W 13
Wagen (RID)
Ein Eisenbahnfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist (RID, siehe auch Batteriewagen, gedeckter Wagen, Kesselwagen, offener Wagen, Wagen mit Decken).
Wagen mit Decken (RID)
Offener Wagen, der zum Schutz der Ladung mit Decken versehen ist.
Wagenladung (RID)
Ausschließliche Verwendung eines Wagens, unabhängig davon, ob der Laderaum des Wagens
vollständig oder nur teilweise genutzt
wird.
Bem.: Der entsprechende Begriff für Zwecke
radioaktiver Stoffe ist „ausschließliche Verwendung“.
Wechselaufbau (Wechselbehälter)
siehe Container.
Werkverkehr
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) § 1 Abs. 2 definiert Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
- Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
WGK
Wassergefährdungsklasse
- WGK 1 = schwach wassergefährdend,
- WGK 2 = wassergefährdend,
- WGK 3 = stark wassergefährdend
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
Wiederaufgearbeitete Großverpackung
siehe Großverpackung.
Wiederaufgearbeitete Verpackung
Verpackung, insbesondere
a) ein Metallfass:
i) das sich, ausgehend von einem den Vorschriften des Kapitels 6.1 ADR nicht entsprechenden Typ, aus
der Fertigung eines UN-Verpackungstyps ergibt, der diesen Vorschriften
entspricht;
ii) das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps, der den
Vorschriften des Kapitels 6.1 ADR entspricht, in einen anderen Typ, der denselben Vorschriften
entspricht, ergibt oder
iii) bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile (wie nicht abnehmbare
Deckel) ausgetauscht wurden;
b) ein Fass aus Kunststoff:
i) das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps in einen anderen
UN-Verpackungstyp ergibt (z. B. 1H1 in 1H2) oder
ii) bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile ausgetauscht
wurden.
Wiederaufgearbeitete Fässer unterliegen den Vorschriften des Kapitels 6.1 ADR, die für neue Fässer des gleichen Typs gelten.
Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel (IBC)
Ein metallener
IBC, ein starrer
Kunststoff-IBC oder ein Kombinations-IBC:
a) der sich, ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ,
aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt
oder
b) der sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs
in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden Typ ergibt.
Wiederaufgearbeitete IBC unterliegen denselben Vorschriften des RID wie ein neuer IBC desselben Typs (siehe auch
Definition der Bauart in Absatz 6.5.6.1.1 ADR). Siehe auch Großpackmittel (IBC).