Container

Ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät),
- das von dauerhafter Beschaffenheit und deshalb genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,
- das besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern,
- das mit Vorrichtungen versehen ist, welche die Befestigung und die Handhabung insbesondere beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes erleichtern,
- das so gebaut ist, dass die Befüllung und Entleerung erleichtert wird,
- das mit der Ausnahme von Containern zur Beförderung radioaktiver Stoffe ein Innenvolumen von mindestens 1 m³ hat.
Außerdem:
bedeckter Container: Ein offener Container, der zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.
geschlossener Container: Ein vollständig geschlossener Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden. Der Begriff umfasst Container mit öffnungsfähigem Dach, sofern das Dach während der Beförderung geschlossen ist.
Großcontainer:
a) ein Container, der nicht der Begriffsbestimmung für Kleincontainer entspricht;
b) im Sinne des CSC ein Container mit einer durch die vier unteren äußeren Ecken begrenzten Grundfläche
(i) von mindestens 14 m² (150 sq ft) oder
(ii) von mindestens 7 m² (75 sq ft), wenn er mit oberen Eckbeschlägen ausgerüstet ist.
Kleincontainer: Ein Container, der ein Innenvolumen von höchstens 3 m³ hat.
Offener Container: Ein Container mit offenem Dach oder ein Flachcontainer.
Ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ist ein Container, der laut der europäischen Norm EN 283 (Fassung 1991) folgende Besonderheiten aufweist:
- er ist hinsichtlich der mechanischen Festigkeit ausschließlich für die Beförderung mit Wagen oder Fahrzeugen im Land- und Fährverkehr ausgelegt,
- er ist nicht stapelbar,
- er kann von Fahrzeugen mit bordeigenen Mitteln auf Stützbeinen abgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Bem.: Der Begriff Container schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), die Tankcontainer oder die Fahrzeuge (ADR)/ Wagen (RID) ein.
Dennoch darf ein Container für die Beförderung radioaktiver Stoffe als Verpackung verwendet werden.

COTIF

Convention relative aux transports internaux ferroviaires
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (Bern, 1980) in der jeweils geänderten Fassung

CSC

International Convention for Safe Containers
Internationales Übereinkommen über sichere Container (Genf, 1972) in der jeweils geänderten Fassung, herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO in London

CSI

Criticality Safety Index
siehe Kritikalitätssicherheitskennzahl.

CTU

Cargo Transport Unit
siehe Güterbeförderungseinheit

CTU-Code

Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units
Verfahrensregel für das Packen von Güterbeförderungseinheiten; ersetzt die CTU-Packrichtlinien.
Gemeinsam erstellt von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE)

Der CTU-Code ist keine völkerrechtlich verbindliche Vorschrift, sondern eine technische Regel, deren Beachtung es dem Anwender ermöglicht, seiner Verpflichtung zur Ladungssicherung nachzukommen. Wie auch in den bisherigen Packrichtlinien wird das Ziel formuliert, eine Güterbeförderungseinheit so zu packen, dass sie nicht überlastet wird und die Ladung in ihr so zu sichern, dass sie sich nicht gefährlich bewegen kann.

Die bisherigen Packrichtlinien lieferten Werte für die Beschleunigung, denen die Ladung während der Beförderung mit verschiedenen Verkehrsträgern ausgesetzt ist. Ohne entsprechende Werte für die Belastbarkeit von CTU-Wänden und -Zurrpunkten, ohne Hinweise auf die Einsatzfestigkeit von Ladungssicherungsmitteln (Zurrgurte und Holzkonstruktionen) sowie ohne konkrete Angaben zur Wirkung der Reibung zwischen den Materialien lässt sich jedoch nicht ermitteln, ob eine Ladungssicherung ausreichend ist. Angaben hierzu sind jetzt im CTU-Code enthalten, so dass der Anwender die Möglichkeit hat, die Wirksamkeit einer Ladungssicherung durch Berechnung zu überprüfen.

Neben der Durchführung der Ladungssicherung werden im CTU-Code viele andere Themen behandelt, die mit dem Packen von Gütern in Beförderungseinheiten zusammenhängen, beispielsweise die Auswahl einer geeigneten CTU, das sichere Abstellen und Umschlagen von CTU sowie Ausbildung und Unterweisung beteiligter Personen.

Der CTU-Code besteht aus einem Hauptteil und 10 Anlagen. Der Hauptteil ist in 13 Kapitel untergliedert. Die Anlage 7 wird durch 5 Anhänge ergänzt. Der Hauptteil mit den Anlagen und Anhängen stellt die Verfahrensregeln dar. Daneben gibt es zu einzelnen Kapiteln erläuterndes Informationsmaterial. Dieses enthält weitere Hinweise, die beispielsweise zu Schulungszwecken verwendet werden können.

CTU-Packrichtlinien

Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für das Packen von Beförderungseinheiten.
im Mai 2015 abgelöst durch den CTU-Code