Lithiumbatterien: Was ändert sich 2023?
2600 Gigawattstunden im Jahr 2030 prognostiziert: Davon wird der Automotivebereich einen Anteil von geschätzten 43 Prozent haben – ohne China.
©Foto: Jan Woitas | Picture alliance | dpaDer Unterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Vereinten Nationen hatte im Dezember 2020 anlässlich seiner 57. Sitzung die Arbeiten an der 22. Ausgabe 2021 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter („Orange Book“) beendet. Die 2023 in Kraft tretenden Änderungen (hier mit Unter- und Durchstreichungen markiert) standen damit fest und werden hier vorgestellt.
Knopfzellen in Geräten
Mit Ausnahme von Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, müssen Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.
Die Ausnahme für Knopfzellen betrifft UN 3091 (Fundstellen: Absatz 2.2.9.1.7 g) in den Vorschriften ADR/RID/ADN bzw. Unterabschnitt 2.9.4.7 IMDG-Code bzw. Absatz 3.9.2.6.1 (g) IATA-DGR).
Neue Beförderungskategorie
Bei UN 3536 wird in Spalte 15 die Beförderungskategorie von „-“ in „2“ geändert. Damit gilt nicht mehr die Begrenzung auf die „Freimenge“ 0, sondern auf 333 kg (Fundestelle: Kapitel 3.2 Tabelle A ADR).
Ohne Bauartzulassung
… Wenn Verpackungen, die den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 ADR/RID/ADN/IMDG-Code beziehungsweise IATA-DGR nicht entsprechen müssen (z. B. Verschläge, Paletten), in einer Verpackungsanweisung oder den in Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID/ADN/IMDG-Code/4.2 IATA-DGR aufgeführten Sondervorschriften zugelassen sind, unterliegen diese Verpackungen nicht den Masse- oder Volumenbegrenzungen, die allgemein für Verpackungen gelten, die den Vorschriften des Kapitels 6.1 ADR/RID/ADN/IMDG-Code/ IATA-DGR entsprechen, es sei denn, in der entsprechenden Verpackungsanweisung oder Sondervorschrift ist etwas anderes angegeben. Das betrifft die Verpackungsanweisungen
- P903 (2), (4) und (5)
- P909 (3) und (4)
- P910 (3)
- PI974 (3) (ICAO-TI).
Ein Beispiel für UN 3480, ungeprüfter Prototyp, 1800 kg: Eine Beförderung
- unverpackt oder in einer nicht geprüften Verpackung gemäß P910 (3) ist genehmigungsfähig (zuständig ist für den Land-, Binnenschifffahrts- und Seeverkehr die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM und für den Luftverkehr das Luftfahrtbundesamt LBA)
- in einer (geprüften) Großverpackung gemäß LP905 muss nicht genehmigt werden.
(Fundstellen: Unterabschnitt 4.1.3.3 ADR/RID/ADN/IMDG-Code bzw. Unterabschnitt 5.0.6.2 IATA-DGR)
Mehr als 400 Kilogramm erlaubt
Bem.: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.1.3 ADR/RID/ADN/IMDG-Code/).
Gemeint ist der Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisungen P903 (2), (4) und (5), P909 (3) und (4) und P910 (3) in der Vorschriften ADR/RID/ADN/IMDG-Code beziehungsweise das Kapitel 4.11, Verpackungsanweisungen PI910 (3) und PI974 (3) ICAO-TI).
Wenn es mehr als 12 Kilo werden
Zusätzlich für eine Zelle oder eine Batterie mit einer Bruttomasse von mindestens 12 Kilogramm mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse sowie für Zusammenstellungen solcher Zellen oder Batterien: …
(Fundstellen: Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P903 (2) ADR/RID/ADN/IMDG-Code bzw. Kapitel 5.9, Verpackungsanweisungen PI965 Teil IA und PI968 Teil IA IATA-DGR).
Die folgende Änderung betrifft die Sondervorschrift 376 in den Sätzen 5–9 = kritisch beschädigte/defekte Batterien:
i) Im Falle von mehreren
- Batterien
- Ausrüstungen, die Batterien enthalten,
müssen zusätzliche Anforderungen wie
- die höchste Anzahl an Batterien und Ausrüstungen
- der höchste Gesamtenergiegehalt der Batterien
- die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschließlich der Abtrennungen und der Schutzvorrichtungen der Teile,
berücksichtigt werden. (Fundstellen: Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P911 ADR/RID/ADN/IMDG-Code)
Überprüfungsbericht stellen
Die folgende Änderung betrifft ebenfalls die Sondervorschrift 376 in den Sätzen 5–9 = kritisch beschädigte/defekte Batterien)
(1) … Für eine einzelne Batterien und einzelne Ausrüstungen, die Batterien enthält enthalten: …
(2) … Auf Anfrage muss ein Überprüfungsbericht zur Verfügung gestellt werden.
