Batterien

11.08.2025 Meldung

Neue ElektroGBattG-Gebührenverordnung veröffentlicht

Die neue Gebührenverordnung tritt am 18. August 2025 in Kraft. Sie bringt Entlastungen für Hersteller und Organisationen durch niedrigere Registrierungs- und Antragsgebühren mit sich. Rücknahmesysteme, künftig sogenannte OfH, werden mit neuen Anforderungen versehen.

Die Rücknahme und Entsorgung von Batterien wird neu geregelt.

©Foto: TECVIA GmbH

Am heutigen 11. August 2025 wurde im Bundesgesetzblatt die neue ElektroGBattG-Gebührenverordnung bekannt gemacht. Anders als üblich tritt sie unterjährig bereits am 18. August 2025 in Kraft – ein Schritt, der durch eine Frist aus der EU-Batterieverordnung notwendig wurde. Damit entfällt die sonst übliche Aktualisierung zum Jahreswechsel 2025/2026; die nächste Version wird erst Ende 2026 erwartet.

Was sich konkret ändert

  • Registrierungsgebühr deutlich gesenkt
    Die einmalige Gebühr für die Registrierung beträgt künftig nur noch 16,40 Euro – etwa ein Drittel des bisherigen Betrags.
  • Einführung einer Quartalsgebühr
    Analog zum Elektrogesetz wird nun auch im Batterierecht eine Quartalsgebühr erhoben: 3,80 Euro pro Quartal, also rund 15 Euro pro Jahr.
  • Feststellungsanträge günstiger
    Die Bearbeitungsgebühr für einen Feststellungsantrag wurde deutlich reduziert: maximal 3008,90 Euro statt zuvor mehr als das Doppelte.
  • Neue Gebühren für Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH)
    Ab dem Jahreswechsel übernehmen OfH die Rücknahme und Entsorgung von Altbatterien in allen fünf Kategorien. Die Gebühren für diese Organisationen sind erstmals detailliert aufgeführt:
    • Neuzulassung: bis zu 7838,90 Euro
    • Änderungen oder Anordnungen: bis zu 1596,90 Euro
    • Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen: bis zu 3615,70 Euro
  • Keine Gebühren für Sachverständigen-Akkreditierung
    Für die Akkreditierung von Sachverständigen – insbesondere für Prüfungen im Rahmen der Neuzulassung und des jährlichen Berichtswesens bei OfH – werden keine Gebühren erhoben. (gg/dsb)

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