Änderungen 2027: Es bleibt ruhig
Bevorstehende Änderungen in 2027 für Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien.
©Foto: GrafikBekanntlich werden die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter routinemäßig alle zwei Jahre geändert. Im Folgenden wird vorgestellt, was das ECOSOC Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods der Vereinten Nationen anlässlich seiner 62., 63., 64. und 65. Sitzung in Sachen Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien beschlossen hat.
Da die Arbeiten für den nächsten Vorschriftenwechsel abgeschlossen sind, lohnt es sich, sie schon jetzt zu publizieren, um die Betroffenen frühzeitig zu orientieren, was ab 2027 sein wird. Da Übersetzungen der Beschlüsse aus der englischen in die deutsche Sprache noch nicht vorliegen, werden die Änderungen in einer eigenen Übersetzung wiedergegeben.
Änderungen für alle Verkehrsträger
Ende 2026 endet eine lange Übergangsfrist. Über mehrere Vorschriftenwechsel hinweg durften und dürfen Batteriekenn-zeichen mit Angaben zu Telefonnummern zum Einsatz kommen.
Ab 1. Januar 2027 dürfen diese nicht mehr verwendet werden (1.6.1.49 ADR/RID/ADN = Absatz 5.2.1.10.2 Bem. IMDG Code = Absatz 7.1.5.5.4 Anm. IATA-DGR).
Für medizinische Instrumente oder Geräte, die Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien enthalten, wird ergänzt, dass sie je nachdem unter die UN-Nummern 3091, UN 3481 oder unter UN 3552 fallen. Das bedeutet auch, dass sie nicht freigestellt sind (Absatz 2.2.62.1.5.9 ADR/RID/ADN = Absatz 2.6.3.2.3.9 IMDG Code = Absatz 3.6.2.2.3.9 IATA-DGR).
An den Definitionen müssen die Delegierten in den nächsten Jahren noch arbeiten, aber zumindest wird 2027 eine Bemerkung zu reparierten, wiederaufgearbeiteten und wiederhergestellten Lithium-Ionen-Batterien veröffentlicht (Absatz 2.2.9.1.7.1 Buchstabe a ADR/RID/ADN = Unterabschnitt 2.9.4.1 IMDG Code = Absatz 3.9.2.6.1 Buchstabe a IATA-DGR).
Für den Fall, dass künftig Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zellen zusammen eingesetzt werden, wird in den Vorschriften ab 2027 klargestellt:
Hybridbatterien, die sowohl Lithium-Ionen-Zellen als auch Natrium-Ionen-Zellen enthalten (siehe Sondervorschrift 410 ADR/RID/ADN/IMDG Code = A235 IATA-DGR), müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Die Lithium-Ionen-Zellen und die Natrium-Ionen-Zellen sind elektrisch miteinander verbunden.
- Die Batterie wurde als Lithium-Ionen-Batterie gemäß Absatz 2.2.9.1.7.1 a) ADR/RID/ADN (= Unterabschnitt 2.9.4.1 IMDG Code = Absatz 3.9.2.6.1 (a) IATA-DGR) geprüft.
- Jede Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zelle der Batterie muss von einem Typ sein, für den nachgewiesen wurde, dass er die jeweiligen Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt. (Absatz 2.2.9.1.7.1 neuer Buchstabe h ADR/RID/ADN = neuer Unterabschnitt 2.9.4.8 IMDG Code = Absatz 3.9.2.6.1 neuer Buchstabe h IATA-DGR).
Die folgenden bestehenden Einträge werden in der Tabelle 3.2 geändert:
- UN 3480, 3481, 3551 und 3552 bekommen die neue Sondervorschrift 410 zugeordnet (siehe unten)
- UN 3536 erhält eine Änderung in der Benennung: „LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT“
Die folgenden Einträge kommen neu hinzu:
- UN 3563 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT
- UN 3564 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT
Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN/IMDG Code (= Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge)
= Kapitel 4.2 IATA-DGR (= Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer Reihenfolge („blaue Seiten“)).
Die folgenden bestehenden Sondervorschriften (SV) werden wie folgt geändert:
SV 188 f) (ii) neuer Satz 2
„Enthält ein Gerät neben Zellen oder Batterien auch eine oder mehrere Knopfzellen, so werden die Knopfzelle(n) nicht auf die Versandstück- oder Sendungsgrenzen angerechnet.“
Das ist eine Klarstellung: Wenn Versandstücke, die Geräte enthalten, die Zellen/Batterien enthalten, wegen der Nichtüberschreitung der Anzahl der Zellen/Batterien in den Geräten von der Pflicht zur Kennzeichnung mit dem Batteriekennzeichen befreit sind, lösen in den Geräten enthaltene Knopfzellen nicht die Pflicht zur Kennzeichnung aus. (ADR/RID/ADN = SV 188.6.2 neuer Satz 2 IMDG Code = Verpackungsanweisungen 965 IB, 966 II, 967 II, 968 IB, 969 II, 970 II, 977 II und 978 II IATA-DGR (betr. UN 3090, 3091, 3480, 3481 und 3552))
SV 301
„Diese Gegenstände können darüber hinaus Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, sofern die Zellen oder Batterien:
- a) die elektrische Energie für den Betrieb des Gegenstandes liefern; und
- b) die Anforderungen der Sondervorschrift 188 a) bis c), e) und f) erfüllen.
