ADR 2021: Zahlreiche Änderungen
Basis der neuen ADR-Vorschriften ist die 21. Ausgabe der UN-Empfehlungen zum Transport gefährlicher Güter.
©Foto: Springer Fahcmedien MünchenWenn zum Jahresanfang 2021 neue Änderungen der Gefahrgutvorschriften in Kraft treten und am 30.06.2021 die Übergangsfrist endet, steht wieder einmal eine Harmonisierung im Fokus. Denn dieses Mal wurden die Gefahrgutvorschriften mit der Ausgabe 2018 der IAEA-Vorschriften über den sicheren Transport von radioaktivem Material (SSR-6, Rev. 1) harmonisiert.
Das berichtete Gudula Schwan, Referatsleiterin der Abteilung „Gefahrgut“ im Bundesverkehrsministerium BMVI, Mitte Februar 2020 auf den diesjährigen Hamburger Gefahrguttagen des Storck-Ecomed-Verlags. Die Anpassung hat zur Folge, dass sich nach vielen Jahren zum ersten Mal wieder Substianzielles in der Klasse 7 ändert.
Nicht nur, dass die Begriffsbestimmung zu „Dosisleistung“ umformuliert wird in „Die Umgebungsäquivalentdosis bzw. die Richtungsäquivalentdosis je Zeiteinheit, die am fraglichen Punkt gemessen wird“.
Oder dass Definitionen in den IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe geändert werden oder SCO-III-Gegenstände in der Begriffsbestimmung zusätzlich genannt werden.
So muss künftig auch das Strahlensymbol für radioaktive Stoffe (beschrieben in 5.2.1.7.6 ADR) entfernt oder abgedeckt werden, wenn kein radioaktiver Inhalt mehr vorhanden ist. Bußgeldbewehrt ist eine mangelnde Umsetzung dieser Vorschrift allerdings noch nicht.
Und es werden vor allem neue Radionuklide hinzugefügt: Barium Ba-135m, Germanium Ge-69, Iridium Ir-193m, Nickel Ni-57, Strontium Sr-83, Terbium Tb-149 und Terbium Tb-161.
Allgemeines
Ergänzungen gibt es in der Liste der Güter mit hohem Gefahrenpotenzial:
- Bei den explosiven Stoffen der Unterklasse 1.4 werden neue Einträge für elektronische Sprengkapseln (UN 0511, 0512, 0513) berücksichtigt
- Explosive Stoffe der Unterklasse 1.6 werden aufgenommen
- Bei den infektiösen Stoffen wird ein neuer Eintrag für medizinischen Abfall der Kategorie – UN 3549 – berücksichtigt. Diese UN-Nummer bekommt die Beförderungskategorie 0.
Das Wichtigste zuerst
Zu den wesentlichen Änderungen im neuen ADR 2021 zählen:
- Ein Entlader muss nun ebenfalls einen Unfallbericht erstellen, wenn sich in seinem Verantwortungsbereich ein meldepflichtiges Ereignis gemäß 1.8.5 ADR ereignet hat (siehe auch Beitrag auf Seite 22).
- Eine Erleichterung hat der Eintrag von UN 3077 und UN 3082 (umweltgefährdende Stoffe) erfahren: Bei der Angabe der technischen Benennung im Beförderungspapier darf eine Benennung verwendet werden, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegeben ist und den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt.
- Fünf neue Sondervorschriften in Kapitel 3.3 werden eingeführt, unter anderem die Sondervorschrift 390 für Lithiumbatterien. Einige Sondervorschriften werden geändert.
- Die Doppelkennzeichnung von Gefahrgutverpackungen werden erlaubt, zum Beispiel eine 4A- und 11A-Zulassung.
- Die Abmessungen des Lithium-Batterie-Kennzeichens werden geändert. Das Kennzeichen kann jetzt auch quadratisch sein (mit 100 x 100 Millimeter). Auf deutlich kleineren Versandstücken kann das Kennzeichen auf 100 mal 70 Millimeter reduziert werden.
- Bei Gefahrgütern, für die eine Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet ist, ist künftig der Eintrag „(-)“ als Tunnelbeschränkungscode im Beförderungspapier erforderlich.
- Ein neuer Abschnitt 5.5.4 regelt künftig den Einsatz von Datenloggern und Trackingsystemen mit Lithiumbatterien.
- Die Sondervorschrift CV 36 (in 7.5.11 ADR) fasst die Beförderung von Gasen in nicht belüfteten Fahrzeugen strenger: Der Laderaum darf nun keine Verbindung mehr zur Fahrerkabine haben.
