IATA-DGR

07.02.2017 Meldung

USA-Verkehre: IATA verweist auf Übergangsbestimmungen

Vor allem im Luftverkehr ist die Weigerung der US-Regierung, die Vorschriftenänderungen in US-Recht zu überführen, ein Problem. Doch bei Motoren und Lithiumbatterien gibt es Übergangsbestimmungen.
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Bis zum 31. März 2017 können Motoren noch nach altem Standard per Luftfracht in die USA versendet werden, Lithiumbatterien sogar bis zum 31. Dezember 2018.

©Foto: Horst Galuschka/dpa

Wie berichtet hat die US-Regierung die Übernahme der Änderungen in den internationalen Gefahrgutvorschriften in das amerikanische Transportrecht (49 CFR) vorläufig auf Eis gelegt (siehe Meldung vom 2. Februar). Damit können die neuen, ab 1. Januar 2017 gültigen Vorschriften im Verkehr von, nach und durch die Vereinigten Staaten nicht angewendet werden.

Ein Problem ist dies vor allem im Luftverkehr, da die Gefahrgutvorschriften der Vereinigung der Luftfahrtgesellschaften IATA, die IATA-DGR, keine Übergangsfrist kennen. Nicht zuletzt betrifft dies die neuen UN-Nummern für Motoren (UN 3528, 3529 und 3530) sowie das neue Kennzeichen und den Gefahrzettel 9A für Lithiumbatterien.

Dave Brennan, Assistant Director Cargo Safety & Standards der IATA, hat sich dazu nun wie folgt geäußert: „Auf dieser Basis ist dringend zu empfehlen, dass Versender von Motoren nicht die neuen UN-Nummern, sondern weiterhin die UN 3166 verwenden. In den ICAO-T.I. und den IATA-DGR gibt es Übergangsbestimmungen in einer Anmerkung zur Special Provision A208, die es erlauben, Motoren bis zum 31. März 2017 als UN 3166 zu versenden. Diese Übergangsbestimmungen wurden eigentlich erlassen, um Versendern und anderen ausreichend Zeit zu geben, ihre Systeme, Prozesse und Abläufe anzupassen. Nun gestatten sie auch die Beförderung von Motoren als UN 3166 unter den weiterhin gültigen Vorschriften in 49 CFR.

Bei Lithiumbatterien sollten Versender ebenfalls unbedingt darauf achten, weiterhin das bisherige Kennzeichen und den Standard-Gefahrzettel der Klasse 9 zu verwenden. Dafür gilt eine zweijährige Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2018.“ (gg/gh)

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