförderungskategorie findet man sodann in der Tabelle nach 1.1.3.6.3 ADR die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit und in 1.1.3.6.4 ADR den Multiplikator.

Beförderungs-kategorie

Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit in kg oder l

Multiplikator/ Faktor

0

0 *)

-

1

20

50

2

333

3

3

1000

1

4

unbegrenzt

0

*) 1000-Punkte-Regel kann nicht genutzt werden

Beispielrechnung

Transportiertes Gefahrgut

Menge

Faktor

Gefahrenpunkte

UN 1202 Dieselkraftstoff (VG III)

2 x 200 l

1

2 x 200 x 1= 400

UN 1203 Benzin (VG II)

2 x 60 l

3

2 x 60 x 3 = 360

UN 1072 Sauerstoff verdichtet, 1 O

2 x 50 l

1

2 x 50 x 1 = 100

Summe

 

 

860 Punkte

Ergebnis: Die 1.000-Punkte-Grenze ist noch nicht erreicht, d. h. die Freistellungen können genutzt werden.

Ätzende Stoffe

siehe Gefahrgutklassen, Klasse 8

§ 130 OWIG

Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen 
Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

Ein Standardkommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz beschreibt den Inhalt des § 130 OWiG wie folgt: 
„Der Aufsichtspflichtige hat zunächst für eine sorgfältige Auswahl von Mitarbeitern und gegebenenfalls von Aufsichtspersonen zu sorgen (1. Stufe). Sodann ist er verpflichtet, eine sachgerechte Organisation und Aufgabenverteilung vorzunehmen (2. Stufe). Die Mitarbeiter sind darüber hinaus angemessen über ihre Aufgaben und Pflichten zu instruieren und aufzuklären (3. Stufe). Ferner bedarf es einer ausreichenden Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter (4. Stufe). Schließlich ist der Aufsichtspflichtige gehalten, gegen Verstöße einzuschreiten (5. Stufe), wobei gegebenenfalls Sanktionen anzudrohen und auch zu verhängen sind. Alle diese Pflichten bilden einen einheitlichen, zusammengehörigen Komplex; sie hängen vielfach voneinander ab (Interdependenz der Aufsichtspflichten) und ergänzen sich im Einzelfall. Je nach Sachlage kann es auch zu ‚gesteigerten Aufsichtspflichten‘ kommen.“

Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage 2014, §130, Rn. 42