In dem Überprüfungsbericht müssen mindestens
- der Name der Batterien
- der ihr Typ gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien festgelegter Typ
- die Nummer höchste Anzahl an Batterien
- die Gesamtmasse der Batterien
- der Gesamtenergiegehalt der Batterien
- die Identifikation der Großverpackung
- die Prüfdaten gemäß der von der zuständigen Behörde festgelegten Überprüfungsmethode
aufgeführt sein.
Eine Zusammenstellung spezifischer Anweisungen, welche die Art und Weise der Verwendung des Versandstücks beschreibt, muss ebenfalls Teil des Überprüfungsberichts sein.
…
(4) Die spezifischen Anweisungen für die Verwendung des Versandstücks sind von den Verpackungsherstellern und den nachfolgenden Vertreibern dem Absender zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mindestens
- die Identifizierung der Batterien und Ausrüstungen, die in der Verpackung enthalten sein können
- die höchste Anzahl der im Versandstück enthaltenen Batterien
- den höchsten Gesamtenergiegehalt der Batterien
- die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschließlich der während der Leistungsüberprüfung verwendeten Abtrennungen und Schutzvorrichtungen,
- enthalten.
…
(i) Im Falle von mehreren
- Batterien oder Ausrüstungen, die Batterien enthalten, müssen zusätzliche Anforderungen wie
- die höchste Anzahl an Batterien und Ausrüstungen
- der höchste Gesamtenergiegehalt der Batterien
- die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschließlich der Abtrennungen und Schutzvorrichtungen der Teile,
berücksichtigt werden.
(Fundstellen: 4.1.4.3, Verpackungsanweisung LP906, in den Vorschriften ADR/RID/ADN/IMDG-Code)
Keine Telefonnummer mehr
Telefonnummer, unter der zusätzliche Informationen zu erhalten sind
Bem.: Kennzeichen mit Telefonnummer dürfen bis 31.12.2026 weiterverwendet werden. (Unterabschnitt 1.6.1.49 ADR/RID/ADN, 5.2.1.10.2 Bem. IMDG-Code, Abb. 7.1.C Bem. IATA-DGR)
(Fundstellen: Absatz 5.2.1.2.9 ADR/RID/ADN beziehungsweise Absatz 5.2.1.10.2 IMDG-Code beziehungsweise Kapitel 4.4 Sondervorschrift A206, Absatz 7.1.5.5.2 (c), Absatz 7.1.5.5.3, Absatz 7.1.5.5.4 und Abb. 7.1.C „*“ IATA-DGR)
Zu den Sondervorschriften
Sondervorschriften für Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530
Zusätzliche Angaben bei der Anwendung von Sondervorschriften
Für die Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530 ist im Beförderungspapier, sofern dieses gemäss Kapitel 3.3 Sonder-vorschrift 363 erforderlich ist, zusätzlich zu vermerken:
«BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363».
Wenn gemäß einer Sondervorschrift in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN/IMDG-Code zusätzliche Angaben erforderlich sind, müssen diese zusätzlichen Angaben in das Beförderungspapier für gefährliche Güter aufgenommen werden.
Die Änderungen betreffen die Sondervorschriften:
- 310 ADR/RID/ADN/IMDG-Code
- 376 ADR/RID/ADN/IMDG-Code
- 377 IMDG-Code.
