Änderungen 2027: Kleine Anpassungen
Die Vorschriften für die Beförderung von Lithium- und Natriumionen-Batterien sind komplex. Dabei ändert sich 2027 wenig.
©Foto: D. Schulte-Brader | TECVIA Media GmbHBekanntlich werden die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter routinemäßig alle zwei Jahre geändert. Im Folgenden wird vorgestellt, was das ECOSOC Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods der Vereinten Nationen anlässlich seiner 62., 63., 64. und 65. Sitzung in Sachen Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien beschlossen hat.
Da die Arbeiten für den nächsten Vorschriftenwechsel abgeschlossen sind, lohnt es sich, sie schon jetzt zu publizieren, um die Betroffenen frühzeitig zu orientieren, was ab 2027 sein wird. Da Übersetzungen der Beschlüsse aus der englischen in die deutsche Sprache noch nicht vorliegen, werden die Änderungen in einer eigenen Übersetzung wiedergegeben.
Ab 2027 sind keine Telefonnummern mehr auf den Batteriekennzeichen erlaubt.
©Foto: D. Schulte-Brader | TECVIA Media GmbHÄnderungen für alle Verkehrsträger
Ende 2026 endet eine lange Übergangsfrist. Über mehrere Vorschriftenwechsel hinweg durften und dürfen Batteriekenn-zeichen mit Angaben zu Telefonnummern zum Einsatz kommen. Ab 1. Januar 2027 dürfen diese nicht mehr verwendet werden (1.6.1.49 ADR/RID/ADN = Absatz 5.2.1.10.2 Bem. IMDG Code = Absatz 7.1.5.5.4 Anm. IATA-DGR).
Für medizinische Instrumente oder Geräte, die Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien enthalten, wird ergänzt, dass sie je nachdem unter die UN-Nummern 3091, UN 3481 oder UN 3552 fallen. Das bedeutet auch, dass sie nicht freigestellt sind (Absatz 2.2.62.1.5.9 ADR/RID/ADN = Absatz 2.6.3.2.3.9 IMDG Code = Absatz 3.6.2.2.3.9 IATA-DGR).
An den Definitionen müssen die Delegierten in den nächsten Jahren noch arbeiten, aber zumindest wird 2027 eine Bemerkung zu reparierten, wiederaufgearbeiteten und wiederhergestellten Lithium-Ionen-Batterien aufgenommen (Absatz 2.2.9.1.7.1 Buchstabe a ADR/RID/ADN = Unterabschnitt 2.9.4.1 IMDG Code = Absatz 3.9.2.6.1 Buchstabe a IATA-DGR).
Für den Fall, dass künftig Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zellen hybrid eingesetzt werden, wird in den Vorschriften ab 2027 klargestellt:
Hybridbatterien, die sowohl Lithium-Ionen-Zellen als auch Natrium-Ionen-Zellen enthalten (siehe SV 410 ADR/RID/ADN/IMDG Code = A235 IATA-DGR), müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Die Lithium-Ionen-Zellen und die Natrium-Ionen-Zellen sind elektrisch miteinander verbunden.
Die Batterie wurde als Lithium-Ionen-Batterie gemäß Absatz 2.2.9.1.7.1 a) ADR/RID/ADN = Unterabschnitt 2.9.4.1 IMDG Code = Absatz 3.9.2.6.1 (a) IATA-DGR) geprüft.
Jede Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zelle der Batterie muss von einem Typ sein, für den nachgewiesen wurde, dass er die jeweiligen Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt (Absatz 2.2.9.1.7.1 neuer Buchstabe h ADR/RID/ADN = neuer Unterabschnitt 2.9.4.8 IMDG Code = Absatz 3.9.2.6.1 neuer Buchstabe h IATA-DGR).
Folgende Einträge werden in der Tabelle 3.2 geändert:
- UN 3480, 3481, 3551 und 3552 bekommen die neuen Sondervorschriften 410 und 680 zugeordnet (siehe unten).
