G 41

Gas

Stoff, der
a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder
b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist.
Siehe Gefahrgutklassen, Klasse 2

Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)

Ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente eines MEGC gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte Gase.
Bem.: Für UN-MEGC siehe Kapitel 6.7 ADR.

Gaspatrone

siehe Gefäß, klein, mit Gas.

Gb

Gefahrgutbeauftragter

GbV

Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen.

Gedeckter Wagen (RID)

Wagen mit festen oder unbeweglichen Wänden und Dächern.

Gedecktes Fahrzeug (ADR)

Ein Fahrzeug mit einem Aufbau, der geschlossen werden kann.

Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt in Paragraph 5 von jedem Arbeitgeber, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes notwendig sind. Die Gefährdungsbeurteilung sollte keine einmalige Aktion sein, sondern Bestandteil der kontinuierlichen Sicherheitsarbeit. Sie ist durchzuführen

  • vor Aufnahme der Tätigkeiten,
  • bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb,
  • in regelmäßigen Abständen,
  • zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel,
  • wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist,
  • nach Störfällen und Havarien sowie
  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten oder Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen.

Einzelheiten regeln beispielsweise die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) in § 3 Gefährdungsbeurteilung, die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) in § 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung oder die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) in § 3 Gefährdungsbeurteilung.

Gefahrgut

Siehe gefährliche Güter.

Gefahrgutbeauftragter

Die Hauptpflicht eines Gefahrgutbeauftragten (Gb) besteht darin, die Einhaltung der Gefahrguttransportvorschriften im Unternehmen zu überwachen (§ 8 Abs. 1 GbV i.V.m. 1.8.3.3 ADR/RID/ADN).

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) oder in der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (= Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Geregelt ist dies in § 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).

Die Funktion des Gb kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden. Als Gb darf allerdings nur bestellt werden, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 GbV ist. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer selbst die Funktion des Gb wahrnimmt.

Neben den Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN hat ein Gefahrgutbeauftragter insbesondere folgende Pflichten (§ 8 GbV):

  • schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit zu führen,
  • diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren,
  • dafür zu sorgen, dass im Falle eines Unfalls ein Unfallbericht erstellt wird,
  • einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung zu erstellen und
  • seinen Schulungsnachweis rechtzeitig zu verlängern.