Lithiumbatterien

02.04.2020 Fachbeitrag

Lithiumbatterien: Die Prüfzusammenfassung – das unbeliebte Dokument

Die Anforderung einer Prüfzusammenfassung setzt nicht nur die Hersteller von Lithiumbatterien unter Druck, sondern beschäftigt auch andere Beteiligte, beispielsweise die Beförderer.
Lithiumbatterie Test Labor 1200

Nicht nur für die Beförderungstauglichkeit werden Lithiumbatterien Tests unterzogen.

©Foto: Daniela Schulte-Brader

So hatten sich die beiden Verbände European Association for Advanced Rechargeable Batteries (RECHARGE) und Rechargeable Battery Association (PRBA) die Entwicklung voraussichtlich nicht gedacht. Diese hatten dem Gremium UN SCE TDG Ende 2016 vorgeschlagen, eine zehn Punkte umfassende Zusammenfassung des in der Regel umfangreichen Berichts über die Prüfungen von Lithiumbatterien als neuen Abschnitt 38.3.5 in das UN-Handbuch für Prüfungen und Kriterien aufzunehmen. Der Vorschlag war mit geringen Änderungen angenommen worden, seit dem 1. Januar dieses Jahres müssen Hersteller und Vertreiber eine Zusammenfassung der Prüfung zur Verfügung stellen (siehe dazu ausführlich den Beitrag „Stichtag 1. Januar 2020“ vom 11.10.2019. Der Beitrag beinhaltet auch die FAQ der Verbände mit Antworten).

Niemand hatte eine Verlängerung der Frist beantragt.

Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann die Prüfzusammenfassung vom Hersteller oder Vertreiber verlangen. Auch Privatleute: Lithiumbatterien dürfen nur dann mit in die Kabine von Flugzeugen genommen werden, wenn sie die Prüfungen bestanden haben (Absatz 2.3.5.9.3 (b) IATA-DGR), und genau das bestätigt die Prüfzusammenfassung.

Anstelle der Prüfzusammenfassung ist natürlich auch der vollständige Prüfbericht akzeptabel.

Bedeutung für die Logistik

Während Batterie- und Gerätehersteller in der Prüfzusammenfassung lediglich eine Erleichterung ihrer Anforderungen sehen und die Behörden ebenfalls dachten, dass die neue Vorschrift keine große Veränderung für die Beteiligten bedeute, sehen das vor allem Versender und Beförderer anders. Denn die nationalen Regelungswerke nehmen nachgeschaltete Transportbeteiligte in die Pflicht.

Die Gefahrgutverordnung GGVSEB (§17 (1) Nr.1) besagt:

Der Auftraggeber des Absenders hat sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach

  • Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind
  • 3 GGVSEB befördert werden dürfen

Das Gleiche gilt für

  • den Absender (§ 18 (1) Nr. 3 GGVSEB = 1.4.2.1.1 a) ADR/RID/ADN). In jedem Fall ist eine Plausibilitätsprüfung erforderlich (Nr. 18.2 Satz 2 RSEB);
  • den Verlader (§ 21 (1) Nr. 1 GGVSEB),

nicht aber für den Beförderer (§ 19 GGVSEB. Anders: 1.4.2.2.1 a) ADR/RID/ADN).

Dabei darf sich der Absender auf die Angaben seines Auftraggebers verlassen („Vertrauensschutz“) (Absatz 1.4.2.1.2, Satz 2 ADR/RID/ADN). Das ist deshalb wichtig, weil es dem Absender kaum möglich sein dürfte, zu verifizieren, ob zum Beispiel die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Prüfzusammenfassung tatsächlich zu den zu befördernden Zellen/Batterien gehört.

Die GGVSee (§ 17 Nr.1) besagt: Der Versender hat sich vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, dass

  • die gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes klassifiziert sind
  • ihre Beförderung nicht … verboten ist.

Die deutschsprachigen Nachbarn haben das ähnlich geregelt (in Österreich mit dem § 7 GGBG, in der Schweiz in Artikel 19-22 SDR).

