Einschränkungen: Des einen Freud, …
Beispiel Feuerlöscher: Im Seeverkehr genießt der Transport keine Freistellungen. Im Gegenteil, es kann ein Gefahrgutbeauftragter erforderlich sein.
©Foto: WILDLIFE G.Czepluch/picture-allianceIn der betrieblichen Versandpraxis wird der Begriff „Freistellung“ häufig wie folgt interpretiert: Das betroffene Produkt wird durch die „Freistellung“
- zum Nicht-Gefahrgut
- von der Anwendung „der“ Vorschriften freigestellt;
Dass das beileibe nicht so ist, soll an den folgenden Beispielen gezeigt werden.
UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE
Neue und „gebrauchte“ Säurebatterien unterliegen den Vorschriften des ADR dann nicht, wenn die in der Sondervorschrift 598 des ADR genannten Bedingungen eingehalten werden. ABER:
- Die Batterien bzw. ihre Verpackung sind gefahrstoffrechtlich kennzeichnungspflichtig:
- Eine vergleichbare Freistellung gibt es für den See- und Luftverkehr nicht. Eine Konsequenz am Rande: Werden mehr als 1000 Kilogramm auf einen Lkw/in einen Container verladen, braucht der Verlader einen Gefahrgutbeauftragten – zwar nicht für den Straßen-, aber für den Seeverkehr.
Dem Wortlaut nach können „gebrauchte“ Batterien, die kein Abfall sind, nicht gemäß Sondervorschrift 598 ADR „freigestellt“ werden. Das ist im Schadenfall von Interesse. UN 2794 ist vom Versand mit dem Paketdienstleister DHL ausgeschlossen, Sondervorschrift 598 ADR hin oder her.
UN 1044 FEUERLÖSCHER
Feuerlöscher unterliegen den Vorschriften des ADR dann nicht, wenn die in der Sondervorschrift 594 a) des ADR genannten Bedingungen eingehalten werden. ABER:
- Die Feuerlöscher bzw. ihre Verpackung sind gefahrstoffrechtlich kennzeichnungspflichtig:
- Eine vergleichbare Freistellung gibt es für den See- und Luftverkehr nicht. Konsequenz am Rande auch hier: Werden mehr als 1000 Kilogramm auf einen Lkw/in einen Container verladen, braucht der Verlader einen Gefahrgutbeauftragten – zwar nicht für den Straßen-, aber für den Seeverkehr. UN 1044 ist zum Versand mit dem Paketdienstleister DHL nur dann zugelassen, wenn der Feuerlöscher maximal 120 ml Gas (Stickstoff, Kohlendioxid) enthält, Sondervorschrift 594 a) ADR hin oder her.
UN 3077 oder UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST oder FLÜSSIG, N.A.G.
Diese Stoffe unterliegen den Vorschriften des ADR, des IMDG-Codes (für den Seeverkehr) und der IATA-DGR (für den Luftverkehr) dann nicht, wenn sie gemäß Sondervorschrift 375 bzw. A197 in
- Einzelverpackungen (z. B. Kanistern)
- zusammengesetzten Verpackungen (z. B. Flaschen in Kiste aus Pappe)
mit einer Nettomenge bzw. -masse von höchstens 5 l bzw. kg je
- Einzelverpackung
- Innenverpackung (z. B. Flasche) in der zusammengesetzten Verpackung (z. B. Kiste aus Pappe)
befördert werden. ABER: Die Verpackungen dieser Stoffe in diesen Mengen sind gefahrstoffrechtlich kennzeichnungspflichtig:
Deshalb empfiehlt die IATA-DGR (im Unterabschnitt 8.2.6.2 Satz 3) zur Vermeidung von Konfusion die Angabe „Not restricted“ im Luftfrachtbrief. Aber das setzt natürlich eine entsprechende Information des Versenders an den Spediteur voraus, was wohl eher illusorisch ist.
Die Sondervorschrift 375 beziehungsweise A197 steht in Konkurrenz zu der Regelung für begrenzte Mengen: Warum jemand UN 3077 oder UN 3082 angesichts der Sondervorschrift 375 beziehungsweise A197 überhaupt als begrenzte Mengen versenden sollte, ist fraglich.
UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481 LITHIUM METALL oder IONEN BATTERIEN
Die Sondervorschrift 188 des ADR oder IMDG-Codes beziehungsweise die jeweiligen Abschnitte II der Verpackungsanweisungen 965 bis 970 der IATA-DGR benennen die Bedingungen, bei deren Vorliegen die Beförderung der dort spezifizierten Lithiumbatterien den Vorschriften des ADR, des IMDG-Codes und der IATA-DGR „nicht unterliegen“. Diese sind derart umfangreich, dass von einer „Freistellung“ wohl kaum gesprochen werden kann. Von mittlerweile vielen Seereedereien wird die Sondervorschrift 188 des IMDG-Codes geflissentlich ignoriert. Sie verlangen ein Beförderungsdokument auch für UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481 unter Sondervorschrift 188. Da weder die Gefahrgutverordnung GGVSee noch der IMDG-Code in diesen Fällen eine Kommunikation zwischen Versender und Absender (Spediteur) vorschreiben und Spediteure die Sendungen in der Regel gar nicht sehen, kann diesem Anliegen in der Praxis auch nicht Rechnung getragen werden.
Viskose Flüssigkeiten mit Flammpunkt 23 bis 60 °C
Viskose Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 23 und 60 Grad Celsius (°C) in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern sind von der Anwendung der Vorschriften des ADR (Absatz 2.2.3.1.5.1) ganz und des IMDG-Codes (Unterabschnitt 2.3.2.5) teilweise freigestellt. ABER: Diese Gefäße sind gefahrstoffrechtlich kennzeichnungspflichtig:
Immerhin ist im Seeverkehr im Beförderungsdokument zusätzlich zu den Gefahrgutangaben zu vermerken: „Beförderung in Übereinstimmung mit 2.3.2.5 des IMDG-Codes.“
NATRIUMDIHYDRATSALZ VON DICHLORISOCYANURSÄURE
Der Stoff ist gemäß Sondervorschrift 135 ADR und IMDG-Code beziehungsweise A28 der IATA-DGR zwar nicht entzündend wirkend, also kein Stoff der Klasse 5.1. Er entspricht aber den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 9, hier unter UN 3077. Hier kommt wiederum eine „Freistellung“ gemäß Sondervorschrift 375 ADR oder IMDG-Code oder A197 IATA-DGR infrage. Es bleibt aber auch dann die gefahrstoffrechtliche Kennzeichnungspflicht der Verpackung:
Das ungelöste Problem mit der Kommunikation
Viele Absender wünschen sich eine verpflichtende Kommunikation der Inanspruchnahme einer „Freistellung“ in der Transportkette, etwa in Anlehnung an Unterabschnitt 5.4.1.5 ADR, zum Beispiel „UN 2794 Sondervorschrift 598“. Damit könnten zum Beispiel firmeninterne Beförderungsausschlüsse überhaupt erst identifiziert werden.
Prof. Dr. Norbert Müller,
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
© Copyright 2026 Gefahrgut-Online
Diskutieren Sie mit