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Schwerpunkt des Monats September 2019

Vorschriften

Löschwasser Hydranten Titel 09_2019 1200

© Foto: AdobeStock/Andre Bonn

Was war das jahrelang für ein Gezeter, als es um eine bundeseinheitliche Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe ging. Wir lernten dabei viel über die Bedeutung von Bestandsanlagen, also zum Beispiel Umschlagterminals, und über das Besondere von Gülle- und Jaucheanlagen.

Dann trat die AwSV in Kraft, und alles wurde gut. Trotzdem kündigte Martin Böhme, im Umweltministerium für die Verordnung zuständig, sofort einige Änderungen an. Alles ließ sich nun einmal nicht im ersten Wurf erledigen.

Schäden begrenzen

Die wichtigste Änderung dabei: Die Löschwasserrückhalterichtlinie sollte aus dem Verkehr gezogen werden und in die AwSV einfließen. Nun ist ein Arbeitsentwurf für die 1. AwSV-Änderungsverordnung seit 1. Juli in Umlauf, und betroffene Verbände haben ihre Stellungnahmen schon abgegeben. Grundlegend gab es dieses Mal nichts zu meckern, aber die Verbände sind – wie konnte es auch anders sein – auf die neue Fünf-Tonnen-Regel nicht gut zu sprechen.

Hintergrund: Als im Jahr 1992 die erste Löschwasserrückhalterichtlinie in Kraft gesetzt wurde, war die Gesetzgebung der Wirtschaft weit entgegengekommen. Wer Güter der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 lagerte, konnte das ruhigen Gewissens mit fast 100 Tonnen tun, ohne an Löschwasser denken zu müssen. Bei der WGK 2 liegt die Grenze (noch) bei zehn Tonnen, bei der WGK 3 bei einer Tonne. Das ist vorbei. Nun liegt die Grenze gemäß Entwurf bei fünf Tonnen, egal, um welche Wassergefährdungsklasse es sich handelt.

Die Änderung gibt den Schadensversicherern recht. Die hatten schon damals gesagt, dass die Grenzen viel zu hoch lägen, und waren mit der VdS 2557 in die Lücke gesprungen.

Daniela Schulte-Brader

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