Lithiumbatterien Test 1200

Testfeld Lithiumbatterien.

©Foto: Daniela Schulte-Brader

Einschränkungen

Die GGVSEB besagt weiter: Gefährliche Güter dürfen … nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach Unterabschnitt … (hier) 2.2.9.2 ADR/RID/ADN nicht ausgeschlossen ist (§ 3 GGVSEB).

Die GGVSee besagt weiter: Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen nur übergeben, nur auf Seeschiffe verladen und mit Seeschiffen nur befördert werden, wenn bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form die … Vorschriften des IMDG-Codes eingehalten sind (§ 3 (1) Nr. 1 GGVSee). Im ADR/RID/ADN heißt es: Lithiumbatterien, die den Bedingungen der Sondervorschrift … 230 … nicht entsprechen, sind nicht zur Beförderung zugelassen (Unterabschnitt 2.2.9.2 ADR/RID/ADN).

ADR/RID/ADN/IMDG-Code bestimmen: Lithiumzellen und -batterien dürfen unter den Eintragungen UN 3090, UN 3091, UN 3480 bzw. UN 3481 nur dann befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 ADR/RID/ADN / des Abschnitts 2.9.4 IMDG-Code entsprechen (Sondervorschrift 230 ADR/RID/ADN/IMDG-Code). Die Prüfzusammenfassung findet man im

  • Buchstaben g) von Satz 3 des Absatzes 2.2.9.1.7 ADR/RID/ADN
  • Unterabschnitt 2.9.4.7 des Abschnitts 2.9.4 IMDG-Code.

Die GGVSEB bestimmt: Hat der

  • Auftraggeber des Absenders dem Absender einen Versandauftrag erteilt,
  • Absender vom Auftraggeber des Absenders einen Versandauftrag angenommen und dem Beförderer einen Beförderungsauftrag erteilt,
  • Verlader entsprechende Versandstücke verladen,

ohne sich vorher vergewissert zu haben, ob für die Zellen/Batterien die Prüfzusammenfassung vorliegt, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 37 (1) Nrn. 3 a), 4 c) bzw. 10 a) GGVSEB), die mit einem Bußgeld von in der Regel 1500 Euro geahndet wird.

Die GGVSee schreibt dasselbe vor: Hat der Versender einen Versandauftrag erteilt, ohne sich vorher vergewissert zu haben, ob für die Zellen/Batterien die Prüfzusammenfassung vorliegt, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 27 (1) Nr. 1 GGVSee), die mit einem Bußgeld von in der Regel 1500 Euro geahndet wird.

Tabelle Prüfzusammenfassung 1200

Für alle Verkehrsträger gilt: Ist eine Lithiumzelle/-batterie, für die keine Prüfzusammenfassung vorgelegen hat, ursächlich für einen Schaden während der Beförderung oder Be- oder Entladung, haften dafür Auftraggeber des Absenders, Absender und/oder Verlader

  • innervertraglich (gemäß Handelsgesetzbuch HGB, Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr - CMR, Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern - CIM, Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt - CMNI, Haager Regeln, Montrealer Übereinkommen),
  • außervertraglich (gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch - BGB).

Schlussfolgerung

  • Auftraggeber des Absenders sollten keine Versandaufträge für UN 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 erteilen,
  • Absender sollten keine Versandaufträge für UN 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 akzeptieren bzw. Beförderungsaufträge für UN 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 erteilen,
  • Verlader sollten keine Versandstücke mit UN 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 verladen,

wenn die Prüfzusammenfassung nicht vorliegt und keine Ausnahme anwendbar ist.

Die Prüfzusammenfassung muss den Transport zwar nicht begleiten, aber sie muss vorliegen. Das Haftungsrisiko ist beträchtlich.

Ein Muster der Prüfzusammenfassung sowie ein Checkliste, anhand der zu prüfen ist, ob die Unterlagen vollständig vorhanden sind, kann in der Rubrik „Arbeitshilfen“ heruntergeladen werden.

Prof. Dr. Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für ­Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg

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