Viele Änderungen bei Lithiumbatterien
Ungeprüfte Lithiumbatterien dürfen künftig nur mehr in Gegenständen der UN-Nummern 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 und 3548 enthalten sein.
©Foto: Anastasiia | AdobeStockDie Gefahrgutvorschriften für den Land- und Binnenschiffsverkehr (ADR/RID/ADN) sowie für den Luftverkehr (IATA-DGR) werden mit Wirkung 1. Januar 2025 (Übergangsfrist für Land und Binnenschiff bis 01.07.2025, Übergangsfrist für den Luftverkehr: keine) routinemäßig geändert. Für den Gefahrguttransport im Seeverkehr wurden Änderungen in den Vorschriften (IMDG-Code) mit Wirkung zum 1. Januar 2026 veröffentlicht (freiwillige Verwendung ab Januar 2025 möglich). Von den Änderungen betroffen sind auch (wieder) Lithiumbatterien.
Nicht geprüfte Lithiumbatterien in Gegenständen
Hier geht es um Vorproduktions-Prototypen, die zur Prüfung befördert werden, sowie um kleine Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien. Die künftigen Vorschriften stellen Folgendes klar: Nur noch Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g., der UN-Nummern 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 und 3548 dürfen ungeprüfte Lithiumzellen/-batterien enthalten. Für diese Gegenstände gilt
- die (geänderte) Sondervorschrift 310
- der neue Absatz 5 der Verpackungsanweisung P 006
- der neue Absatz 4 der (Groß-)Verpackungsanweisung LP 03
- Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g., der UN 3539, 3542, 3543, 3544 und 3545, dürfen keine ungeprüften Lithiumzellen/-batterien (mehr) enthalten.
Was „zur Prüfung befördert“ bedeutet, stellt eine neue Bemerkung in der Sondervorschrift 310 beziehungsweise A88 (IATA-DGR) klar. (2.1.5.2 ADR/RID/ADN = 2.0.6.2 IMDG-Code = 3.12.2 IATA-DGR)
Welche Änderungen es im Zusammenhang mit Lithiumbatterien bei Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen, im Luftverkehr sowie bei Geräten und Fahrzeugen geben wird und womit vorausschauend im Jahr 2027 zu rechnen ist, erklärt Gefahrgut-Fachmann Prof. Dr. Norbert Müller in seinem Fachbeitrag „Lithiumbatterien: Änderungen 2025“ vom 4.10.2024. Der Beitrag ist zeitgleich in der Oktoberausgabe des Magazins GEFAHR/GUT erschienen. (gg/gh)
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