Luftverkehr

26.01.2026 Fachbeitrag

Luftfracht: Den Abflug sichern

Die Beförderung im Straßenverkehr von neuen, geprüften Batterien gilt fast schon als „business as usual“. Der Luftverkehr erfordert dagegen vertiefte Kenntnisse.

Mit dem Versand von Lithiumbatterien im Luftverkehr ist ein „Mehr“ verbunden, zum Beispiel mehr Kennzeichnungselemente.

©Foto: D. Schulte-Brader | TECVIA Media GmbH

Die Technical Instructions (TI) der International Civil Aviation Organization (ICAO) und in Folge die Dangerous Goods Regulations (DGR) der International Air Transport Association (IATA) halten einige Besonderheiten für den Versand von Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien

  • für sich
  • in Geräten oder Fahrzeugen
  • mit Geräten oder Fahrzeugen verpackt

im Luftverkehr bereit.

Mit zusätzlichen Anforderungen glaubt man dem besonderen Risiko der Beförderung, 10.000 Meter über der Erde, entsprechen zu können. Die Tabelle (siehe Arbeitshilfe "Lithiumbatterien: Luftfracht") stellt diese von den Vorschriften für den Straßenverkehr (ADR) abweichenden Anforderungen systematisch zusammen.

Lessions learned

Dem Versender im Luftverkehr ist oft nicht bekannt, welche Airline der Luftfrachtspediteur mit der Beförderung beauftragt, und damit auch nicht die Besonderheiten dieser Airline. Darum sind Nichtkonformitäten mit den Abweichungen der Airlines der häufigste Grund für die Ablehnung der Annahme einer Gefahrgutsendung am Abgangsflughafen.

Gelernte Lektion: Immer in Erfahrung bringen, mit welcher Luftverkehrsgesellschaft geflogen werden soll; das erspart Ärger und Kosten.

Im Luftverkehr gibt es mehr Kennzeichnungselemente: Die Angabe der offiziellen Benennung für die Beförderung („proper shipping name“) und das Kennzeichen „Nur mit Frachtflugzeug“ („cargo aircraft only“).

Beide Versandstücke halten die 35-Kilogramm-netto-Gewichtsbegrenzung ein. Da die Verpackung der Verpackungsgruppe II entsprechen muss, also „Y“-codiert sein muss, gilt für die Pappkiste mit UN 3551 die 60 kg Brutto-Gewichtsgrenze, und für die Pappkiste mit UN 3480 die 30 kg Brutto-Gewichtsgrenze.

Das bedeutet: Kisten vor Versand unbedingt wiegen; fällt eine Überschreitung der Bruttogewichtsgrenze nämlich erst am Flughafen beim Annahmecheck auf, wird das sehr teuer.

 Dr. Norbert Müller                
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg

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