Klassifizierung
Für Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, gilt: Die neuen Einträge können auch dann genutzt werden, wenn explosive Stoffe enthalten sind, aber der Gegenstand von der zuständigen Behörde gemäß den Ausschlusskriterien in Teil 2 aus der Klasse 1 ausgeschlossen wurde.
Zur Klassifizierung von Feuerwerkskörpern ohne Prüfreihe gilt nun auch für UN 0431, pyrotechnische Gegenstände für Bühneneffekte, die Nutzung der Zuordnungstabelle.
In den Regelungen zur Klassifizierung von klinischen/medizinischen Abfällen wird die Möglichkeit zur Zuordnung zur neuen UN-Nummer 3549 für medizinische Abfälle der Kategorie A berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur für Abfälle aus der medizinischen Behandlung von Menschen und Tieren, nicht für Abfälle aus der Forschung.
OECD-Richtlinien zur Prüfung von Chemikalien sind von der OECD entwickelte Prüfmethoden, die der Ermittlung und Charakterisierung potenzieller Gefahrenquellen dienen, die von Chemikalien ausgehen. Die OECD-Prüfrichtlinie 431 für Korrosivität wurde jetzt dem aktuellen Stand der Technik angepasst und der Anwendungsbereich im ADR aktualisiert.
Im Zusammenhang mit dem Lithiumbatterietest und der seit 01.01.2020 bereitzustellenden Zusammenfassung des Prüfberichts wird die Beschreibung der Angaben in 38.3.5. (f) im UN-Handbuch der Prüfungen und Kriterien präzisiert: Die „Masse“ bezieht sich auf die Zelle oder Batterie, die „Modellnummer“ auf Zelle oder Batterie oder – für den Fall, dass die Zusammenfassung des Prüfberichts für ein Produkt ausgestellt wird – auf die Modellnummer. „Die Crux daran ist, dass da Flexibilität drinsteckt, es also auch für Geräte gilt“, so der Kommentar dazu von Gudula Schwan im Februar.
Gefahrgutliste
Bislang polymerisierende Stoffe der UN-Nummer UN 2383 sind entgegen voriger Bewertung nun doch nicht polymerisierend, daher wird die Sondervorschrift SV 386 gestrichen. Die UN 2522 ist dagegen polymerisierend, daher wird die Benennung um das Wort „stabilisiert“ ergänzt und die SV 386 entsprechend zugeordnet.
Gestrichen wird die Verpackungsgruppe für UN 3291 medizinischer Abfall. Damit haben Verpackungsgruppen für die Klasse 6.2 als Indikatoren der Gefahr ausgedient. Für Erzeugnisse waren die Verpackungsgruppen schon seit einigen Jahren weggefallen.
Die Benennung für UN-Nummer UN 3363 wird um eine zusätzliche Option „GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN“ erweitert, da auch Maschinen und Geräte Gegenstände sind. Die schwierige Abgrenzung zu den Einträgen für Gegenstände (UN 3537 und UN 3548) erfolgt nur über die begrenzten Mengen. Werden diese überschritten, handelt es sich nicht mehr um UN 3363.
Sondervorschriften
Ganze 309 Sondervorschriften werden in Kapitel 3.3 ADR 2019 aufgeführt. Für 2021 werden 23 Sondervorschriften davon geändert oder gestrichen, ein paar sind neu. Für die Sondervorschrift 327 wird der Anwendungsbereich ausgeweitet: Es gibt nun erleichterte Verpackungsanforderungen nicht nur für Abfall-Aerosole, sondern auch für Abfall-Gaskartuschen.
Zur Abgrenzung der UN-Nummer UN 3536 (Lithiumbatterien in Güterbeförderungseinheiten eingebaut) gegenüber den Einträgen für Fahrzeuge und Lithiumbatterien in Ausrüstungen wird ein Hinweis auf die UN-Nummer UN 3536 in die Sondervorschriften SV 360 und SV 388 aufgenommen.
In der Sondervorschrift SV 363 wird der Wortlaut hinsichtlich der Großzettel auf Maschinen und Motoren präzisiert: Placards sind auf einer Maschine oder einem Motor selbst anzubringen, auch wenn diese in Container verladen werden.
Für die UN-Nummer UN 0222, 1.1D erfolgt in der Sondervorschrift SV 370 eine Klarstellung: diese UN-Nummer kann nicht für kommerziell hergestelltes Ammoniumnitrat verwendet werden, dessen Wirkungsgrad um ein Vielfaches höher ist.
