Rücknahme EAG: Gut sortiert in die Entsorgung
Im Altbatteriegemisch, das hauptsächlich aus Alkali-Mangan- und Zink-Kohle-Batterien besteht, können auch geringe Mengen kleiner Lithiumbatterien enthalten sein.
©Foto: GRSDas Batteriegesetz wurde am 30. Juni 2009 verkündet (BGBl. I S. 1582) und setzt verbindliche Ziele für die Rücknahmemengen handelsüblicher Altbatterien. So wurde eine Quote für das Jahr 2012 von 35 Prozent festgelegt. Für 2016 sollen es 45 Prozent sein. Die Rücknahmequote wurde dabei als rollierender Wert angesetzt, um das Verhältnis von den in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen Massen an Batterien zu berücksichtigen.
Gleichzeitig stellt ein beim Umweltbundesamt geführtes Melderegister sicher, dass nur solche Hersteller, Importeure und Vertreiber Batterien und Akkus in Umlauf bringen können, die ihre Verantwortung bei der Rücknahme und Entsorgung ihrer Produkte wahrnehmen.
Die Rücknahme der Gerätealtbatterien wird dabei heute hauptsächlich über den Handel abgewickelt. Aus diesem Grund wurde der Handel gesetzlich verpflichtet, den Verbraucher durch gut sicht- und lesbar platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen, dass er ebenfalls verpflichtet ist, gebrauchte Batterien an den Verkaufsstellen zurückzugeben.
Die Rücknahme von Batterien ist mit Auflagen verbunden, die sich aus dem Batteriegesetz ergeben.
©Foto: GRSVier genehmigte Rücknahmesysteme für Altbatterien
Um den Handel bei der Rücknahme zu unterstützen, haben die seinerzeit führenden Batteriehersteller (Duracell, Energizer, Panasonic, Philips, Saft, Sanyo, Sony und Varta) zusammen mit dem Zentralverband Elektrotechnik und Elektronikindustrie (ZVEI) 1998 die Stiftung „Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ (GRS Batterien) gegründet. Das nicht gewinnorientierte Unternehmen ist das vom Bundesumweltministerium festgestellte gemeinsame Rücknahmesystem für Gerätebatterien gemäß § 6 BattG. Mit dem Begriff „Batterien“ im Stiftungsnamen sind hierbei aber nicht nur Primärbatterien gemeint, sondern auch wiederaufladbare Sekundärbatterien (= Akkumulatoren). Zurzeit werden die Dienstleistungen von GRS Batterien von mehr als 3000 Herstellern und Importeuren genutzt. Bundesweit bestehen etwa 170.000 Sammelstellen (140.000 im Handel), an denen die gesammelten Batterien von GRS übernommen werden.
Daneben gibt es weitere genehmigte herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien in Deutschland: REBAT der CCR AG, Öcorecell der IFA-Ingenieurgesellschaft mbH oder die ERP Deutschland GmbH. Diese Systeme haben gemeinsam einen Marktanteil von etwa 25 Prozent.
Für die Sammlung verbrauchter Batterien und Li-Akkus stellt die GRS unentgeltlich geeignete Sammelboxen und Transportbehälter zur Verfügung.
©Foto: GRSDokumentation und Meldung
„Für die uns angeschlossenen Hersteller und Importeure erfüllen wir die Rücknahmeverpflichtung für Gerätebatterien, indem wir den Handel, die Kommunen und gewerbliche Endverbraucher mit Sammel- und Transportbehältern ausstatten“, sagt Tobias Schulze Wettendorf, Leiter Vertrieb und Marketing bei der Stiftung GRS Batterien. „Zudem garantieren wir eine ökologisch hochwertige und ökonomisch sinnvolle Verwertung der zurückgenommenen Batterien. Als Nachweis hierfür erhält das Unternehmen von unseren Entsorgungsspediteuren bei jeder Abholung einen Übergabebeleg. Darüber hinaus erfolgt eine lückenlose Dokumentation in unserem Kundenportal.“ GRS Batterien meldet dabei dem Umweltbundesamt entsprechend dem Batteriegesetz die von den angeschlossenen Herstellern in Verkehr gebrachten Batterien sowie die Sammel- und Verwertungsquoten.
Für die Sammlung der Batterien stellt GRS unentgeltlich Sammelboxen für den Verkaufsraum und Transportbehälter zur Verfügung. In die grünen Sammelboxen oder 60-Liter-Kunststofffässer kann der Kunde gebrauchte Gerätebatterien unsortiert und unabhängig von Marke und Kaufort einwerfen. „Da sich im Altbatteriegemisch, welches hauptsächlich aus Alkali-Mangan- und Zink-Kohle-Batterien besteht, auch eine geringe Menge kleiner Lithiumbatterien befinden kann, stellen wir grundsätzlich Behälter mit der Aufschrift ‚Gebrauchte Lithiumbatterien zum Recycling‘ zur Verfügung“, erklärt Schulze Wettendorf. Und weiter: „GRS Batterien übernimmt die gesammelten Batterien als Gemisch und entsorgt sie.“
Tobias Schulze Wettendorf ist Leiter Vertrieb und Marketing bei der Stiftung GRS Batterien in Hamburg.
