Entsorgung: Wer den Schaden hat
Das große Problem ist die Entsorgung beschädigter Elektrofahrzeuge: Was ist zu tun? Hier das im Oktober 2019 im österreichischen Walchsee ausgebrannte Modell des Herstellers Tesla.
©Foto: picture alliance/ZOOM_TIROL APA/picturedesk.comDie beiden Fälle eines verunfallten Elektrofahrzeugs des Herstellers Tesla in Ratingen im Juli 2019 und in Walchsee (Österreich) im Oktober 2019 haben das Interesse der Medien geweckt: Was tun mit beschädigten Elektroautos? Das Thema hat sowohl einen gefahrgut- als auch einen abfallrechtlichen Aspekt.
Gefahrgutrecht
Lithium-Ionen-Batterien fallen unter die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr (ADR), und zwar unabhängig von der Höhe der Nennenergie (Wattstunden): Sie sind alle der UN-Nummer 3480 zugeordnet (Absatz 2.2.9.1.7 Satz 2 ADR). Lithium-Ionen-Batterien für elektromotorisch betriebene Fahrzeuge haben alle eine Nennenergie von mehr als 100 Wattstunden (Wh).
Ein Fahrzeug, das
- nur durch eine Lithium-Ionen-Batterie angetrieben wird, also kein Hybrid ist, ist ebenfalls grundsätzlich ein Gefahrgut und der UN-Nummer 3171 zugeordnet (Sondervorschrift 360 ADR).
- auch durch eine Lithium-Ionen-Batterie angetrieben wird, also ein Hybrid ist, ist ebenfalls grundsätzlich ein Gefahrgut und der UN-Nummer 3166 zugeordnet (Sondervorschrift 388 ADR).
Die Beförderung eines Fahrzeugs mit eingebauter Lithium-Ionen-Batterie (UN 3166 bzw. 3171) unterliegt nicht dem ADR (Sondervorschrift 666), mit Ausnahme des Absatzes 2.2.9.1.7 ADR (Sondervorschrift 388), das heißt, unter anderem muss die Prüfzusammenfassung vorliegen, außer es handelt sich bei der Batterie um eine aus einer Produktionsserie von höchstens 100 Stück oder um einen Vorproduktions-Prototypen (Sondervorschrift 667 a) ADR).
Wenn das Fahrzeug zum Beispiel nach einem Unfall beschädigt oder defekt ist und zur Reparatur oder zur Entsorgung befördert werden muss, gibt es die beiden folgenden Optionen: Die Beschädigung oder der Defekt des Fahrzeugs hat
- keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Batterie: Die Batterie kann in dem Fahrzeug bleiben, und die Beförderung des (beschädigten/defekten) Fahrzeugs mit der in dem Fahrzeug verbliebenen Lithium-Ionen-Batterie mit einem Abschleppfahrzeug unterliegt weiterhin nicht dem ADR (Sondervorschrift 667 b) (i)).
- einen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Batterie: Hier gibt es wiederum zwei Optionen: Die sichere Entnahme der Batterie aus dem (beschädigten/defekten) Fahrzeug ist - möglich: Dann muss die Batterie dem Fahrzeug entnommen und als beschädigte/defekte (!) Batterie separat versendet werden (Sondervorschrift 667 b) (ii) Satz 1 ADR). - nicht möglich: Die Beförderung des (beschädigten/defekten) Fahrzeugs mit der in dem Fahrzeug verbleibenden Lithium-Ionen-Batterie mit einem Abschleppfahrzeug unterliegt dann weiterhin nicht dem ADR (Sondervorschrift 667 b) (ii) Satz 2).
Hat die Beschädigung eines Fahrzeugs keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Batterie, unterliegt die Beförderung mit Ausnahme des Absatzes 2.2.9.1.7 nicht dem ADR.
©Foto: picture alliance/Norbert SchmidtEine letzte Variante besteht in dem Fall, dass auch die Lithium-Ionen-Batterie in dem (beschädigten/defekten) Fahrzeug offensichtlich oder vermutlich beschädigt oder defekt ist. Auch hier gibt es zwei Optionen: Die sichere Entnahme der beschädigten/defekten Batterie aus dem beschädigten/defekten Fahrzeug ist
- möglich: Dann muss die beschädigte/defekte Batterie entnommen und als beschädigte/defekte Batterie separat versendet werden (Sondervorschriften 388 letzter Satz und 667 c) ADR).
