Neues Batterierecht verabschiedet
Die Rücknahmeverpflichtung für Hersteller wird nicht auf eigene Produkte beschränkt, sondern auf alle Altbatterien der jeweiligen Kategorie (Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Starterbatterien, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien).
©Foto: Bernd Feil | picture allianceDie gesetzliche Neuausrichtung des deutschen Batterierechts nimmt Gestalt an: Nachdem der Bundesrat am 11. Juli 2025 und der Umweltausschuss des Bundestags am 1. September 2025 den Referentenentwurf des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes (Batt-EU-AnpG) beraten haben, steht der Übergang vom bisherigen Batteriegesetz (BattG) zum neuen Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) kurz bevor.
Hintergrund ist die EU-Verordnung (EU) 2023/1542, die seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt und umfassende Anforderungen an die Herstellung, Kennzeichnung, Rücknahme und Entsorgung von Batterien festlegt. Das neue BattDG soll diese Vorgaben national umsetzen und gleichzeitig bestehende Regelungslücken schließen. Am 10. und 11. September 2025 befasste sich der deutsche Bundestag mit der Debatte sowie der der Verabschiedung des neuen Gesetzes.
Kernpunkte des neuen BattDG:
- Einführung von Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) zur Sammlung von Altbatterien in fünf Kategorien: Geräte-, Leichtfahrzeug-, Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugbatterien
- Abschaffung der bisherigen Eigenrücknahmesysteme (ERS) zum Jahresende 2025.
- Neue Anforderungen an die Registrierung, Rücknahme und Behandlung von Altbatterien.
- Festlegung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Konformitätsanforderungen und erweiterten Informationspflichten.
- Einführung von Bußgeldvorschriften und behördlichen Zuständigkeiten zur Überwachung der neuen Regelungen
Wesentliche Punkte der Sitzungen am 10. und 11. September waren:
- Pflichten für Herstellerorganisationen (OfH) werden konkretisiert
- Zuweisungspflichten für Altbatterien: Händler müssen Altbatterien einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) zuweisen – geregelt über § 11 Abs. 5 BattDG-E (Leitfaden für die Zulassung als OfH).
- Wertstoffhöfe (ÖrE) können sich auf Antrag von der Rücknahmepflicht für Starter- und Industriebatterien befreien lassen (Optierung).
- Online-Marktplätze wie Amazon und eBay sind in Deutschland nicht verpflichtet, die EPR-Compliance ihrer Händler zu überwachen.
- Es gibt keine „Gemeinsame Stelle“, stattdessen wird eine Batteriekommission mit Vertreter:innen aus Industrie, Handel, Umweltverbänden und anderen eingerichtet.
- Pfandregelung bleibt bestehen: Für Starterbatterien gilt weiterhin ein Pfand von 7,50 Euro.
- Die Rücknahmeverpflichtung für Hersteller wird nicht auf eigene Produkte beschränkt, sondern auf alle Altbatterien der jeweiligen Kategorie (Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Starterbatterien, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien).
Auf Antrag der Regierungsfraktionen folgen weitere Anforderungen:
- Prüfung eines nationalen Pfandsystems für Lithium-Batterien
- Einrichtung eines Runden Tisches zu Brandereignissen
- Forderung nach EU-weit harmonisierten Sorgfaltspflichten für Online-Plattformen
Der Entschließungsantrag der Grünen wurde abgelehnt, die unter anderem die Förderung der Wiederverwendung und zur Einrichtung einer gemeinsamen Herstellerorganisation umfasste.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht kurz bevor. Das neue BattDG tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Zu den 96 Artikeln und 14 Anhängen der EU-BattV kommen damit in Deutschland weitere 64 Paragrafen des BattDG hinzu. (gg/dsb)
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