- UN 3536 erhält eine Änderung in der Benennung: „LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT“ und die Sondervorschrift 410.
Die folgenden Einträge kommen neu hinzu:
- UN 3563 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT
- UN 3564 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT
Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN/IMDG Code (= Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge) = Kapitel 4.2 IATA-DGR (= Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer Reihenfolge („blaue Seiten“)).
Die folgenden bestehenden Sondervorschriften (SV) werden wie folgt geändert:
SV 188 f) neuer Satz 3
„Enthält ein Gerät neben Zellen oder Batterien auch eine oder mehrere Knopfzellen, so werden die Knopfzelle(n) nicht auf die Versandstück- oder Sendungsgrenzen angerechnet.“
Das ist eine Klarstellung: Wenn Versandstücke, die Geräte enthalten, die Zellen/Batterien enthalten, wegen der Nichtüberschreitung der Anzahl der Zellen/Batterien in den Geräten von der Pflicht zur Kennzeichnung mit dem Batteriekennzeichen befreit sind, lösen in den Geräten enthaltene Knopfzellen nicht die Pflicht zur Kennzeichnung aus (ADR/RID/ADN = SV 188.6. neuer Satz 3 IMDG Code = Verpackungsanweisungen 965 IB, 966 II, 967 II, 968 IB, 969 II, 970 II, 977 II und 978 II IATA-DGR (betr. UN 3090, 3091, 3480, 3481 und 3552)).
„… Diese Gegenstände dürfen darüber hinaus Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, sofern die Zellen oder Batterien:
a) die elektrische Energie für den Betrieb des Gegenstandes liefern; und
b) die Anforderungen der Sondervorschrift 188 a) bis c), e) und f) erfüllen.
... Gegenstände, die keine anderen gefährlichen Güter als Zellen oder Batterien enthalten, müssen unter den UN-Nummern 3091, 3481 oder 3552 befördert werden.“ (SV 301 ADR/ RID/ ADN/ IMDG Code = A107 IATA-DGR (betr. UN 3363))
Hier wird ab 2027 für Lithiumzellen und -batterien, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 ADR/RID/ADN = Abschnitt 2.9.4 IMDG Code entsprechen, hinzugefügt.
- h) ADR/ RID/ ADN = Unterabschnitt 2.9.4.8 IMDG Code
- (ii) = Absatz 2.9.4.8.2 IMDG Code, sofern anwendbar
- (iii) = Absatz 2.9.4.8.3 IMDG Code, sofern anwendbar
Ebenfalls hinzugefügt werden für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.2 ADR/RID/ADN = Abschnitts 2.9.5 IMDG Code mit Ausnahme von
- 2.2.9.1.7.2 mit Ausnahme a) ADR/RID/ADN = Unterabschnitt 2.9.5.1 IMDG Code
- 2.2.9.1.7.1 e) (vii) ADR/RID/ADN = Absatz 2.9.4.5.7 IMDG Code (SV 310 ADR/RID/ADN/IMDG Code = A88 IATA-DGR (betr. Prototypen und Kleinserien)).
- Fahrzeuge mit Antrieb durch UN 3480 und UN 3551 (hybrid) = UN 3556 (und nicht UN 3558)
- Güterbeförderungseinheit mit UN 3090 und/oder UN 3480 und/oder UN 3551 = UN 3536
(SV 360 + 388 ADR/RID/ADN/IMDG Code = A185 + A214 IATA-DGR (betr. UN 3556, 3558 und 3536))
Die Nummer UN 3551 wird einbezogen (SV 388 ADR/RID/ADN/IMDG Code = A214 IATA-DGR (betr. Fahrzeuge)).
Einbezug UN 3480 + UN 3551 (hybrid) (SV 389 ADR/RID/ADN/IMDG Code (betr. UN 3536, 3563 und 3564)).