Die Sondervorschrift SV 376 umfasst eine nicht abschließende Aufzählung von Kriterien für die Bewertung von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien. „Das Problem bleibt: Man schafft es nicht, einen einheitlichen Bewertungskatalog für die Vielzahl von Batterien zu erstellen“, erklärte Gudula Schwan in diesem Zusammenhang. „Die Kernaussage lautet deshalb: Ich kann Experten hinzuziehen.“
Für Versandstücke, die eine Kombination von Lithiumbatterien mit und in Ausrüstungen enthalten, wird mit der neuen Sondervorschrift SV 390 eine vereinfachte Bezeichnung und Kennzeichnung ermöglicht: „Lithium-Metall-Batterien mit Ausrüstungen verpackt“ beziehungsweise „Lithium-Ionen-Batterien mit Ausrüstungen verpackt“ reicht nun aus. Dies stellt eine Angleichung an den Luftverkehr dar.
Die Sondervorschrift SV 392 zur Beförderung von teilentleerten Kfz-Gasspeichern wird auch einigen Gasen der Klasse 2.2 zugeordnet. Dies betrifft Antriebsgase und – neu erkannt – einige Prüfgase.
Zur Überprüfung der Stabilität von Nitrocellulose durch den in Europa schon angewendeten Bergmann-Junk-Test oder den Methyl-Violet-Paper-Test werden zwei neue Sondervorschriften eingeführt. Diese gelten für Nitrocellulose in Klasse 1 und in Klasse 4.1. Hintergrund der neuen Anforderungen ist der Unfall im chinesischen Tianjin. „Es ist erfreulich, dass wir jetzt weltweit einheitliche Anforderungen haben“, kommentierte Gudula Schwan ihre Ausführungen.
Verpackungsanweisungen
Innerhalb der Verpackungsanweisung P 003 heißt eine neue Formulierung „in widerstandsfähigen Außenverpackungen“ (statt in „starken“ Außenverpackungen). In der Sondervorschrift zur Verpackungsanweisung P 003, die PP 32, wird auch die UN-Nummer UN 3164, Gegenstände unter Druck, zugelassen. Gudula Schwan wies dabei auf ein Problem hin: Zwar verlange P 003 keine bauartzugelassene Verpackung, aber es seien Bauvorschriften nach 6.14 ADR einschließlich der Obergrenzen für Nettomasse und Fassungsraum anwendbar.
Und eine neue PP96 für die UN-Nummer 2037, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert wird, fordert zwar keinen Schutz gegen Bewegung und Entleeren, aber Maßnahmen zur Verhinderung von gefährlichem Druckaufbau beziehungsweise einer gefährlichen Atmosphäre.
In die Verpackungsanweisung P 206 wird die Sondervorschrift für die Verpackung PP 97 eingeführt: Für Feuerlöschflaschen, die UN 3500 zugeordnet sind, beträgt die höchste zulässige Prüffrist zehn Jahre bei einem Fassungsraum von höchstens 450 Liter.
Zum Hintergrund: Feuerlöschflaschen, die bisher als UN 1956 (verdichtetes Gas, n.a.g.) befördert wurden, werden nun der zutreffenderen UN-Nummer UN 3500 für Chemikalien unter Druck zugeordnet. Die damit verbundenen Verschärfungen mit einer verkürzten Prüffrist waren aber nicht beabsichtigt und werden laut Gudula Schwan wieder korrigiert werden.
Dass sehr strenge Zulassungskriterien mit einem Neun-Meter-Falltest für Flüssigkeiten auch für Feststoffe verwendet werden, wenn es beispielsweise um die Entsorgung geht, stellt manchmal ein Problem dar. Deshalb wurde eine Verpackungsanweisung P 622 (und LP 622) für Verpackungen für infektiöse Abfälle der Kategorie A beschlossen, mit einer dreiteiligen Verpackung und einer Prüfung gemäß Kapitel 6.1, VG I. Damit werden die Vorschriften so angepasst, dass auch Matratzen, Schutzanzüge und Ähnliches geprüft werden können.
In der Verpackungsanweisung P 801 wird ein neuer Absatz (2) mit einer Verpackungsoption für gebrauchte Nassbatterien eingeführt (siehe ausführlich dazu den Beitrag „Mehr Aufwand als bisher“ ab Seite 12). Der Begriff „Batteriekästen“ wird nicht mehr verwendet, sondern nur noch „Behälter“, damit auch ohne Deckel befördert werden kann.
Im Kapitel 4.1 sowie in den Zulassungskapiteln 6.1, 6.5 und 6.6 wird ausdrücklich zugelassen, dass Verpackungen nach mehr als einer Verpackungsbauart (Verpackung, IBC oder Großverpackung) zugelassen und gekennzeichnet werden dürfen.
Verpackungen
Relevant für Kunststoffbehälter: Wenn bei der Kennzeichnung mit Datumsuhr diese direkt neben dem UN-String angebracht wird, kann das Datum im String künftig weggelassen werden.
