Lithiumbatterien

24.05.2023 Meldung

Lithiumbatterien: Weitere Änderungen ab 2025

Mit dem nächsten Vorschriftenwechsel stehen auch wieder einige Änderungen für die Beförderung von Lithiumbatterien an.
Auto Lithium aufladen Zeichnung 1200

Auch bei Lithiumbatterien in Geräten, Gegenständen und Fahrzeugen sind Änderungen bei Verpackung und Kennzeichnung sowie im Beförderungspapier vorgesehen.

©Foto: Artinun/AdobeStock

Die Gefahrgutvorschriften für alle Verkehrsträger werden routinemäßig geändert. Die nächsten Änderungen stehen an

  • in den Land- und Binnenschifffahrtsvorschriften ADR/RID/ADN mit Wirkung 01.07.2025,
  • in den Vorschriften für den Seeverkehr IMDG-Code mit Wirkung 01.01.2026 und
  • in den Vorschriften für den Luftverkehr IATA-DGR mit Wirkung 01.01.2025.

Die UN-ECE-Kommission hat im Dezember 2022 die Änderungen auch für den Landverkehr (RID/ADR/ADN) festgelegt. Ende April 2023 wird die Umsetzung in das ADR/RID/ADN beraten. Damit sind die meisten Neuerungen für 2025 beziehungsweise für 2026 bekannt. Von den Änderungen betroffen sind auch wieder Lithiumbatterien.

Folgendes wird mit dem kommenden Vorschriftenwechsel für Vorproduktions-Prototypen und kleine Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien (IATA-DGR: im Jahr) klargestellt: nur noch Gegenstände, die nicht anderweitig genannte (n.a.g.) gefährliche Güter der UN-Nummern 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 und 3548 beinhalten, dürfen ungeprüfte Lithiumzellen/-batterien enthalten. Für diese Gegenstände gelten

  • die (geänderte) Sondervorschrift 310
  • der neue Absatz 5 der Verpackungsanweisung P 006
  • der neue Absatz 4 der (Groß-)Verpackungsanweisung LP 03.

Gegenstände, die gefährliche Güter (n.a.g.) der UN-Nummern 3539, 3542, 3543, 3544 und 3545 beinhalten, dürfen keine ungeprüften Lithiumzellen/-batterien (mehr) enthalten. (Unterabschnitt 2.1.5.2 ADR/RID/ADN = Unterabschnitt 2.0.6.2 IMDG-Code = Abschnitt 3.12.2 IATA-DGR)

Welche Änderungen bei der Prüfzusammenfassung, in den Einträgen der gefährlichen Güter, den Sondervorschriften, den Verpackungsanweisungen und bei Geräten, Gegenständen und Fahrzeugen ab 2025 auf die Betroffenen zukommen werden, erläutert Prof. Norbert Müller in seinem Beitrag „Nicht in Stein gemeißelt“ vom 27.04.2023. Der Artikel ist zeitgleich in Ausgabe 05/2023 der GEFAHR/GUT erschienen. (gg/gh)

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