Änderung des Batteriegesetzes: Entwurf im Bundesrat
Die Bundesregierung will mit der Novellierung des BattG Wettbewerbsverzerrungen entgegentreten.
©Foto: Daniela Schulte-BraderDie Bundesregierung hat dem Bundesrat den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG) vorgelegt (Drucksache 265/20). Die Regierung will damit nach eigenen Worten den Entwicklungen im Hinblick auf entstandene Wettbewerbsverzerrungen entgegentreten. Dem BattG soll laut Entwurf zukünftig ein reines Wettbewerbssystem zwischen herstellereigenen Rücknahmesystemen zugrunde liegen. Eine Behörde soll die Aufgabe der Registrierung der Hersteller und der Genehmigung der Rücknahmesysteme gebündelt wahrnehmen. Zudem hätten die neuen europarechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2018/851 eine Änderung des BattG erforderlich gemacht, so die Begründung der Bundesregierung weiter.
Das Bundesumweltministerium (BMU) weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass die Gesetzesnovelle die stiftung elektro-altgeräte register zum einheitlichen Akteur für die Registrierung von Batterieherstellern und eine standardisierte Genehmigung von Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien mache. Erst im Januar 2020 hatte das bisherige System, die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS), seine Genehmigung als herstellereigenes Rücknahmesystem erhalten und seine Tätigkeit als Solidarsystem damit eingestellt. Weitergehende Regelungen zur Entsorgung von Altbatterien will das BMU im Herbst 2020 auf EU-Ebene diskutieren.
Behandlung, Lagerung und Information
Unter anderem sollen mit der Änderung die Regelungen des bisherigen § 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum BattG in einen neuen Absatz 2a im § 14 des BattG überführt werden. Dort wird es demnach künftig heißen:
„(2a) Die Behandlung und die Lagerung von Altbatterien in Behandlungsanlagen dürfen nur erfolgen
- an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter, wetterbeständiger Abdeckung oder
- in geeigneten Behältnissen.
Satz 1 gilt auch für eine nur vorübergehende Lagerung.“
Desweiteren soll § 18 Absatz 2 wie folgt neu gefasst werden:
„(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über
- die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen,
- Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
- die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
- die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie
- die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit.“
Die Bundesregierung begründet dies folgendermaßen: „Vor dem Hintergrund der mit lithiumhaltigen Altbatterien verbundenen Gefahren haben die Hersteller zudem über die möglichen Auswirkungen auch von Lithium in Batterien zu informieren. Dies umfasst dabei eine Information über Risiken sowohl bei der Nutzung als auch bei der Sammlung und Behandlung der lithiumhaltigen Batterien.“
Enttäuscht zeigte sich der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) darüber, dass seine Forderung nach einer Anhebung der Sammelquote von 45 auf 65 Prozent nicht in den Gesetzentwurf hineingeschrieben wurde. Der Vorsitzende des bvse-Fachverbands Schrott, E-Schrott und Kfz-Recycling, Bernhard Jehle, sieht dadurch die große Gefahr, dass auf Basis des Batteriegesetzes jetzt ein Wettbewerb um die geringstmögliche Zielerfüllung entsteht.
Voraussichtlich wird der Bundesrat das Gesetz in seiner Sitzung am 5. Juni oder am 3. Juli verabschieden. In Kraft treten soll es am 1. Januar 2021. (gg/gh)
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