Einem Wunsch der Industrie nachkommend, ist die Mindestwanddicke für Metall-IBC ab 2021 nur noch für IBC mit einem Fassungsraum größer oder gleich 1500 Liter vorgeschrieben.
Die Sichtbarkeit des Kennzeichens am Innenbehälter von Kombinations-IBC muss nicht nur beim Einsetzen vorhanden sein, sondern auch danach. Bei vollumschlossenen Kombinations-IBC muss die Kennzeichnung des Innenbehälters auf der äußeren Umhüllung mit der Angabe „Innenbehälter“ wiederholt werden.
Daniela Schulte-Brader
Lithiumbatterien
Auch 2021 ändern sich für Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien einige Regelungen in den Gefahrgutvorschriften ADR, ADN und RID (siehe dazu ausführlich den Beitrag „Vorschriften: Neues in der Pipeline“ in der GEFAHR/GUT-Heftausgabe 3/2020 und online am 5.3.2020):
- Neu ist die SV 390 für Versandstücke, die eine Kombination von Lithiumbatterien mit und in Ausrüstungen enthalten. Sie erlaubt eine vereinfachte Bezeichnung in der Dokumentation und bei der Kennzeichnung. Das wirkt sich auch auf die P 903 aus. SV 188 stellt zudem klar, dass das Lithiumbatterie-Kennzeichen verkleinert werden darf (auf 100 x 70 mm).
- In der SV 376 stehen nun Beispiele für die Kriterien zur Bewertung von Beschädigungen für die Entsorgung von Lithium-Ionen-Batterien
- Neuer Absatz in der P 903 für Verpackungen, die sowohl Zellen oder Batterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, als auch Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten
Änderungen bei 91 bestehenden UN-Nummern
Bei diesen UN-Nummern wurden Änderungen vorgenommen:
0005 0240 0338 0414 1066 2555 3091 3481 3545 3548
0007 0242 0339 0417 1080 2556 3163 3500 3546
0012 0279 0340 0426 1002 1323 2557 3164 3537
0014 0291 0341 0427 1006 1952 2683 3291 3538
0033 0294 0342 0453 1010 1956 2794 3297 3539
0037 0295 0343 0457 1013 2036 2795 3298 3540
0136 0324 0348 0458 1046 2037 2800 3299 3541
0167 0326 0369 0459 1056 2211 2913 3314 3542
0180 0327 0371 0460 1058 2383 3028 3363 3543
0238 0330 0413 1065 2522 3070 3380 3544 3547
Für UN 3077 und UN 3082 (umweltgefährliche Stoffe) werden Erleichterungen bei der Angabe der technischen Benennung im Beförderungspapier eingeführt.
Wernys Tabellen
In einer knapp 40-seitigen Gegenüberstellung erklärt Gefahrgut-Fachmann Jürgen Werny, was sich beim ADR 2021 gegenüber der Fassung 2019 ändert. Beim Kauf der Broschüre gibt es einen kostenlosen Zugang zu der Liste aller UN-Nummern mit Änderungen als PDF-Download. Darin sind alle Änderungen hervorgehoben und weitere Spalten zu den freigestellten Mengen und zur 1000-Punkte-Regelung mit Zusatzinfos aufgeführt. Diese Spalten sind original nicht in der UN-Nummern-Liste enthalten, erleichtern aber die Arbeit und die Abwicklung. www.heinrich-vogel-shop.de, Suchwort „Wernys Tabellen“.
ADR international
Aus dem Titel „Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (Abkürzung ADR) wird das Wort „Europäisch“ gestrichen.
Accord européen relatif au transport international des marchandises
Dangereuses par
Route
Neue UN-Nummern
Im ADR 2021 kommen zu 2332 UN-Nummern (596 Einträge führen eine UN-Nummer mehrfach vor) vier weitere hinzu:
- UN 0511, 0512 und 0513 für SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar
- UN 3549 für infektiöse Abfälle Kategorie A. Dazu gehören neue Verpackungsanweisungen: P 622 und LP 622
Sondervorschriften
Es gibt 309 Sondervorschriften (ADR 2019). Neu kommen unter anderem hinzu:
- SV 392 bis 395: Klassifizierung/Einstufung von Nitrocellulose
- SV 327 zusammen mit P 003, LP 200 für Abfall-Gaspatronen UN 2037: Die Entsorgung von Abfällen kann nun analog zu Abfall-Druckgaspackungen erfolgen
- SV 675: besonderes Zusammenlade-Verbot für Stoffe ohne Gefahrzettel (UN 2211 und UN 3314)
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