1. BattG-ÄndG bekannt gemacht
Rücknahmesysteme müssen sich bis 31.12.2021 neu genehmigen lassen, wenn sie nach dem 01.01.2022 noch als solche tätig sein wollen.
©Foto: Frank RexDie Bundesregierung hat das Erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes (1. BattG-ÄndG) im Bundesgesetzblatt I Nr. 50 vom 9.11.2020 veröffentlicht. Es ändert das Batteriegesetz von 2009.
Vor allem werden dadurch die Regelungen zur Rücknahme von Altbatterien ergänzt. Zwar mussten die Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien den angeschlossenen Rücknahmestellen „geeignete“ Transportbehälter schon bisher unentgeltlich bereitstellen (§ 6 (3) Nr. 5, § 7 (2) Satz 2 BattG 2009). Nun wurde jedoch spezifiziert, dass es sich bei im Sinne des ADR gefährlichen Geräte-Altbatterien um „den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechende“ Transportbehälter handeln muss, und zwar in Abhängigkeit von der Beschaffenheit (dem Zustand) der Geräte-Altbatterien. Bei Abfall-Lithiumbatterien (UN 3090, UN 3480) ist dies abhängig von der anwendbaren Sondervorschrift und der damit verbundenen Verpackungsanweisung (bei SV 377 bzw. SV 636 die P909, bei der Sondervorschrift 376 die P908 bzw. P911).
Die Änderungen des 1. BattG-ÄndG treten am 01.01.2021 in Kraft. Die Rücknahmesysteme (zurzeit sechs) müssen sich bis 31.12.2021 neu genehmigen lassen, wenn sie nach dem 01.01.2022 noch als solche tätig sein wollen. (gg/gh)
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