... Gegenstände, die keine anderen gefährlichen Güter als Zellen oder Batterien enthalten, sind je nach Fall unter den UN- Nummern 3091, 3481 oder 3552 zu befördern.“
(SV 301 ADR/ RID/ AND/ IMDG Code = A107 IATA-DGR (betr. UN 3363))
SV 310
Hier wird ab 2027 für Lithiumzellen und -batterien, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 ADR/RID/ADN = Abschnitt 2.9.4 IMDG Code b) c) d) entsprechen, hinzugefügt.
h) ADR/ RID/ ADN = Unterabschnitt 2.9.4.8 IMDG Code
(ii) = Absatz 2.9.4.8.2 IMDG Code, sofern anwendbar
(iii) = Absatz 2.9.4.8.3 IMDG Code, sofern anwendbar
Ebenfalls hinzugefügt werden für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.2 ADR/RID/ADN = Abschnitts 2.9.5 IMDG Code mit Ausnahme von
- 2.2.9.1.7.2 a) ADR/RID/ADN = Unterabschnitt 2.9.5.1 IMDG Code
- 2.2.9.1.7.1 e) (vii) ADR/RID/ADN = Absatz 2.9.4.5.7 IMDG Code.“
(SV 310 ADR/RID/ADN/IMDG Code = A88 IATA-DGR (betr. Prototypen und Kleinserien))
SV 360 + 388
- Fahrzeuge mit Antrieb durch UN 3480 + UN 3551 (hybrid) = UN 3556 (und nicht UN 3558)
- Güterbeförderungseinheit mit UN 3090 und/oder UN 3480 und/oder UN 3551 = UN 3536
(SV 360 + 388 ADR/RID/ADN/IMDG Code = A185 + A214 IATA-DGR (betr. UN 3556, 3558 und 3536))
SV 388
Die Nummer UN 3551 wird einbezogen.
(SV 388 ADR/RID/ADN/IMDG Code = A214 IATA-DGR (betr. Fahrzeuge))
SV 389
Einbezug UN 3480 + UN 3551 (hybrid)
(SV 389 ADR/RID/ADN/IMDG Code (betr. UN 3536))
Die folgende Sondervorschrift (SV) kommt neu hinzu:
SV 410
„Hybridbatterien nach Absatz 2.2.9.1.7.1 h) ADR/RID/ADN = Unterabschnitt 2.9.4.8 IMDG Code = Absatz 3.9.2.6.1 h) IATA-DGR, die sowohl Lithium-Ionen-Zellen als auch Natrium-Ionen-Zellen enthalten, sind je nach Fall den UN-Nummern 3480 oder 3481 zuzuordnen.
Wenn solche Batterien in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 188 ADR/RID/ADN/IMDG Code = Verpackungsanweisungen 965 IB, 966 II, 967 II, 968 IB, 969 II, 970 II, 977 II oder 978 II IATA-DGR befördert werden, darf die Wattstundenzahl aller Batterien
- 100 Wh nicht überschreiten
- auf der Außenseite des Gehäuses angegeben sein.“
Anmerkung: analog SV 387 ADR/RID/ADN/IMDG Code = A213 IATA-DGR für die Kombi UN 3090 + UN 3480.
(SV 410 ADR/RID/ADN/IMDG Code = A235 IATA-DGR (betr. UN 3480 und 3551): Abschnitt 3.3.1 ADR/RID/ADN = Kapitel 4.4 IATA-DGR)
Verpackungsanweisung
P 903
Das Wort „zusätzlich“ wird durch „alternativ“ ersetzt. Angeblich wird der derzeitige Wortlaut in Österreich so (miss)verstanden, dass Zellen/Batterien ≥ 12 kg mit einem widerstandsfähigen robusten Gehäuse zusätzlich in weiteren Verpackungen verpackt sein müssen. (Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR/ RID/ ADN/ IMDG Code, Verpackungsanweisung)
P 903 Absatz 2 = Kapitel 5.9 IATA-DGR, Verpackungsanweisungen 965/ 968 jeweils Teil IA (betr. UN 3090, 3480 und 3551)
P 907
Hier wird ergänzt:
„Zusätzliche Anforderung: Zellen und Batterien müssen vor Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein, und der Artikel muss mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Aktivierung ausgestattet sein.“ (P 907 = Kapitel 5.9 IATA-DGR, Verpackungsanweisung 962 IATA-DGR (betr. UN 3363))
Absatz 5.2.1.9.2 neuer Satz 4
„Enthält das Gerät jedoch
- eine oder mehrere Knopfzellen
- zusätzlich zu Zellen oder Batterien,
muss die UN-Nummer, die die Knopfzelle(n) bezeichnet, nicht auf dem Kennzeichen angegeben werden.“
Anmerkung: Das bedeutet: Ein Gerät, das eine UN-3480-Batterie und eine UN-3090-Knopfzelle enthält, muss nur mit „UN 3481“ (und nicht zusätzlich mit „UN 3091“) gekennzeichnet werden. (Absatz 5.2.1.9.2 neuer Satz 4 ADR/RID/ADN = Absatz 5.2.1.10.2 neuer Satz 4 IMDG Code = Absatz 7.1.5.5.4 IATA-DGR (= Kennzeichen für Batterien))
Besonderheit IMDG Code und IATA-DGR
Absatz 5.2.2.1.13.1 neuer Satz 3
„Wenn sowohl
