Freistellungen: Ungleiche Behandlung
Ein Geschwindigkeits-Kontrollgerät mit eingebauten Lithium-Ionen-Batterien, montiert auf einem fahrbaren Anhänger, ist der UN 3481 zuzuordnen.
©Foto: Ernst WinklerFahrzeuge mit Lithiumbatterien
Fahrzeuge, die mit Lithiumbatterien betrieben werden, müssen der UN 3171 zugeordnet werden. Unter den Bestimmungen der SV 666 sind sie vom ADR/RID befreit. Beispiele für Fahrzeuge sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Dazu gehören Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z. B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen.
Geräte mit Nassbatterien
Ebenfalls der UN 3171 zugeordnet werden Geräte, die durch Nass- oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge, aber auch Anhänger für die mobilen Geschwindigkeitskontrollen der Polizei und Anhänger mit Förderbändern für Umzugsunternehmen, sofern diese beispielsweise durch Nassbatterien angetrieben und mit Energie versorgt werden. Alle diese Geräte werden ebenfalls über die SV 666 von allen weiteren Vorschriften des ADR befreit.
Geräte mit Diesel- oder Benzinmotor
Werden die Geräte durch einen Benzin- oder Dieselmotor angetrieben, was gerade bei Förderbändern oder Umzugsaufzügen noch öfters vorkommt, so greift die SV 363, und die Beförderung wird wiederum von allen Vorschriften des ADR befreit.
Keine Freistellung bei Geräten mit Lithiumbatterien
Werden Geräte aber durch eine Lithiumbatterie angetrieben, so gilt die Freistellung nicht mehr. Diese Geräte müssen nun – je nach Art der Lithiumbatterie und ob eingebaut oder zusammenverpackt – den UN-Nummern 3090, 3091, 3480 oder 3481 zugeordnet werden und unterliegen sämtlichen Vorschriften des ADR/RID.
Ein Ausweg böte sich mit der Freistellung nach 1.1.3.6 im Straßenverkehr, damit der Transport unter erleichterten Bedingungen durchgeführt werden könnte. Allenfalls könnte die Handwerkerregel nach 1.1.3.1 c) verwendet, werden wenn die Polizei einen mobilen Blitzer selbst befördert und nicht durch ein Drittunternehmen aufstellen lässt (Grenzfall). Im obigen Beispiel wäre also ein Geschwindigkeits-Kontrollgerät mit eingebauten Lithium-Ionen-Batterien, welches auf einem fahrbaren Anhänger montiert ist, der UN 3481 zuzuordnen.
UN 3481 verlangt als Verpackung die P903 oder LP903, und das bedeutet in jedem Fall einen Gefahrguttransport mit gekennzeichneten und geprüften Verpackungen oder Großverpackungen. Einzig Absatz 4) der P903 bietet ein kleines Schlupfloch an: „Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.“
Eine Freistellung analog zur SV 363 gibt es aber nicht. Das bedeutet in jedem Fall das ganze ADR, inklusive orangefarbener Tafel, Beförderungsdokument und einem geprüften Fahrer. Hier besteht also eine völlige Inkonsistenz zu SV 363 oder SV 666. Dabei ist es grundsätzlich die gleiche Geschichte: Im einen Fall wird ein Dieselmotor als Energiequelle genutzt (UN 3528), im anderen Fall eine Nassbatterie (UN 3171) und im dritten Fall eine eingebaute Lithiumbatterie. Aber im Fall der Lithiumbatterie unterliegt die Beförderung voll dem ADR. Diese Inkonsistenz der Vorschriften ruft die Gemeinsame Tagung ADR/RID auf, dieses Problem zu lösen.
Ernst Winkler
GEFAG, Schwerzenbach/CH
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