IMO denkt über weitere Vorschriften für Autotransporter nach
Die „Fremantle Highway“ vor der Insel Schiermonnikoog.
©Foto: Picture Alliance/dpavifogra/Anton KappersDie International Maritime Organisation IMO hat Sicherheitsvorkehrungen für den Transport von Elektrofahrzeugen auf Schiffen ganz oben auf der Tagesordnung. Das berichtet der Onlinedienst der Deutschen Verkehrs-Zeitung DVZ und beruft sich dabei auf eine Mitteilung der Deutschen Presse-Agentur. Die IMO wolle damit laut DVZ auf die zunehmende Zahl von Brand-Zwischenfällen reagieren, die auf die Beförderung von Fahrzeugen mit alternativen Energien, einschließlich Autos mit Lithium-Ionen-Batterien, zurückzuführen sind. Dem Vernehmen nach wird sich das IMO-Sub-Committee on Carriage of Cargoes und Containers (CCC) auf seiner nächsten Sitzung vom 20. bis 29. September 2023 mit der Thematik befassen.
Auslöser der Diskussion ist der Brand auf dem Autotransporter „Fremantle Highway“, als dessen Ursache die Selbstentzündung einer E-Auto-Batterie vermutet wird (siehe die Meldung vom 26.7.). Das Schiff liegt Medienberichten zufolge mittlerweile verankert vor der niederländischen Nordseeinsel Schiermonnikoog. Zwar sei in der Nacht zum Mittwoch die Ankerkette gerissen, doch habe die Verbindung zu zwei Schleppern gehalten und die Lage sei wieder unter Kontrolle. Sobald das Feuer endgültig gelöscht ist, solle das Schiff von Experten eingehend untersucht werden.
Anfang der Woche hatte der Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) gefordert, Autotransporte auf See als Gefahrguttransporte zu deklarieren. „Das Frachterunglück vor der Küste zeigt, welche großen Gefahren mit dem millionenfachen Transport von Autos über die Meere verbunden sind“, sagte Nadja Ziebarth, Leiterin des BUND-Meeresschutzbüros. Und: „Gemeinsam sollten Deutschland und die Niederlande bei der International Maritime Organisation einen Antrag auf die Klassifizierung von Autofrachtern als Gefahrgut stellen und sich so aktiv für den Schutz von Nord- und Ostsee einsetzen.“
Zwar sind Fahrzeuge mit Antrieb durch Gas oder Flüssigkeit (UN 3166) und batteriebetriebene Fahrzeuge (UN 3171) schon heute Gefahrgut, doch unterliegen sie nicht den Vorschriften des IMDG-Codes, wenn die Sondervorschrift 961 angewendet wird. Dies betrifft vor allem Neufahrzeuge, die in dafür genehmigten Laderäumen gestaut sind und keine Anzeichen von Undichtigkeiten aufweisen. (gg/gh)
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