BAuA: Lithiumbatterien sind Erzeugnisse
Nach Meinung der BAuA sind Lithiumbatterien eindeutig Erzeugnisse, für die die CLP-Verordnung nicht gilt.
©Foto: Jan Woitas/dpaDie US-amerikanische Arbeitsschutzbehörde OSHA betrachtet Lithiumbatterien und Geräte mit diesen nicht als Erzeugnisse, da sie undicht sein, auslaufen oder zerbrechen können und dann eine Gefahr für Firmenmitarbeiter darstellen können (siehe Meldung vom 7. Januar). Eine Nachfrage bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA hat nun ergeben, dass die deutsche Behörde den Sachverhalt ganz anders sieht. Wörtlich nimmt die Bundesanstalt wie folgt dazu Stellung:
„Unter der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) werden Batterien und Akkus als Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung betrachtet. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gilt grundsätzlich nur für Stoffe und Gemische und nicht für Erzeugnisse. Sie verwendet dieselben Definitionen wie die REACH-Verordnung. Aktuell steht diese Auslegung auch nicht zur Diskussion.
Unter der REACH-Verordnung wird ein Article/Erzeugnis als ‚Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt‘ definiert.
Im Hazard Communication Standard (HCS) der USA wird ein Article definiert als ‚a manufactured item other than a fluid or particle:
(i) which is formed to a specific shape or design during manufacture;
(ii) which has end use function(s) dependent in whole or in part upon its shape or design during end use; and
(iii) which under normal conditions of use does not release more than very small quantities, e.g., minute or trace amounts of a hazardous chemical (as determined under paragraph (d) of this section), and does not pose a physical hazard or health risk to employees.’
In ihrer Stellungnahme kommt die Amerikanische Arbeitsschutzbehörde (OHSA) zu dem Schluss, dass Batterien keine Article im Sinne des Hazard Communication Standard (HCS) sind, weil sie das Kriterium (iii) nicht erfüllen. Nach Auffassung der OHSA kann bei vorhersehbaren Unfällen durch Lithium-Ionen Batterien eine Gefahr für Arbeitnehmer bestehen.
Die Auslegung der OHSA basiert demnach auf einem Risikoaspekt der Erzeugnis-Definition, der in der Definition der REACH- und CLP-Verordnung nicht enthalten ist. Erzeugnisse müssen nach CLP-Verordnung nicht eingestuft werden.“ (gg/gh)
© Copyright 2026 Gefahrgut-Online
Diskutieren Sie mit