Die folgenden Sondervorschriften (SV) kommen neu hinzu:
SV 410
„Hybridbatterien nach Absatz 2.2.9.1.7.1 h) ADR/RID/ADN = Unterabschnitt 2.9.4.8 IMDG Code = Absatz 3.9.2.6.1 h) IATA-DGR, die sowohl Lithium-Ionen-Zellen als auch Natrium-Ionen-Zellen enthalten, müssen der UN-Nummer 3480, 3481 beziehungsweise 3536 zugeordnet werden. Wenn solche Batterien in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 188 ADR/RID/ADN/IMDG Code = Verpackungsanweisungen 965 IB, 966 II, 967 II, 968 IB, 969 II, 970 II, 977 II oder 978 II IATA-DGR befördert werden,
- darf die Wattstundenzahl aller Batterien 100 Wh nicht überschreiten
- muss die Wh-Zahl auf der Außenseite des Gehäuses angegeben sein.“
Analog zur SV 387 ADR/RID/ADN/IMDG Code gilt A213 IATA-DGR für die Kombination UN 3090 und UN 3480. (SV 410 ADR/RID/ADN/IMDG Code = A235 IATA-DGR (UN 3480 und 3551).
SV 680
Die neue Sondervorschrift 680 im ADR 2027 lautet wie folgt:
„Wenn die Verpackung für die Verwendung und Beförderung unter den in Absatz (f) der in der Tabellenfußnote a) Verpackungsanweisung P911 (2) oder LP906 (2) dargestellten Kriterien für die Bewertung der Verpackung ausgelegt ist, muss der Absender dem Verlader und dem Beförderer die Beschreibung der Umgebungsbedingungen, unter denen die Verpackung verwendet und befördert werden darf, zur Verfügung stellen. Diese Beschreibung ist dem Beförderungspapier beizufügen.“ (SV 680 ADR/RID/ADN (betr. UN 3090, 3091, 3480, 3481, 3556, 3557))
Anmerkung: P 911 (2) f) beziehungsweise LP 906 (2) f) lautet: „Die Umgebungsbedingungen, in denen die Verpackung verwendet und befördert werden darf, müssen gemäß dem Gasmanagementsystem der Verpackung beschrieben werden (einschließlich möglicher Folgen von Gas- oder Rauchemissionen für die Umgebung, wie Entlüftung oder andere Methoden).“ Damit wird festgelegt:
- Welche Bedingungen für die Verpackung gelten (gemäß P911 Absatz (2), Buchstabe (f)) bzw. LP906 Absatz (2) Buchstabe (f).
- Absender müssen Informationen darüber an Versender und Beförderer weitergeben.
- Diese Beschreibung ist zwingend im Beförderungspapier beizulegen.
Verpackungsanweisung
- P 903
Das Wort „zusätzlich“ wird durch „alternativ“ ersetzt. Angeblich wird der derzeitige Wortlaut in Österreich so (miss)verstanden, dass Zellen/Batterien ≥ 12 kg mit einem widerstandsfähigen robusten Gehäuse zusätzlich in weiteren Verpackungen verpackt sein müssen.
(Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR/ RID/ ADN/ IMDG Code, Verpackungsanweisung) (Absatz 2 = Kapitel 5.9 IATA-DGR, Verpackungsanweisungen 965/ 968 jeweils Teil IA (betr. UN 3090, 3480 und 3551)
- P 907
Hier wird ergänzt:
„Zusätzliche Anforderung: Zellen und Batterien müssen vor Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein, und der Gegenstand muss mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Aktivierung ausgestattet sein.“
(Kapitel 5.9 IATA-DGR, Verpackungsanweisung 962 IATA-DGR (betr. UN 3363))
Absatz 5.2.1.9.2 neuer Satz 4
„Enthält das Gerät jedoch zusätzlich zu Zellen oder Batterien eine oder mehrere Knopfzellen, muss die UN-Nummer, die die Knopfzelle(n) bezeichnet, nicht auf dem Kennzeichen angegeben werden.“
Anmerkung: Das bedeutet: Ein Gerät, das eine UN-3480-Batterie und eine UN-3090-Knopfzelle enthält, muss nur mit „UN 3481“ (und nicht zusätzlich mit „UN 3091“) gekennzeichnet werden.