©Foto: GRSEine Frage des Gewichts
Werden die grünen Behältersysteme zum Transport bereitgestellt, muss jedoch sichergestellt sein, dass die darin enthaltenen Lithiumbatterien höchstens 500 Gramm/Stück wiegen und die Gesamtmenge an Lithiumbatterien pro Beförderungseinheit 333 Kilogramm nicht überschreitet. Nur dann ist der Transport der im Gemisch enthaltenen Lithiumbatterien (gemäß SV 636) von den restlichen Auflagen der Anlagen A und B des ADR befreit. Auch müssen die darin gesammelten Lithiumbatterien, sofern ihr Gewicht 500 Gramm nicht überschreitet, nicht zwingend gegen Kurzschluss gesichert sein, denn die Sondervorschrift 636, deren Bestimmungen beim Transport der grünen Behältersysteme maßgeblich sind, sieht keine Kurzschlusssicherung der einzelnen Lithiumbatterien und -zellen vor. „Um die Sicherheit zu erhöhen, finden sich auf unseren Behältern dennoch Hinweise, nur entladene Batterien einzuwerfen und bei Lithiumbatterien die Pole abzukleben“, so Schulze Wettendorf. „Der Appell richtet sich in erster Linie an die Endverbraucher, welche die Behältnisse eigenständig befüllen.“ Die Isolierung der Pole kann zum Beispiel durch Klebestreifen geschehen oder die Batterien werden durch die Originalverpackung geschützt.“
Grün, gelb und extra
Lithiumbatterien schwerer als 500 Gramm, so wie sie in E-Rasenmähern oder E-Fahrrädern Verwendung finden, werden separat in gelben Behältern, die die GRS bereitstellt, gesammelt. Sie müssen zwingend gegen Kurzschluss gesichert werden, dürfen nicht im Altbatteriegemisch der grünen Sammlung transportiert werden und müssen so verpackt und geschichtet sein, dass ein Rutschen, Bewegen oder Ähnliches im Behälter unmöglich ist.
Defekte oder beschädigte Lithiumbatterien größer 500 Gramm dürfen weder in den grünen noch in den gelben Behältern von GRS Batterien enthalten sein. Zu beschädigten Batterien zählen insbesondere Batterien, bei denen der Hersteller Defekte festgestellt hat, die die Sicherheit beeinträchtigen, Batterien mit beschädigten oder in erheblichem Maße verformten Gehäusen, auslaufende Batterien, Batterien mit Gasaustritt oder Batterien mit Mängeln, die vor der Beförderung zum Ort der Analyse nicht diagnostiziert werden können.
In unmittelbarer Nähe des Hauptkundenstroms bieten die Baumärkte von Hornbach ihren Kunden die Möglichkeit, Altgeräte und Batterien kostenlos zu entsorgen.
©Foto: Hornbach„Sofern solche Batterien bei der Sammlung anfallen, können wir auch diese entsorgen“, sagt Schulze Wettendorf. „Hierzu haben wir bereits Mitte 2013 in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) für Lithiumbatterien und -zellen, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu gefährlichen Reaktionen neigen, einen Prozess entwickelt und eine Festlegung für den Transport gemäß SV 376 (vormals SV 661) erwirkt.“ Die GRS ist damit in der Lage, in speziell zur Verfügung gestellten Transportbehältern alle beschädigten Akkus, die größer als 500 Gramm, jedoch kleiner als 170 Kilogramm sind und die Maße 74 x 57 x 52 Zentimeter nicht überschreiten, ADR-konform zu transportieren, um sie dem Recycling zuzuführen.
Ein weiteres Problem bei der Annahme von Lithium-Akkus in der Praxis ist, dass diese oft noch in Elektrogeräte verbaut sind. Hierzu Schulze Wettendorf: „Sofern die Lithiumbatterien durch die Ausrüstung, also das Elektroaltgerät, ausreichend geschützt sind, dürfen diese gemäß Elektrogesetz (ElektroG) unverpackt, jedoch nicht in loser Schüttung, zu den Behandlungsanlagen transportiert werden. Dort werden die Batterien entnommen und für die Abholung durch eines der Rücknahmesysteme für Gerätealtbatterien bereitgestellt (siehe hierzu auch das Interview im Beitrag ‚Offen und gut sichtbar‘).“
Marcel Schoch
Fachjournalist, München
Transport beschädigter Lithiumbatterien
Seit Januar 2015 gilt für beschädigte Batterien die Sondervorschrift (SV) 376 in Kapitel 3.3 ADR. Hier wird definiert, wann Batterien als beschädigt gelten, nach welchen Verpackungsanweisungen sie für den Transport vorbereitet werden (P 908 und LP 904) und ab welchem Grad der Beschädigung die zuständige Behörde (für Deutschland die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM) eingeschaltet werden muss. Die SV 376 wie auch die P 908 oder LP 904 wurden zugleich neu im Seeverkehr eingeführt.
Eine Marktübersicht listet Anbieter von Verpackungen für neue und beschädigte Lithiumbatterien unterschiedlicher Größe sowie die Leistungen verschiedener Rücknahmesysteme auf.
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