GGVSEB
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
GGVSee
Gefahrgutverordnung See
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
GHS
Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals
Global Harmonisiertes System zur Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien
Giftige Stoffe
siehe Gefahrgutklassen, Klasse 6.1Großcontainer
siehe Container.
Großflasche
Nahtloses ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter.
Großpackmittel (IBC)
Starre oder flexible,
transportable Verpackung, die
nicht in Kapitel 6.1 ADR
aufgeführt ist und:
a) einen Fassungsraum hat von
i) höchstens 3,0 m³ für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III,
ii) höchstens 1,5 m³ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese
in flexiblen IBC, Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus
Holz verpackt sind,
iii) höchstens 3,0 m³ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese
in metallenen IBC verpackt sind,
iv) höchstens 3,0 m³ für radioaktive Stoffe der Klasse 7,
b) für mechanische Handhabung ausgelegt ist;
c) den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann, was
durch die in Kapitel 6.5 ADR festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist.
Bem.: 1. Ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer, die den Vorschriften
des Kapitels 6.7 oder 6.8 ADR entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel (IBC).
2. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen,
gelten nicht als Container im Sinne des ADR/RID.
Flexibles Großpackmittel (FIBC, Big Bag): Ein Großpackmittel, das aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen
Packmittelkörper
besteht, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen
Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art gebildet
wird, soweit erforderlich, mit einer inneren Beschichtung oder einer
Auskleidung.
Großpackmittel (IBC) aus Holz: Ein Großpackmittel aus Holz besteht aus einem starren oder
zerlegbaren Packmittelkörper aus Holz mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung
Großpackmittel (IBC) aus
Pappe: Ein Großpackmittel, das aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit oder
ohne getrennten oberen und unteren Deckeln, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen), sowie der
geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht.
Kombinations-IBC mit
Kunststoff-Innenbehälter: Ein IBC, der aus einem
Rahmen in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen
Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen
Ausrüstungen besteht. Er ist so ausgelegt, dass
der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine
untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder
entleert wird.
Bem.: Wenn der Ausdruck „Kunststoff“ in Zusammenhang mit
Innenbehältern von KombinationsIBC verwendet wird, schließt er auch
andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.
Metallenes
Großpackmittel (IBC): Ein Großpackmittel (IBC),
das aus einem Packmittelkörper aus Metall sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht.
Regelmäßige Wartung
eines flexiblen Großpackmittels (FIBC, Big Bag):
Die routinemäßige Ausführung von Arbeiten an flexiblen Kunststoff-IBC oder
flexiblen IBC aus Textilgewebe, wie:
a) Reinigung oder
b) Ersatz nicht integraler Bestandteile, wie nicht integrale Auskleidungen
und Verschlussverbindungen, durch Bestandteile, die den ursprünglichen
Spezifikationen des Herstellers entsprechen,
vorausgesetzt, diese Arbeiten haben keine negativen Auswirkungen auf die
Behältnisfunktion des flexiblen IBC und verändern nicht die Bauart.
Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels (IBC): Die Ausführung regelmäßiger Arbeiten an metallenen IBC,
starren Kunststoff-IBC oder Kombinations-IBC wie
a) Reinigung;
b) Entfernen und Wiederanbringen oder Ersetzen der Verschlüsse des Packmittelkörpers (einschließlich
der damit verbundenen Dichtungen) oder der Bedienungsausrüstung entsprechend den ursprünglichen Spezifikationen des
Herstellers, vorausgesetzt, die Dichtheit des IBC wird überprüft; oder
c) Wiederherstellen der baulichen Ausrüstung, die nicht
direkt die Funktion hat, ein gefährliches Gut einzuschließen oder einen Entleerungsdruck aufrechtzuerhalten, um eine Übereinstimmung mit der geprüften Bauart herzustellen (z. B. Richten
der Stützfüße oder der Hebeeinrichtungen), vorausgesetzt, die
Behältnisfunktion des IBC wird nicht beeinträchtigt.
Starrer Kunststoff-IBC: Ein
Großpackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus starrem Kunststoff besteht und mit einem Rahmen und einer
geeigneten Bedienungsausrüstung versehen sein kann.
Großverpackung
Eine aus einer Außenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält,
a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als
450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3,0 m³ hat.
Wiederaufgearbeitete Großverpackung: Eine
Großverpackung aus Metall oder aus starrem Kunststoff:
a) die sich ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ,
aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typ ergibt
oder
b) die sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften
entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden
UN-Typ ergibt.
Wiederaufgearbeitete Großverpackungen unterliegen denselben Vorschriften des
ADR wie eine neue
Großverpackung desselben Typs (siehe auch Definition der Bauart in Absatz
6.6.5.1.2 ADR).
Wiederverwendete Großverpackung: Eine zur Wiederbefüllung vorgesehene
Großverpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln
befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen
beeinträchtigen könnten; unter diese Begriffsbestimmung fallen insbesondere
solche Großverpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen Gütern wiederbefüllt
und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht
werden, befördert werden.
Großzettel
siehe Placards.
GüKG
Güterkraftverkehrsgesetz