Sondervorschrift: Erleichterung verschafft
Wohl kaum ein Thema hat es in den letzten Jahren so oft auf die Agenda der internationalen Gefahrgutgremien geschafft wie der Transport von Lithiumbatterien. Speziell im Luftverkehr gab es unzählige Änderungen seit dem 1. Januar 2009, die zu immer komplexeren Strukturen und Anforderungen führten. Aber auch im Straßentransport gemäß ADR gab es turnusgemäß alle zwei Jahre Änderungen, die jüngsten mit dem ADR 2015 zum 1.1.2015.
Und es ist kein Ende in Sicht. Im Dezember 2014 wurden beim UN-Expertenausschuss die nächsten Anpassungen beschlossen. Diese betreffen unter anderem die Sondervorschrift 188 in den UN-Modellvorschriften, die im Regelfall ins ADR übernommen werden. Dort werden sie zum 1.1.2017 wirksam werden.
Die Sondervorschrift (SV) 188, die für ADR, RID, ADN und IMDG-Code gleichlautend ist, hat für den Versand von Lithiumbatterien eine hohe Bedeutung. Die SV 188 beschreibt vereinfachte Transportbedingungen für „kleine“ Zellen und Batterien. „Klein“ bedeutet hier, dass bestimmte Kenngrößen – die Wattstundenzahl für Lithium-Ionen-Zellen/Batterien beziehungsweise der Anteil an metallischem Lithium in Gramm für Lithium-Metall-Zellen/Batterien – nicht überschritten werden darf.
Gefahrgut bleibt Gefahrgut
Viele interpretieren dies in der Praxis dahingehend, dass es dann kein Gefahrguttransport mehr wäre. Dies ist aber keine korrekte Schlussfolgerung. Es ist und bleibt ein Gefahrguttransport, eben nur unter erleichterten Bedingungen. Dies geht aus dem Einleitungssatz der SV 188 hervor, der folgendermaßen lautet:
„Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: …“
„Nicht den übrigen…“ besagt eindeutig, dass Vorschriften einzuhalten sind, nämlich als Minimum die der SV 188 Buchstaben a) bis i) (siehe Tabelle).
Leider stellen auch viele Batteriehersteller dies in ihren Datenblättern falsch dar. Dort heißt es oft in Abschnitt 14, dass diese Zellen/Batterien als „Nicht-Gefahrgut“ gelten. Dies führt bei den Anwendern/Versendern häufig zu der irrigen Meinung, man müsste nichts tun.
Ein weiteres Problem stellt die Forderung dar, dass nur Zellen/Batterien nach SV 188 befördert werden dürfen, die den UN-Test 38.3 bestanden haben. Diese Nachweise zu beschaffen, erweist sich in der Praxis oft schwierig, da die Hersteller, insbesondere die von Geräten mit eingebauten Lithiumbatterien, ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Dazu zählen Firmen wie Apple, die trotz ausdrücklicher Anfrage für ein iPhone keinen Nachweis liefern konnten, oder Amazon, die schriftlich informiert haben, dass sie den Nachweis für den Kindle-E-Book-Reader nicht herausgeben. Ein untragbares Verhalten, denn man könnte daraus ja den Rückschluss ziehen, dass es keinen Nachweis gibt. Damit wären alle Transporte dieser Produkte illegal. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, mit klaren Vorgaben sowohl für die Hersteller der Batterien als auch für die Gerätehersteller einheitliche und nachvollziehbare Informationen bereitzustellen.
Jürgen Werny
Lithium Batterie Service, München
© Copyright 2026 Gefahrgut-Online
Diskutieren Sie mit