(Absatz 5.2.1.9.2 neuer Satz 4 ADR/RID/ADN = Absatz 5.2.1.10.2 neuer Satz 4 IMDG Code = Absatz 7.1.5.5.4 IATA-DGR (= Kennzeichen für Batterien))
Besonderheit IMDG Code und IATA-DGR
Absatz 5.2.2.1.13.1 neuer Satz 3
„Wenn sowohl
- das Batteriezeichen als auch
- Gefahrzettel gemäß Absatz 5.2.2.1.2 IMDG Code = Unterabschnitt 7.2.3.1 IATA-DGR außer Muster Nr. 9A
erforderlich sind, muss sich die Batteriekennzeichen auf derselben Fläche wie die Gefahrzettel befinden, wenn die Abmessungen des Versandstücks ausreichend sind.“ (Absatz 5.2.2.1.13.1 neuer Satz 3 IMDG Code = neuer Absatz 7.1.5.5.X IATA-DGR) (hier: Bezettelung, hier: UN 2990, 3072, 3479, 3528 – 3530 und 3537 – 3548))
UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien
Unterabschnitt 38.3.2.2:
Es wird ein neuer Buchstabe g) hinzugefügt betreffend reparierte, wiederaufgearbeitete und wiederhergestellte Lithium-Ionen-Zellen beziehungsweise -Batterien.
Unterabschnitt 38.3.2.3:
Der Begriff „Riss“ erhält eine neue Bemerkung.
In den Unterabschnitten
- 38.3.4.5 (= Prüfung T.5 = äußerer Kurzschluss)
- 38.3.4.6 (= Prüfung T.6 = Quetschung)
werden die folgenden drei Absätze wie folgt geändert:
Absatz 38.3.4.5.2 (= Prüfverfahren, Änderungen sind unterstrichen beziehungsweise durchgestrichen)
„Die zu prüfende Zelle oder Batterie ist aufzuheizen für eine Zeitdauer, die notwendig ist, um eine homogene und stabilisierte Temperatur von 57 °C ± 4 °C, gemessen am äußeren Gehäuse oder an einer internen Zelle, zu erreichen. … Dieser Kurzschlusszustand muss mindestens eine Stunde bestehen bleiben, nachdem das äußere Gehäuse der Zelle oder Batterie wieder die gemessene Temperatur von 57 °C ± 4 °C erreicht hat…“
Absatz 38.3.4.5.3 (= Anforderung):
„Zellen und Batterien erfüllen diese Anforderung, wenn die äußere gemessene Temperatur 170 °C nicht überschreitet…“
Absatz 38.3.4.5.6 (= Prüfverfahren):
„… Eine Zelle oder Komponentenzelle ist zwischen zwei flachen Oberflächen zu quetschen, die jeweils über eine ausreichende Oberfläche verfügen, um sicherzustellen, dass die Quetschkraft gleichmäßig über die gesamte Oberfläche der Zelle aufgebracht wird…“
Tabelle: Sonderregelungen für Knopfzellen-Batterien (Änderungen 2027 unterstrichen)
©Foto: TECVIA Media GmbHSonderfall Knopfzellen-Batterie
Der neue Satz
- 3 in Absatz f) der Sondervorschrift 188
- 4 im Absatz 5.2.1.9.2
ADR gibt Anlass, die Sonderregelungen für „Knopfzellen-Batterien“1) (Metall, je max. 1 g Lithium) im ADR mit den Änderungen für 2027 wie aus der obenstehenden Tabelle ersichtlich zusammenzustellen.
Fazit
Die ab 2027 neu anzuwendenden Vorschriften für den Versand von Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien sind überschaubar. Darüber wird kein Betroffener böse sein.
Dr. Norbert Müller,
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
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