Gefahrgutklassen

Im ADR/RID gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter, nach ihren Eigenschaften definiert:
Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).
Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen.
Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist.
Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind.
Klasse 2: Gase
Unterklasse 2.1: entzündbare Gase
Unterklasse 2.2: nicht entzündbare, nicht giftige Gase
Unterklasse 2.3: giftige Gase
Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.2: Organische Peroxide
Klasse 6.1: Giftige Stoffe
Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7: Radioaktive Stoffe
Klasse 8: Ätzende Stoffe
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Gefährliche Güter

Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß ADR/ RID verboten oder nur unter in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist.

Gefährliche Reaktion

a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
b) eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender und/oder giftiger Gase;
c) die Bildung ätzender Stoffe;
d) die Bildung instabiler Stoffe;
e) ein gefährlicher Druckanstieg (nur für Tanks).

Gefahrzettel

Versandstücke mit gefährlichen Gütern werden außen mit Gefahrzetteln deutlich gekennzeichnet. Welche Gefahrzettel anzubringen sind, hängt von der jeweiligen Gefahrgutklasse ab. In Kapitel 5.2.2.2.2 ADR sind Muster der Gefahrzettel zu finden.

Gefäß

Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung (siehe auch Druckgefäß und Innengefäß).

Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)

Ein nicht nachfüllbares Gefäß, das im Falle von Gefäßen aus Metall einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 ml und im Fall von Gefäßen aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml hat und das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit einem Ventil ausgerüstet sein.

GefStoffV

Gefahrstoffverordnung
Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Gefahrstoffe sind laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA solche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die bestimmte physikalische oder chemische Eigenschaften besitzen, wie z. B. hochentzündlich, giftig, ätzend, krebserzeugend, um nur die gefährlichsten zu nennen.

Gegenstände mit Explosivstoff

siehe Gefahrgutklassen, Klasse 1

Genehmigung/Zulassung

Multilaterale Genehmigung/Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine je nach Fall durch die jeweils zuständige Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung und durch die zuständige Behörde jedes Landes, durch oder in das eine Sendung zu befördern ist, erteilte Genehmigung/Zulassung.
Unilaterale Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe : Eine Zulassung einer Bauart, die nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart erteilt werden muss.
Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR/ kein RID­Vertragsstaat, so bedarf die Genehmigung/ Zulassung der Anerkennung durch die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADR/des ersten RID­Vertragsstaates, die von der Sendung berührt wird (siehe Unterabschnitt 6.4.22.8).

Geschlossene Ladung

Jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Fahrzeugs (ADR) oder Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.
Bem.: Der entsprechende Begriff für Zwecke radioaktiver Stoffe ist „ausschließliche Verwendung“.