Gefahrgutklassen
Im ADR/RID
gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter, nach ihren Eigenschaften definiert:
Klasse 1: Explosive Stoffe und
Gegenstände mit Explosivstoff
Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind
(Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung
praktisch gleichzeitig erfasst).
Unterklasse 1.2: Stoffe und
Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und
Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und
die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr
durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber
nicht massenexplosionsfähig sind.
Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder
Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen.
Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so
unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des
Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen
Beförderungsbedingungen sehr gering ist.
Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht
massenexplosionsfähig sind.
Klasse 2: Gase
Unterklasse 2.1: entzündbare Gase
Unterklasse 2.2: nicht entzündbare, nicht giftige Gase
Unterklasse 2.3: giftige Gase
Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche
Stoffe und desensibilisierte explosive feste
Stoffe
Klasse
4.2: Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung
mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.2: Organische Peroxide
Klasse 6.1: Giftige Stoffe
Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche
Stoffe
Klasse 7:
Radioaktive Stoffe
Klasse 8: Ätzende Stoffe
Klasse 9: Verschiedene
gefährliche Stoffe und Gegenstände
Gefährliche Güter
Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß ADR/ RID verboten oder nur unter in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist.
Gefährliche Reaktion
a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
b) eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender und/oder giftiger Gase;
c) die Bildung ätzender Stoffe;
d) die Bildung instabiler Stoffe;
e) ein gefährlicher Druckanstieg (nur für Tanks).
Gefahrzettel
Versandstücke mit gefährlichen Gütern werden außen mit Gefahrzetteln deutlich gekennzeichnet. Welche Gefahrzettel anzubringen sind, hängt von der jeweiligen Gefahrgutklasse ab. In Kapitel 5.2.2.2.2 ADR sind Muster der Gefahrzettel zu finden.
Gefäß
Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung (siehe auch Druckgefäß und Innengefäß).
Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)
Ein nicht nachfüllbares Gefäß, das im Falle von Gefäßen aus Metall einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 ml und im Fall von Gefäßen aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml hat und das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit einem Ventil ausgerüstet sein.
GefStoffV
Gefahrstoffverordnung
Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Gefahrstoffe sind laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA solche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die bestimmte physikalische oder chemische Eigenschaften besitzen, wie z. B. hochentzündlich, giftig, ätzend, krebserzeugend, um nur die gefährlichsten zu nennen.
Gegenstände mit Explosivstoff
siehe Gefahrgutklassen, Klasse 1
Genehmigung/Zulassung
Multilaterale
Genehmigung/Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine je nach Fall durch die jeweils zuständige Behörde des
Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung und durch die zuständige Behörde jedes Landes, durch oder in das eine Sendung zu befördern ist,
erteilte Genehmigung/Zulassung.
Unilaterale Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe :
Eine Zulassung einer Bauart, die nur von der zuständigen
Behörde des Ursprungslandes der Bauart erteilt werden muss.
Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR/ kein RIDVertragsstaat, so bedarf
die Genehmigung/ Zulassung der Anerkennung durch die zuständige Behörde der ersten
Vertragspartei des ADR/des
ersten RIDVertragsstaates,
die von der Sendung berührt wird (siehe Unterabschnitt 6.4.22.8).
Geschlossene Ladung
Jede Ladung, die von einem
einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Fahrzeugs (ADR) oder Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen
des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.
Bem.: Der entsprechende Begriff für Zwecke radioaktiver Stoffe ist „ausschließliche Verwendung“.