Eine komplexe Aufgabe
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Die Logistik – Beförderung, Umschlag und Lagerung – von Abfallbatterien und Elektro-/Elektronik-Altgeräten (EAG) mit Batterien ist eine komplexe Aufgabe: Die Vorschriften des Abfall- und gegebenenfalls des Gefahrgut- und Immissionsschutzrechts sind gleichzeitig und -rangig zu beachten.
Abfallbatterien und EAG
Wie allein die Einstufungstabelle auf dieser Seite zeigt, gibt es keine Gesetzmäßigkeit zwischen gefährlich beziehungsweise nicht gefährlich als Abfall und Gefahrgut beziehungsweise Nicht-Gefahrgut.
Abfallrechtliche Beförderung
Jeder Vertreiber von Geräte-, Fahrzeug- oder Industrie-Batterien ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien zurückzunehmen. Die Vertreiber sind verpflichtet, zurückgenommene
- Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem (in Deutschland GRS bzw. herstellereigene Systeme ERP, Öcorecell oder Rebat) zu überlassen.
- Fahrzeug- oder Industriealtbatterien entweder dem Hersteller zur Verwertung zu überlassen oder selbst zu verwerten oder Dritten – gewerblichen Altbatterieentsorgern beziehungsweise öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern – zur Verwertung zu überlassen.
Jeder Hersteller ist verpflichtet, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gesammelten EAG entweder wiederzuverwenden oder zu behandeln und zu entsorgen. Ausbaubare Batterien müssen vorab aus den EAG entfernt werden. Die Hersteller sind verpflichtet, für eine Verwertung der Altbatterien zu sorgen.
Diese gesetzliche Pflicht zur Rücknahme von Altbatterien/EAG durch Vertreiber beziehungsweise Hersteller bringt für die Logistik zwei Privilegierungen mit sich:
Die innerdeutsche Entsorgung ist auch im Sinne des Abfallrechts „gefährlicher“ Batterien/EAG nicht nachweispflichtig gemäß den Paragrafen 1 (3) Satz 2 BattG, und § 2 (3) Satz 4 ElektroG. Es gibt keinen Entsorgungsnachweis und keinen Begleitschein. Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) oder der Abfall-Verzeichnis-Verordnung (AVV) gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer aber doch Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf Verlangen Kontrollbeamten vorzulegen:
- Menge des beförderten Abfalls in Tonnen
- Bezeichnung des Abfalls und der Abfallschlüssel laut AVV
- Angaben zum Beförderer, insbesondere Name und Anschrift sowie die Beförderernummer (sofern vorhanden)
- Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförderung
- Angaben zum Abfallerzeuger oder zum -besitzer, von dem die Abfälle zur Beförderung übernommen wurden, insbesondere Name und Anschrift sowie die Erzeugernummer (sofern vorhanden) und
- Angaben zur Entsorgungsanlage oder zum Gelände zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag, zu der oder zu dem die Abfälle befördert werden, insbesondere Anschrift und Inhaber sowie dessen Entsorgernummer, sofern vorhanden.
Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der genannten Unterlage(n) während des Beförderungsvorgangs.
Die Belege müssen ein Jahr aufbewahrt werden. Die grenzüberschreitende Entsorgung („Verbringung“) ist immer begleitpapierpflichtig: Bei
- Abfallbatterien der grünen Liste (= Anlage IX des Basler Übereinkommens bzw. Anhang III oder IIIB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) zur Verwertung: die so genannten Versandinformationen (eine Seite)
- allen anderen Abfallbatterien: das so genannte Begleitformular (zwei Seiten).
Die Beförderung auch im Sinne des KrWG/der AVV für gefährliche Abfallbatterien/EAG bedarf nicht der Beförderungserlaubnis, sondern nur der Anzeige (§ 1 (3) BattG, § 2 (3) ElektroG, § 1 (2) Satz 1 BefErlV, § 12 (1) AbfAEV).
Das bedeutet, dass die Beförderung im Sinne des KrWG/der AVV sowohl gefährlicher als auch nicht gefährlicher Abfallbatterien/EAG „nur“ anzeigepflichtig ist. Das ist für den Beförderer eine ganz wesentliche Erleichterung.