- das Batteriezeichen als auch
- Etiketten gemäß Abschnitt 5.2.2.1.2 IMDG Code = Unterabschnitt 7.2.3.1 IATA-DGR außer Modell Nr. 9A
erforderlich sind, muss sich die Batteriekennzeichnung auf derselben Fläche wie die Etiketten befinden, wenn die Abmessungen des Versandstücks ausreichend sind.“
(Absatz 5.2.2.1.13.1 neuer Satz 3 IMDG Code = neuer Absatz 7.1.5.5.X IATA-DGR) (hier: Bezettelung, hier: UN 2990, 3072, 3479, 3528 – 3530 und 3537 – 3548))
UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien
Das Handbuch Prüfungen und Kriterien stellt die Systeme der Vereinten Nationen zur Klassifizierung von gefährlichen Gütern dar, die den Beförderungsvorschriften unterliegen, sowie zur Klassifizierung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß GHS.
Unterabschnitt 38.3.2.2:
Es wird ein neuer Buchstabe g) hinzugefügt betreffend reparierte, wiederaufgearbeitete und wiederhergestellte Lithium-Ionen-Zellen bzw. -Batterien.
Unterabschnitt 38.3.2.3:
Der Begriff „Riss“ erhält eine neue Bemerkung.
In den Unterabschnitten
- 38.3.4.5 (= Prüfung T.5 = äußerer Kurzschluss)
- 38.3.4.6 (= Prüfung T.6 = Quetschung)
werden die folgenden drei Absätze wie folgt geändert:
Absatz 38.3.4.5.2 (= Prüfverfahren, das neue wird unter-strichen)
„Die zu prüfende Zelle oder Batterie ist aufzuheizen für eine Zeitdauer, die notwendig ist, um eine homogene und stabilisierte Temperatur von 57 °C ± 4 °C, gemessen am äußeren Gehäuse oder an einer internen Zelle, zu erreichen. … Dieser Kurzschlusszustand muss mindestens eine Stunde bestehen bleiben, nachdem das äußere Gehäuse der Zelle oder Batterie wieder die gemessene Temperatur von 57 °C ± 4 °C erreicht hat …“
Absatz 38.3.4.5.3 (= Anforderung):
„Zellen und Batterien erfüllen diese Anforderung, wenn die äußere gemessene Temperatur 170 °C nicht überschreitet …“
Absatz 38.3.4.5.6 (= Prüfverfahren):
„Eine Zelle oder Komponentenzelle ist zwischen zwei flachen Oberflächen zu quetschen, die jeweils über eine ausreichende Oberfläche verfügen, um sicherzustellen, dass die Quetschkraft gleichmäßig über die gesamte Oberfläche der Zelle aufgebracht wird …“
Sonderregelungen für Knopfzellen-Batterien in 2027.
Sonderfall Knopfzellen-Batterie
Der neue Satz
- 2 im Unterabsatz ii) des Absatzes f) der Sondervorschrift 188
- 4 im Absatz 5.2.1.9.2
ADR gibt Anlass, die Sonderregelungen für „Knopfzellen-Batterien“1) (Metall, je max. 1 g Lithium) im ADR mit den Änderungen für 2027 wie aus der Tabelle ersichtlich zusammenzustellen.
Fazit
Die ab 2027 neu anzuwendenden Vorschriften für den Versand von Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien sind überschaubar. Darüber wird kein Betroffener böse sein.
Dr. Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für
Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
Fußnote:
1) Das UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien kennt den Begriff „Knopfzellen-Battrien“ nicht, sondern die Begriffe „Knopfzelle“ und „Knopfbatterie“ = „runde, kleine Zelle oder Batterie, deren Gesamthöhe kleiner als ihr Durchmesser ist“. Dabei wird eine einzellige Batterie als Zelle betrachtet (Unterabschnitt 38.3.2.3 Handbuch).
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Weitere Hintergrundinformationen Die Änderungen bei den Vorschriften für die Beförderung von Lithiumbatterien, die ab dem 01.01.2025 sukzessive in Kraft treten, wurden in der „Lithium Batteries Special“-Ausgabe 2024 veröffentlicht. Ein weiterer Beitrag zum Thema ist in der Oktoberausgabe 2024 erschienen. Darüber hinaus bieten wir als Service allen Interessenten auf www.fokus-gefahrgut.de wertvolle Hintergrundinformationen beim Umgang und Handling mit Lithiumbatterien verkehrsträgerübergreifend an. |
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