Schwerpunkt des Monats März 2018

Luftverkehr

07.03.2018 Fachbeitrag

Lithiumbatterien: Open Scope lässt grüßen

Mit noch mehr Vorschriften versuchen die Gesetzgeber den umbruchartigen Entwicklungen bei Lithiumbatterien Herr zu werden. Das zeigten die Vorträge der 11. Fachkonferenz.
11. Fachkonferenz Lithiumbatterien 1200

Die Beförderung von Lithiumbatterien bleibt komplex. Das ist das Fazit der diesjährigen 11. Fachkonferenz der Gefahr/gut. Es zeigte sich, dass sich das Spektrum von Fragen und Lösungsansätzen immer noch erweitert. Neben der Neubatterielogistik standen innovative Prozesse für die Logistik von Batterien nach dem Verkauf im Fokus.

©Foto: Susanne Schwarzenböck

„Ab 2019 müssen Hersteller und nachfolgende Vertreiber eine Zusammenfassung des Prüfberichts über eine erfolgreich absolvierte 38.3-Prüfung zur Verfügung stellen (2.2.9.1.7 g RID/ADR bzw. 2.9.4.7 IMDG-Code)“, berichtete Gudula Schwan in Frankfurt am Main. Die stellvertretende Referatsleiterin der Gefahrgutabteilung im Bundesverkehrsministerium (BMVI) erläuterte Mitte Januar 2018 vor über 100 Teilnehmern der 11. Fachkonferenz Lithiumbatterien, dass für diese Verpflichtung, die für Batterien gelte, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, gegebenenfalls noch eine Übergangsvorschrift folgen soll. Aber klar sei, dass diese Forderung wirklich rückwirkend für alle Batterien gelte. „Wir gehen davon aus, dass die Hersteller diese Prüfberichte auf jeden Fall noch haben und dass es kein Problem darstellt, die Mindestangaben weiterzugeben.“ Teilnehmer der Konferenz sahen das allerdings anders. In der Zwischenzeit könnten sich Firmenstrukturen derart verändert haben, dass nicht überall der Zugriff auf alte Prüfberichte gewährleistet werden könne.

Nicht nur mit dieser neuen Pflicht wurde auf der Tagung deutlich, dass in naher Zukunft kaum mit Erleichterungen im Umgang mit Vorschriften zu rechnen ist. So stellte Gudula Schwan zu den schon bestehenden neun Sondervorschriften (SV) im Zusammenhang mit den UN-Nummern 3480, 3481, 3090 und 3091 noch zwei weitere vor – die SV 387 und 670. Auch neue UN-Nummern wird es geben und im Zusammenhang damit noch eine weitere neue Sondervorschrift SV 389. Die UN-Nummer UN 3536 befasst sich mit Lithiumbatterien in Güterbeförderungseinheiten eingebaut und die UN 3537 bis 3548 mit Gegenständen, die auch Lithiumbatterien enthalten. Die Sondervorschrift 667, die ansonsten die Beförderungsbedingungen für Lithiumbatterien in beschädigten Fahrzeugen regelt, soll auch künftig für beschädigte Batterien in Gegeständen verwendet werden.

Auch die Anzahl an Verpackungsanweisungen steigen noch einmal von derzeit sechs auf künftig neun. Mit den Verpackungsanweisungen P911 und LP 906 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass künftig beschädigte Batterien, die während der Beförderung gefährlich reagieren können, entweder ausschließlich gemäß diesen Verpackungsanweisungen verschickt werden können oder aber wie bislang nach den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen. Eine neue LP 905 gilt für Kleinserien und Prototypen, die gemäß SV 310 nicht einem geprüften Typ entsprechen.

Vorwärtslogistik bis zum Verkauf

Trotz der Fülle an alten und neuen Vorschriften, die einen Versuch enthalten, die umbruchartigen Entwicklungen in den vergangenen Jahren bei dem Energieträger Lithiumbatterien mit entsprechenden Vorschriften zu flankieren, haben sich die Beförderungsabläufe von Lithiumbatterien im Landverkehr inzwischen bei vielen eingependelt, zumindest, wenn es um neue, überwiegend geprüfte Batterien geht. „Vorwärtslogistik" nannte dies auf der Fachkonferenz Volker Klein, Managing Director des Batteriemodulunternehmens Be-Power, in seinem Vortrag über die Rücknahme gebrauchter Batterien. Er sah für den logistischen Prozess nach dem Verkauf noch viele offene Fragen und neue Herausforderungen. „Bei dem Thema innovative Prozesse stehen wir noch ganz am Anfang." Er empfahl, für jeden einzelnen Batterietyp eine Arbeitsanweisung zu erstellen, und einen Mitarbeiter extra damit zu beschäftigen, dass dieser die Einhaltung der Arbeitsanweisungen bei den anderen kontrolliere.

