Lithiumbatterien: offene Punkte
Für UN 3171 ist der Gefahrzettel 9 vorgeschrieben; der Gefahrzettel 9A ist falsch. Hinweis: In einer früheren Fassung des Artikels entsprach die Bildunterschrift nicht dem Foto. Dies wurde berichtigt (siehe Kommentare)
©Foto: Norbert MüllerWohl kein anderes Gefahrgut ist so intensiv reguliert wie Lithiumbatterien und Geräte mit Lithiumbatterien: elf verschiedene Sondervorschriften und neun verschiedene Verpackungsanweisungen für ganze fünf UN-Nummern – das ist Spitze! Man sollte also meinen, es sei alles perfekt geregelt.
Dem scheint aber nicht so zu sein, denn allein für die 55. Sitzung des Expertenausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Vereinten Nationen (UN SCETDG) vom 1. bis 5. Juli 2019 lagen erneut 14 Vorschläge und Anfragen zu Änderungen bei den Vorschriften für die Beförderung von Lithiumbatterien vor, die in der Tabelle in der Rubrik Arbeitshilfen systematisiert und kommentiert sind. Die Anträge dokumentieren auch, dass das Verständnis einzelner Vorschriften selbst bei Experten, selbst bei denjenigen, die an deren Entstehung beteiligt waren, nicht einheitlich zu sein scheint. Was will man da von dem armen Praktiker vor Ort erwarten, der diese Vorschriften anwenden muss?
Folgendes Problem ist in der betrieblichen Versandpraxis erst jetzt aufgefallen: Die Kommunikation des Zustands „beschädigt/defekt“ gemäß Sondervorschrift 376. Die Sondervorschrift 376 unterscheidet bekanntlich zwei Grade der Beschädigt-/Defektheit:
- nicht kritisch
- kritisch
Damit verbunden sind - konsequenterweise - unterschiedliche Anforderungen an die Verpackung: Batterie beschädigt/defekt
- nicht kritisch: Verpackung gemäß P908 bzw. LP904 (mind. Y-codiert)
- kritisch: Verpackung gemäß P911 bzw. LP906 (X-codiert).
Die vorgeschriebene
- Kennzeichnung der Verpackung („BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-XXX-BATTERIEN“)
- Angabe im Beförderungspapier („BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376“)
unterscheidet aber zurzeit gar nicht nach den beiden Graden der Beschädigung/des Defekts. Außerdem ist die Angabe im Beförderungspapier im Abschnitt 5.4.1.1 ADR zurzeit nicht vorgesehen, was wie folgt „misslich“ ist: Der Auftraggeber des Absenders hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1 ADR mitgeteilt werden (§ 17 (1) Nr. 2 GGVSEB).
Unterabschnitt 5.4.1.1 ADR enthält aber derzeit keinen Verweis auf die Sondervorschrift 376. Andererseits hat der Absender dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das auch die nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR (hier: SV 376) geforderten Angaben (hier: „BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376“) enthält (§ 18 (1) Nr. 8 GGVSEB).
Nur wie soll er das machen, wenn sein Auftraggeber legal nicht verpflichtet ist, ihm diese Angabe zu geben? Einige KEP-Dienstleister, darunter DHL Post und Spediteure, haben die Annahme von Batterien und Geräten mit Batterien mit dem Status „beschädigt/defekt nicht kritisch und/oder kritisch“ zur Beförderung ausgeschlossen. Die Identifizierung dieses Status ist zurzeit aber nur an der besonderen Kennzeichnung der Verpackung möglich, also z.B. durch Fahrer und Mitarbeiter in der Be- und Entladung, und das ist doch eher „Kommissar Zufall“.
Es ist deshalb erforderlich, die Sondervorschrift 376 in drei Teile zu gliedern:
a): Die allgemeinen Vorschriften der Sätze 1 bis 4.
b): Die Vorschriften für beschädigte/defekte, aber nicht kritische Batterien.
c): Die Vorschriften für beschädigte/defekte, aber kritische Batterien.
Damit ist es möglich, in Unterabschnitt 5.4.1.1 ADR einen neuen Absatz aufzunehmen, der auf die Sondervorschrift 376, nun differenziert nach Sondervorschrift 376 b) und Sondervorschrift 376 c), verweist1). Erst dann werden die Prüfung des Vorliegens der unterschiedlichen Anforderungen an die Verpackung und die Identifizierung der zutreffenden Kategorie für die Beförderung überhaupt erst möglich. Ein Beispiel: „UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, (E), BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376
b): Die Verpackung muss „nur“ mind. Y-codiert sein, und die Beförderung fällt in die Beförderungskategorie 2 = 333 kg.
c): Die Verpackung muss „X“-codiert sein, und die Beförderung fällt in die Beförderungskategorie 0 = 0 kg.
Das kann mit den zurzeit vorgeschriebenen Informationen nicht identifiziert und damit auch nicht kontrolliert werden. Eine Änderung würde auch das bestehende IT-technische Problem lösen: Für die in Frage kommenden vier UN-Nummern ist jetzt uni sono der Multiplikator 3 hinterlegt. Bei der Sondervorschrift 376 c) muss der Multiplikator aber 1001 sein, und das ließe sich bei Angabe der Sondervorschrift 376 c) auch einrichten.
Das gleiche Problem stellt sich im Seeverkehr: Lithiumbatterien
- nicht beschädigt / nicht defekt sind der Staukategorie A zugeordnet
- beschädigt/defekt sind der Staukategorie C zugeordnet, außer bei kurzen internationalen Seereisen (max. 200 Sm) (= Staucode SW19).
Doch wie soll die Reederei den Status der Batterien ohne besonderen Hinweis auf die Sondervorschrift 376 im Beförderungsdokument identifizieren? Darum sieht das Amendment 40-20 zum IMDG-Code einen neuen Unterabsatz 5.4.1.4.3.7 vor, der ab 01.01.2022 einen entsprechenden Vermerk im Beförderungsdokument vorschreiben wird.
Es ist wichtig, Vorschläge für die Fortentwicklung der Vorschriften aufmerksam zu verfolgen, um mögliche Fehlentwicklungen zu vermeiden. Gefahr/gut wird deshalb laufend weiter informieren.
Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
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1) Am besten auch gleich auf die Sondervorschrift 310 anwenden, denn die wurde im Unterabschnitt 5.4.1.1 ADR bislang auch vergessen. Die Aufnahme der Sondervorschrift 377 in den Unterabschnitt 5.4.1.1 ADR ist nicht erforderlich, weil solche Batterien immer gemäß Absatz 5.4.1.1.3 ADR („ABFALL“) zu identifizieren sein sollten.
Auch eine Kombination der Sondervorschriften 376 und 377 ist denkbar:
- Die Kennzeichnung der Verpackung lautet dann z.B. „UN 3480 BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING“.
- Die Angabe im Beförderungspapier lautet dann z.B. „UN 3480 ABFALL LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, (E), BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376 b)“.
Gemäß Sondervorschrift 376 und/oder 377 ADR gekennzeichnete Verpackungen sind nicht zur Beförderung im Luftverkehr zugelassen.
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