Lithiumbatterien

13.03.2024 Meldung

Untergang der „Felicity Ace“: Schiffseigner verklagt Porsche

Laut Medienberichten mache der Eigner geltend, dass das Feuer angeblich von der Lithium-Ionen-Batterie eines Elektro-Porsche ausgegangen sei.
Autotransporter Schiff Felicity Ace Lithium Brand 1200

Der Autotransporter „Felicity Ace“ war mit 4000 Fahrzeugen an Bord Anfang 2022 zunächst in Brand geraten und später untergegangen.

©Foto: Picture Alliance/AA/Portuguese Naval Forces Handout

Nach dem Untergang des Autotransporters „Felicity Ace“ Anfang März 2022 wegen eines Brandes auf dem Schiff haben nun der japanische Eigner und mehrere Versicherungen den Autohersteller Porsche und eine weitere Volkswagen-Gesellschaft offenbar auf knapp 30 Millionen Euro Schadenersatz verklagt.

Wie das Onlineportal „Welt“ und weitere Medien berichten, mache der Schiffseigner geltend, dass das Feuer von einem Porsche ausgegangen sei, dessen Lithium-Ionen-Batterie angeblich entflammt sei. Unter anderem werde dabei angeführt, dass Porsche nicht auf die Gefährlichkeit und etwa notwendige Vorsichtsmaßnahmen beim Transport seiner Elektrofahrzeuge mit Hochleistungsbatterien hingewiesen habe. Ursprünglich war der Frachter, beladen mit fast 4000 Fahrzeugen verschiedener Marken des Volkswagen-Konzerns, auf dem Weg von Emden in die USA gewesen.

Da die Klage bei einem deutschen Gericht eingereicht wurde, so der Kommentar eines Logistik- und Gefahrgutfachmanns, wurde der Beförderungsvertrag nach deutschem Recht (HGB) abgeschlossen (und nicht nach den Haager Regeln). Der § 483 (1) HGB sei unabhängig davon, ob – wie im streitgegenständlichen Fall – die Beförderung (von hier UN 3166 oder 3171) von den Vorschriften des IMDG-Codes befreit ist (SV 961.1 IMDG-Code) oder nicht (siehe die tabellarische Übersicht unten).

Anders als im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- und Luftverkehr hafte laut dem Experten der Auftraggeber im Seeverkehr allerdings nur verschuldensabhängig, außer es wurde ein Konnossement ausgestellt. Die Reederei müsse demnach beweisen, dass die Nichtkenntnis der Gefährlichkeit des zur Beförderung beauftragten Gutes ursächlich für den Schaden war. (gg/gh)

Tabelle Haftung HGB 1200
©Foto: Norbert Müller
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