Norbert Müller, Weltgefahrgutbeauftragter bei Schenker, sah es rein haftungsrechtlich als wichtig an, bei zurückgenommenen Batterien, die auf ihren Zustand hin überprüft werden müssen, den Check und die Ergebnisse zu dokumentieren.

„An die Erfassung von Elektroaltgeräten werden ab 15. August 2018 neue Anforderungen gestellt", informierte Hans-Bernhard Rhein, Geschäftsführer der gleichnamigen Umweltkanzlei, die Konferenzteilnehmer. Zukünftig werden auch weitere Produktgruppen unter das ElektroG fallen, Kleidung mit elektrischen Funktionen, zum Beispiel Jacken, Schuhe mit LEDs oder Kleidung mit USB-Anschluss, WLAN/Bluetooth oder Lautsprecher. Möbel mit elektrischen Funktionen wie elektrisch verstellbare Schreibtische, Schlaf- und Sitzmöbel, Schränke mit Beleuchtung oder Möbel mit Unterhaltungselektronik kommen hinzu. Also alle die Gegenstände, die künftig unter die UN-Nummern UN 3537 bis 3548 fallen werden. Die Entsorgungsunternehmen seien sich noch nicht sicher, wie sie diesen so genannten „Open Scope“ bewältigen würden. 

Neuer Verpackungsstandard

Im Luftverkehr bleiben die Möglichkeiten, Lithiumbatterien zu verschicken, weiterhin restriktiv und sperrig. Zumindest solange, wie die geplante Verpackungsnorm, die Tests für eine sichere Verpackung für jede Art von Lithiumbatterien auf dem Luftweg beschreibt, noch nicht veröffentlicht ist. „Laut Plan werden wir voraussichtlich im Herbst diesen Jahres die neue Norm AS 6413 veröffentlichen können", berichtete Claude Chanson vom europäischen Batterieverband Recharge. Nach eigenen Tests haben die Mitglieder der Arbeitsgruppe G 27 beim internationalen Normungsverband SAE festgelegt, welche Bedingungen geprüfte Verpackungen erfüllen müssen.

  • Außerhalb der Verpackung ist keine gefährliche Menge an Flammen zulässig.
  • Die äußere Oberflächentemperatur der Verpackung darf nicht die Höhe überschreiten, die angrenzendes Verpackungsmaterial entzünden würde, oder dazu führen, dass Batterien oder Zellen in benachbarten Verpackungen thermisch außer Kontrolle geraten.
  • Es dürfen keine gefährlichen Bruchstücke die Verpackung verlassen, die Verpackung muss die strukturelle Integrität beibehalten; und die Menge an brennbarem Dampf muss geringer sein als die Menge an Gas, die bei Mischung mit Luft und Entzündung einen Druckimpuls verursachen könnte, der die Überdruckwände des Abteils verdrängen oder den Ladungsträger beschädigen könnte. Um allen Batterietypen und -größen gerecht zu werden, wurden sechs Testtypen festgelegt, darunter ein Basistest und ein Test für Oversize-Batterien.

Eine derzeit noch laufende Diskussion innerhalb der Arbeitsgruppe könnte den bisherigen Zeitplan allerdings durcheinanderbringen. Denn es wurde die Frage aufgeworfen, ob eine Verpackung nicht auch bei einem Brand, der ursächlich von außen käme, die Batterien selbst schützen sollte. „Die Diskussionen dazu sind schwierig", bestätigte Chanson in seinem Vortrag, und die Opposition sei groß. ICAO hat auf jeden Fall verkündet, dass neben der Verpackungsnorm noch weitere Maßnahmen erforderlich seien, bevor Lithiumbatterien im Frachtbereich von Passagierflugzeugen zugelassen werden.

Daniela Schulte-Brader

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