ADR

01.09.2022 Praxisbericht

Gefahrgutpraxis: Reiseziel Harmonisierung

Auf den 32. Münchner Gefahrguttagen Ende Mai stellten die Referenten die Änderungen der Vorschriften 2023 vor und berichteten von ihren Erfahrungen aus der Praxis.
Gefahrguttage 2022 Teilnehmer Personen 1200

130 Teilnehmer besuchten die Gefahrguttage, die erstmals nach 2019 wieder in Präsenz abgehalten wurden.

©Foto: Rudolf Gebhardt/Springer Fachmedien München GmbH

Lithiumbatterien, die in Güterbeförderungseinheiten eingebaut sind (UN 3536), wird im kommenden ADR 2023 die Beförderungskategorie 2 zugewiesen. „Fahrer brauchen dafür also eine ADR-Schulungsbescheinigung“, erklärte Jörg Holzhäuser vom rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministerium auf den 32. Münchner Gefahrguttagen am 23. Mai 2022. Der Gefahrgutexperte gab den rund 130 anwesenden Teilnehmern als Referent und Moderator der Veranstaltung einen Überblick über die Änderungen, die mit der Neufassung der Gefahrgutvorschriften auf alle Betroffenen zukommen. Die Organisation der Tagung oblag wie immer SV Veranstaltungen aus Landsberg.

Neu in das ADR aufgenommen wird unter anderem der Unterabschnitt 1.1.4.7 über wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der USA zugelassen wurden. Deren Transport bei der Ein- und Ausfuhr gestattet bislang nur die multilaterale Vereinbarung M318 in den Ländern, die sie unterzeichnet haben. „Die Reise geht also weiter in Richtung Harmonisierung“, sagte Holzhäuser.

Düngemittellösung (UN 1043 mit Sondervorschrift 642) gehört künftig zu den laut 2.2.2.2.2 ADR nicht zur Beförderung zugelassenen gelösten Gasen. „Damit wird klargestellt, dass UN 1043 nur in den nach 1.1.4.2 vorgesehenen Fällen im Zusammenhang mit dem See- und Luftverkehr befördert werden darf“, begründete der Referent die neue Regelung.

Neben vielen weiteren Änderungen und Ergänzungen im Regelwerk stellte er auch das neue Kennzeichen für Lithiumbatterien gemäß 5.2.1.9.2 ADR vor. Hier ist künftig keine Telefonnummer mehr erforderlich, die nach seinen Worten ohnehin keinen wirklichen Nutzen habe, insbesondere bei einer Beförderung über mehrere Verteiler. „Alte Kennzeichen darf ich aber noch bis Ende 2026 verwenden“, beruhigte Jörg Holzhäuser die Zuhörer.

„Die Ausnahme 20 GGAV ist das Herzstück für die Entsorgungswirtschaft“, stellte Roland Schüler vom Entsorgungsunternehmen Remondis klar. Er referierte über das Thema Abfall als Gefahrgut und brachte als Beispiel aus der Praxis Sammlung und Transport ausgedienter Feuerlöscher. „Problematisch wird es, wenn wir damit über die Grenze fahren“, sagte Schüler und ergänzte: „Alle in Deutschland eingesammelten Feuerlöscher müssen dann manuell umverpackt werden.“ Allerdings gebe es eine Initiative, hierfür eine praxistaugliche Regelung zu finden, ohne die Ausnahme 20 zu berühren. „Denn es brächte nichts, wenn eine internationale Regelung hinter die Ausnahme 20 zurückfiele“, fasste der Referent zusammen.

Über die Vermeidung von Risiken beim Gefahrguttransport sprach Josef Drobits von der Präventionsabteilung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Landesstelle Wien, vergleichbar den deutschen Berufsgenossenschaften. Er nannte die Gefahreneigenschaften, die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere des Ereignisses als Faktoren für die Höhe eines Risikos. „Wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit bei 100 Prozent liegen würde, würde auch niemand die Vorschriften missachten“, sagte der Referent. Und: „Der einzige Überzeugungsfaktor, der zum gewünschten Verhalten führt, ist die Schwere des Ereignisses.“

Die 33. Münchner Gefahrguttage werden voraussichtlich vom 15. bis zum 17. Mai 2023 stattfinden.

Rudolf Gebhardt

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