- nicht möglich: Die Beförderung des beschädigten/defekten Fahrzeugs mit der in dem beschädigten/defekten Fahrzeug verbliebenen beschädigten/defekten Lithium-Ionen-Batterie mit einem Abschleppfahrzeug unterliegt dann weiterhin nicht dem ADR (Sondervorschriften 388 letzter Satz und 667 c)). 1)
Bei der Beförderung einer dem beschädigten/defekten Fahrzeug entnommenen beschädigten/defekten Lithium-Ionen-Batterie müssen wiederum zwei Fälle unterschieden werden: Die Batterie ist zwar beschädigt oder defekt,
- aber sie neigt unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu einer schnellen Zerlegung, einer gefährlichen Reaktion, einer Flammenbildung, einer gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe („nicht kritische Beschädigung“); dann muss die Batterie unabhängig von ihrem Gewicht immer in einer Gefahrgutverpackung, beispielsweise 4G/Y…, verpackt werden (Sondervorschrift 376 Satz 4 ADR).
- und sie neigt unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, einer gefährlichen Reaktion, einer Flammenbildung, einer gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe („kritische Beschädigung“); dann muss die Batterie unabhängig vom Gewicht immer in einer Gefahrgutverpackung, diesmal aber zum Beispiel 4G/X…, verpackt werden (Sondervorschrift 376 Satz 5 ADR).
Selbst für Experten dürfte die Trennlinie zwischen „nicht kritisch“ und „kritisch“ sehr schwer zu ziehen sein. Noch schwieriger ist die Trennlinie zwischen einer „kritisch beschädigten/defekten“ Batterie und einer „toten“ Batterie zu ziehen: Wann hört eine Lithium-Ionen-Batterie auf, eine Lithium-Ionen-Batterie und damit Objekt des Gefahrgutrechts zu sein? Selbst das Expertenunterkomitee für die Beförderung gefährlicher Güter der Vereinten Nationen (UN-SCETDG) hat sich anlässlich seiner 55. Sitzung vom 1. bis 5.7.2019 geweigert, dazu Kriterien festzulegen.
Unabhängig vom Ausmaß der Beschädigung/des Defekts muss
- das Versandstück wie folgt gekennzeichnet beziehungsweise bezettelt sein: „UN 3480 BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIE“ + Gefahrzettel 9A (Sondervorschrift 376 Satz 8 ADR).
- im Beförderungspapier eingetragen werden: „UN 3480 Lithium-Ionen-Batterie 9 (E) Beförderung nach Sondervorschrift 376“ (Sondervorschrift 376 Satz 9 ADR).
Im Fall der Beförderung einer beschädigten/defekten Abfall-Lithium-Ionen-Batterie lautet
- die Kennzeichnung auf der Verpackung „UN 3480 BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIE ZUR ENTSORGUNG“ oder „UN 3480 BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIE ZUM RECYCLING“ (Sondervorschriften 376 Satz 8 und 377 Satz 3 ADR).
- der Vermerk im Gefahrgutbeförderungspapier „UN 3480 Abfall Lithium-Ionen-Batterie 9 (E) Beförderung nach Sondervorschrift 376“ (Sondervorschrift 376 Satz 9 und Absatz 5.4.1.1.3 ADR).
- Der Fahrer braucht die ADR-Schulungsbescheinigung, Warntafeln am Lkw, das Unfallmerkblatt und die komplette ADR-Ausrüstung, und er muss das Verbot der Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E beachten.
- Die an der Beförderung Beteiligten (z. B. auch der Verpacker!) brauchen einen Gefahrgutbeauftragten,
und zwar im Fall der
- „nicht kritischen Beschädigung“ bei mehr als 333 kg Batterien auf dem Lkw (Beförderungskategorie 2 = 333 kg)
- „kritischen Beschädigung“ bei mehr als 0 kg Batterien auf dem Lkw, also immer (Sondervorschrift 376 Satz 7 ADR).
Doch ob eine Batterie „nur“ unkritisch oder kritisch beschädigt oder defekt ist, kann man weder aus der Kennzeichnung noch aus dem Vermerk im Beförderungspapier identifizieren, weil sowohl Kennzeichnung als auch Vermerk nicht zwischen diesen beiden Zuständen differenzieren, obwohl das für die Logistik von großer Bedeutung ist. Ein entsprechender Antrag auf Änderung der Vorschriften befindet sich aber in Vorbereitung.
Abfallrecht
Die Altfahrzeug-Verordnung (basiert auf der RL 2000/53/EG) verpflichtet die Hersteller, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen, und das Batteriegesetz (BattG, basiert auf der RL 2000/66/EG) verpflichtet die Hersteller, alle Industrie-Altbatterien ihrer Marke zurückzunehmen.
Altfahrzeug-Verordnung und Batteriegesetz verpflichten die Hersteller, alle Altfahrzeuge und Industrie-Altbatterien ihrer Marke zurückzunehmen (im Bild das Batteriemodell eines Opel-E-Autos).
©Foto: picture alliance/Sven SimonInnerdeutsche Beförderung
Das Altfahrzeug mit der Alt-Lithiumbatterie ist gemäß Abfallverzeichnisverordnung Abfallschlüssel
- 160104*, also ein gefährlicher Abfall, wenn es noch Flüssigkeiten oder andere gefährliche Bestandteile enthält.
