Lithiumbatterien doch kein gefährlicher Abfall
Elektroaltgeräte, die Lithiumbatterien enthalten, können voraussichtlich weiterhin mit der Abfallschlüsselnummer 200136 gesammelt und befördert werden
©Foto: Picture alliance/ZB/ Jan-Peter KasperDie Entscheidung der EG-Kommission über ein Abfallverzeichnis vom 3. Mai 2000 (2000/532/EG) war durch Beschluss der EU-Kommission vom 18. Dezember 2014 (2014/955/EU) geändert worden. In der Folge ist die deutsche Umsetzung, die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), zu ändern.
Die Erste Verordnung zur Änderung der AVV liegt dem Bundesrat vor (Drucksache 340/15) (Link nicht mehr aktiv). Während der erste Entwurf vom 27. April 2015 noch unter anderem eine Abfallschlüsselnummer (ASN) enthielt, die aus Lithium enthaltenden Batterien und Akkumulatoren gefährliche Abfälle gemacht hätte, fehlt diese in der Bundesrat-Drucksache.
Das bedeutet: Abfall-Lithiumbatterien können weiterhin unter der ASN 200134 (nicht gefährlich), und EAG, die solche Batterien enthalten, können weiterhin unter ASN 200136 (nicht gefährlich) gesammelt, befördert, gehandelt und gemakelt werden. Damit weicht deutsches Recht nicht von EU-Recht ab, wie zwischenzeitlich geplant gewesen ist.
Die 1. AVV-ÄndV wird voraussichtlich am 25. September 2015 verabschiedet und würde dann rückwirkend zum 1. Juni 2015 in Kraft treten. (gg/dsb)
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