RID-Vereinbarungen

06.04.2021 Meldung

Zusammengesetzte Lithiumbatterien: RID 2/2021 erleichtert Beförderung auf der Schiene

Die Vereinbarung gestattet unter bestimmten Bedingungen die Beförderung zusammengesetzter Lithiumbatterien ohne Überladungsschutz.
Güterzug Schiene Frankreich 1200

Die RID 2/2021 kann bislang in Frankreich und Deutschland angewendet werden.

©Foto: Pierre Heckler/Picture Alliance/dpa

Die neue multilaterale Vereinbarung RID 2/2021 gestattet unter bestimmten Bedingungen die Beförderung zusammengesetzter Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die nicht mit einem Überladungsschutz ausgerüstet sind. Voraussetzung dafür ist:

  • die zusammengesetzte Batterie, die nicht mit einem Überladungsschutz ausgerüstet ist, ist nur für die Verwendung als Bestandteil einer anderen Batterie, einer Ausrüstung oder eines Fahrzeugs vorgesehen, die/das einen solchen Schutz bietet,
  • der Überladungsschutz ist auf Batterie-, Ausrüstungs- bzw. Fahrzeugebene überprüft und
  • die Verwendung von Ladesystemen ohne Überladungsschutz wird durch ein physikalisches System oder Prozesskontrollen verhindert.

Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2022, unterzeichnet haben sie bislang Frankreich und Deutschland. Damit kann sie im Schienenverkehr in und zwischen diesen Ländern angewendet werden. (gg/gh)

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