- 160106, also ein nicht gefährlicher Abfall, wenn es weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthält.
Die ausgebaute Alt-Lithiumbatterie ist Abfallschlüssel 160605, also ein nicht gefährlicher Abfall (aber ein gefährliches Gut!).
Die Beförderung ist nicht nachweispflichtig (§ 16b Nachweisverordnung für den Fall Abfallschlüssel 160104*). Der Beförderer muss die Aufnahme der Beförderung bei der zuständigen Behörde („untere Abfallbehörde“) lediglich anzeigen (§ 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)), eine Erlaubnis (§ 54 KrWG) braucht er nicht (§ 1 (3) Satz 1 BattG, § 12 (1) Nr. 3 i. V. m. Anlage 2 Nrn. 4.2.4 (Altbatterien) bzw. 4.2.7 (Altfahrzeuge) Abfall-Anzeige- und Erlaubnis-Verordnung (AbfAEV)). Ein gewerbsmäßiger Beförderer kann die Privilegierung des § 7 (9) AbfAEV nicht in Anspruch nehmen. Das befördernde Fahrzeuge muss vorne und hinten mit Abfallwarntafeln („A“) gekennzeichnet sein (§ 55 (1) KrWG).
Grenzüberschreitende Beförderung
Das Altfahrzeug mit der Alt-Lithiumbatterie ist gemäß Basler Übereinkommen und Abfallverbringungsverordnung (AbfVerbrV) Abfallcode
- AXXX, also ein gefährlicher Abfall, wenn es noch Flüssigkeiten oder andere gefährliche Bestandteile enthält. Für diesen Fall enthält die Anlage VIII Basler Übereinkommen = Liste A des Teils 1 des Anhangs V AbfVerbrV keinen Einzeleintrag (Verfahren gemäß Art. 3 (1) iii) i. V. m. Anhang IV AbfVerbrV („gelbe Liste“)).
- B1250, also ein nicht gefährlicher Abfall, wenn es weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthält.
Die ausgebaute Alt-Lithiumbatterie ist Abfallcode B1090, also ein nicht gefährlicher Abfall (aber ein gefährliches Gut!).
Die Beförderung ist im Fall des Abfallcodes
- B1250 nicht notifizierungspflichtig (Formular gemäß Anhang IA AbfVerbrV nicht erforderlich) und nicht begleitscheinpflichtig (Formular gemäß Anhang IB AbfVerbrV nicht erforderlich), sondern nur informationspflichtig (Formular gemäß Anhang VII AbfVerbrV erforderlich).
- B1090 notifizierungspflichtig (Formular gemäß Anhang IA AbfVerbrV erforderlich) und begleitscheinpflichtig (Formular gemäß Anhang IB AbfVerbrV erforderlich), obwohl es sich eigentlich um einen nicht gefährlichen Abfall handelt. Die deutsche Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) begründet diesen Systembruch mit „Risikoerhöhung“ gemäß Anhang V einleitende Bemerkung 3 a) AbfVerbrV (Anhang 3 Nrn. 2a und 2b, Spalte 5, Fußnote iv), LAGA-Mitteilung 31B).
Deutscher Streckenanteil
Der Beförderer muss die Aufnahme der Beförderung bei der zuständigen Behörde („untere Abfallbehörde“) lediglich anzeigen (§ 53 KrWG), eine Erlaubnis (§ 54 KrWG) braucht er nicht (§ 1 (3) Satz 1 BattG, § 12 (1) Nr. 3 i. V. m. Anlage 2 Nrn. 4.2.4 (Altbatterien) bzw. 4.2.7 (Altfahrzeuge) AbfAEV). Das befördernde Fahrzeuge muss vorne und hinten mit Abfallwarntafeln („A“) gekennzeichnet sein (§ 10 (1) Abfallverbringungsgesetz). Das alles gilt auch für ausländische Beförderer und ausländische Fahrzeuge.
Nichtdeutsche Streckenanteile
Ob der Beförderer die Beförderung bei der zuständigen Behörde anzeigen muss oder nicht, richtet sich nach der Gesetzgebung des Landes, das durchfahren wird – tricky.
Fazit
Die Elektromobilität muss auch den „Todesfall“ des Fahrzeugs und/oder der Batterie auf der Rechnung haben. Die Handhabung der beiden verunfallten Elektro-Pkw zeugte von einiger Unprofessionalität, der Hersteller bezeichnete sie als Kommunikationsprobleme. Auf den Entsorgungsfall nicht vorbereitet zu sein, ist geeignet, die Bereitschaft zum Umstieg in die e-Mobilität zu senken („Nie wieder e-Auto“, so der Originalton des betroffenen Pkw-Halters), und damit wäre der e-Mobilität ein Bärendienst erwiesen.
Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
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