(Fundstellen: Absatz 5.4.1.1.21 ADR/RID/ADN, bzw. Absatz 5.4.1.5.17 IMDG-Code)
Der Luftverkehr verlangt mehr
Folgende Änderung betrifft UN 3480, Prototyp, ohne Prüfung, in Fahrzeugen (UN 3166/3171): Es wird nicht mehr nur die Genehmigung der zuständigen Behörde des Abgangsstaates, sondern zusätzlich die Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates des Luftfahrtunternehmens verlangt. (Fundstelle: Kapitel 5.9 Verpackungsanweisungen PI950, PI 951 und PI952 IATA-DGR)
Drei-Meter-Stapel aushalten
Verpackungen für „kleine“ Lithium(metall/ionen)zellen und -batterien müssen bei allen Verkehrsträgern einen Fall aus einer Höhe von 1,2 Metern „überstehen“. Im Luftverkehr kommt nun die Bestapelbarkeit (drei Meter) hinzu. Ein Beispiel: Eine Kiste aus Pappe („Pappkarton“) hat eine Höhe von 10 Zentimetern und ein Gewicht von 10 Kilogramm brutto. Für die Prüfung muss das Gewicht von 29 Kisten je 10 Kilogramm (insgesamt 290 Kilogramm) auf die zu prüfende Kiste aufgelegt werden; die zu prüfende Kiste muss das „aushalten“ können. Der Verpacker wird auf der sicheren Seite sein, wenn er Verpackungen gemäß PI965 Teil IA bzw. PI968 Teil IA verwendet, also insbesondere „UN 4G/Y…/S/…“ codierte Verpackungen, denn für diese Verpackungen wurden die Fallprüfung gemäß Abschnitt 6.3.3 IATA-DGR und die Stapeldruckprüfung gemäß Abschnitt 6.3.6 IATA-DGR nachgewiesen.
Der neue Vorschriftentext lautet:
Jedes Versandstück muss in der Lage sein, ohne Beschädigung der enthaltenen Zellen oder Batterien und ohne Beeinträchtigung der Verwendbarkeit, einer auf die Fläche der oberen Seite wirkenden Kraft standzuhalten, die dem Gesamtgewicht gleicher Versandstücke entspricht, die auf 3 m für eine Dauer von 24 Stunden gestapelt wurden (einschließlich des Prüfmusters).
(Kapitel 5.9 Verpackungsanweisungen PI965 Teil IB und PI968 Teil IB IATA-DGR)
Der State of Charge (SoC)
Ein Mindestladezustand von Lithiumbatterien war im Luftverkehr bislang auf die UN-Nummer UN 3480 beschränkt. Neu ist: Ladezustand ≤ 30 % gilt auch für UN 3481.
Das heißt, der SoC gilt nun auch für Lithiumbatterien in und mit Geräten (Fundstellen: Kapitel 4.11 Verpackungsanweisungen PI910 ICAO-TI (gemäß Sondervorschrift A88 IATA-DGR) und PI974 ICAO-TI (gemäß Sondervorschrift A99 IATA-DGR)).
Kein Überladeschutz
Seit April 2021 kann für die Beförderung großer Lithiumbatterie-Baueinheiten (größer 6200 Wattstunden bei Lithium-Ionen) im Straßen- und Schienenverkehr eine multilaterale Vereinbarung (M335 und RID2/2021) mit Hinweis auf das UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien genutzt werden. Genauer:
Für eine zusammengesetzte Batterie, die nicht mit einem Überladungsschutz ausgerüstet ist, die nur für die Verwendung als Bestandteil
- einer anderen Batterie
- einer Ausrüstung
- eines Fahrzeugs
vorgesehen ist, die/das einen solchen Schutz bietet:
- der Überladungsschutz ist auf Batterie-, Ausrüstungs- bzw. Fahrzeugebene überprüft und
- die Verwendung von Ladesystemen ohne Überladungsschutz wird durch ein physikalisches System oder Prozesskontrollen verhindert.
(Fundstelle: Abschnitt 38.3.3 (g))
Prüfzusammenfassung
Der Prüfzusammenfassung muss nicht mehr unterschrieben werden. Gefordert wird nun: Unterschrift mit Name und Titel des Unterzeichners der verantwortlichen Person als Hinweis auf die Gültigkeit der bereitgestellten Informationen (Fundstelle: Abschnitt 38.3.5 (j) im UN-Handbuch „Tests and Criteria“).
Fazit
Die Änderungen 2023 sind überschaubar. Darüber ist wohl niemand ernsthaft böse.
Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
Gegenüberstellung online
Ein Vergleich der Änderungen der Vorschriften für die Beförderung von Lithiumbatterien in den Ausgaben ADR 2021 und ADR 2023 steht online als Download zur Verfügung.
www.fokus-gefahrgut.de, Arbeitshilfen, Lithiumbatterien
Lithiumbatterien im Luftverkehr
Zwei aktuelle Übersichten über die Anforderungen beim Transport von Lithiumbatterien per Luftfracht stehen online als Download zur Verfügung. www.fokus-gefahrgut.de, Arbeitshilfen, Lithiumbatterien
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