Das Anzeigeformular umfasst bis 31. Mai 2014 zwei Seiten und ab 1. Juni 2014 vier Seiten, von denen die ersten drei vom Beförderer auszufüllen sind. Das gilt auch für nicht in Deutschland ansässige Beförderer, die in Deutschland Abfallbatterien/EAG mit Batterien zum Beispiel bei Erzeugern oder Zwischenlägern zur Verwertung im Ausland abholen oder nach Deutschland zu Behandlungsanlagen zur Verwertung bringen.
Das Anzeigeformular liegt zur Zeit nur in deutscher Sprache vor. Es ist für einen deutschen Beförerer nicht einfach auszufüllen, der ausländische Beförderer muss darüber hinaus die zutreffende Untere Abfallbehörde als Adressat identifizieren.
In jedem Fall ist ein Straßenfahrzeug vorne und hinten mit den „A“-Tafeln zu kennzeichnen.
Gefahrgutrechtliche Beförderung
Die Beförderungsfälle für EAG sind sehr unterschiedlich. So wird UN 2794, UN 2795, UN 2800 und UN 3028, Abfall, in
- kleinen Mengen in der Regel in so genannten Akkukästen gemäß der Verpackungsanweisung P 801a ADR
- großen Mengen in loser Schüttung gemäß Sondervorschrift VV14 ADR befördert.
UN 3090/UN 3091 und UN 3480/UN 3481, Abfall, wird gemäß Sondervorschrift 636 b) ADR in Verbindung mit Verpackungsanweisung P 903b ADR (ab 1. Januar 2015: P 909) befördert.
Keine Gitterboxen oder Container
Die Beförderung von Zellen oder Batterien in „Ausrüstungen“ (UN 3091/UN 3481; für die Bestimmung des Begriffs „Ausrüstungen“ vergleiche Verpackungsanweisung P903 (3) Satz 3 ADR), in Elektroaltgeräten, in
- Gitterboxen ist unzulässig, weil Gitterboxen keine „Außenverpackungen“ im Sinne der Sondervorschrift 188 e) Satz 3 beziehungsweise der Verpackungsanweisung P903 (4) Satz 1 ADR sind (Bestimmung des Begriffs „Außenverpackung“ im Abschnitt 1.2.1 ADR). Ausnahme: „große“ Ausrüstungen (vergleiche Verpackungsanweisung P903 (4) Satz 4 ADR).
- loser Schüttung in zum Beispiel 30-Fuß-Containern ist ebenfalls unzulässig, weil im Abschnitt 3.2.1 ADR („Tabelle A“) in den Spalten 10 bzw. 17 ein Eintrag („BK“ bzw. „VV“) fehlt, der diese Beförderungsart zulassen würde.
Immissionsschutzrecht
Anlagen zum Umschlagen beziehungsweise Lagern von Abfällen, deren Kapazität die oben in der Tabelle auf Seite 21 genannten Mengen überschreiten, brauchen für ihre Errichtung und ihren Betrieb eine Genehmigung gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
Es grenzt an ein Wunder, daß die Beanstandungsquoten des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) bei Abfallbeförderungen niedrig sind (Jahr 2010: acht Prozent). Es ist nämlich schwierig, nichts falsch zu machen. Darum hegen viele Logistikdienstleister eine Abneigung gegenüber der Abfalllogistik. Aber: Sie ist machbar.
Norbert Müller
Öbuv Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
Abkürzungen
- AbfAEV Abfall-Anzeige-Erlaubnis-Verordnung (ersetzt am 01.06.2014 die BefErlV)
- AVV Abfall-Verzeichnis-Verordnung
- BAG Bundesamt für Güterverkehr
- BefErlV Beförderungs-Erlaubnis-Verordnung (wird am 01.06.2014 durch die AbfAEV ersetzt)
- BattG Batterie-Gesetz
- BImSchG Bundes-Immissions-Schutz-Gesetz
- 4. BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anl.
- EAG Elektro-/Elektronik-Alt-Geräte
- ElektroG Elektro-/Elektronikgeräte-Gesetz
- KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz
- NachwV Nachweis-Verordnung
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