Elektromobilität

26.01.2026 Fachbeitrag

Verunfallte E-Fahrzeuge: Unfallfahrzeuge bergen‌

Wenn mit Hochvoltbatterien betriebene Fahrzeuge verunfallen, stellt sich die Frage der rechtskonformen und sicheren Beförderung. Die Regeln dazu sind eindeutig.

Bleibt die Batterie nach einem Unfall im E-Auto, ist die Notfallbeförderung vom ADR befreit.

©Foto: Paul Müller GmbH

Folgende Situation: Ein mit einer Lithium-Ionen-Batterie be­triebenes Fahrzeug hatte einen Unfall oder eine Panne. Welche gefahrgutrechtlichen Vorschriften gibt es für seine Beförderung?

Beförderung im Straßenverkehr

Die Vorschriften des internationalen Gefahrgut-Regelwerks ADR müssen nicht für die Beförderung von Unfall- oder Pannenfahrzeugen mit eingebauten Lithium-Ionen-Batterien angewendet werden, wenn diese Beförderung unter besonderen Bedingungen erfolgt.

Genauer gesagt, sind Abschleppfahrzeuge, die ein solches Fahrzeug transportieren, von den ADR-Vorschriften ausgenommen, wenn die Beförderung entweder direkt von den zuständigen Notfallbehörden oder unter deren Aufsicht von einem Dritten durchgeführt wird (Unterabschnitt 1.1.3.1 d) ADR).

In Deutschland regeln die Gefahrgut-Durchführungs-Richtlinien RSEB, dass die Verantwortung für die Festlegung der Überwachungsmodalitäten der Notfallbeförderung bei der zuständigen Einsatzleitung liegt. Diese entscheidet auf Basis der konkreten Situation nicht nur über die Art und Weise der Überwachung, sondern auch über den sicheren Zielort der Beförderung und damit das Ende der Notfallmaßnahme. In solchen Fällen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde, die individuell an die jeweilige Notfallsituation angepasst wird.

Tabelle: UN-Nummern für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb

©Foto: TECVIA Media GmbH

Dies gewährleistet, dass die Beförderung in einer sicheren und kontrollierten Weise erfolgt, auch wenn das Transportgut als gefährlich eingestuft wird. Sowohl für Hybridfahrzeuge (UN 3166) als auch für batteriebetriebene Fahrzeuge (UN 3556) gelten die Sondervorschriften 666 und 667 b) und c) ADR:

Die Sondervorschrift (SV) 666 befreit

  • UN 3166 unter bestimmten Bedingungen (Verschluss der „Ventile“ (Nr. 3-12 RSEB))
  • UN 3556 bedingungslos 

von der Anwendung des ADR. Die Beförderung von UN 3166 und UN 3556 ist also kein ADR-Transport.

Batterie ausbauen?

Die Sondervorschrift 667 b) und c) ADR regelt zwei Fälle:

1. Fall: Das Fahrzeug mit der eingebauten Lithium-Ionen-Batterie ist beschädigt oder defekt. Die Frage dazu muss lauten: Hat die Beschädigung des Fahrzeugs einen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der eingebauten Batterie? Wenn

  • nein: Das Fahrzeug darf unter SV 666 ADR befördert werden.
  • ja: Ist ein sicheres Entnehmen der eingebauten Batterie aus dem Fahrzeug möglich? Wenn
    • nein: Das Fahrzeug darf unter SV 666 ADR befördert werden. Das dürfte der Regelfall sein. Wie sollte eine 400 bis 500 Kilogramm schwere Batterie vor Ort sicher ausgebaut werden?
    • ja: Die beschädigte Batterie muss unter der SV 376 ADR befördert werden. Das wird sich wohl niemand antun, denn eine kritisch defekte Lithium-Ionen-Batterie fällt in die Beförderungskategorie 0, mit allen Rechtsfolgen.

2. Fall: Die Batterie in dem Fahrzeug ist beschädigt. Ist ein sicheres Entnehmen der Batterie aus dem Fahrzeug möglich? Wenn

  • nein: Das Fahrzeug darf unter SV 666 ADR befördert werden.
  • ja: Die entnommene beschädigte/defekte Batterie muss unter SV 376 ADR befördert werden.

Die Beförderung von verunfallten Fahrzeugen mit beschädigter Lithium-Ionen-Batterie ist privilegiert. So darf ein Abschleppfahrzeug mit einem solchen Fahrzeug durch alle Tunnel fahren. Ein Fahrzeug, das eine ausgebaute beschädigte Lithium-Ionen-Batterie befördert, darf nicht durch Tunnel der Kategorie E fahren.

Beförderung im See- und Luftverkehr

Fahrzeuge mit beschädigter Lithium-Ionen-Batterie dürfen nicht mit Seeschiffen und Flugzeugen befördert werden (SV 961.1 Satz 4 und 962.4 Satz 2 IMDG-Code, Verpackungsanweisung PI 952 (b) 1. IATA-DGR).

Fazit

Die Beförderung von Fahrzeugen mit beschädigter Lithium-Ionen-Batterie ist eine Konzession an die Realität.

Dr. Norbert Müller,
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport  und -lagerung, Duisburg

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