ADR-Vereinbarungen

28.06.2017 Meldung

Beförderung von Lithiumbatterien: Deutschland initiiert M306

Die multilaterale Vereinbarung soll den Transport bestimmter Batterien ohne Anwendung der Anforderungen des 38.3-Tests ermöglichen
Lithiumbatterie UN 38.3 Test 1200

Die Vereinbarung betrifft Zellen und Batterien aus kleinen Produktionsserien sowie Prototypen aus der Vorproduktion.

©Foto: Ansmann

Mit der jetzt vorgeschlagenen multilateralen Vereinbarung M306 möchte Deutschland die Beförderung von Lithiumbatterien vereinfachen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen demnach Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Stück oder Prototypen für die Prüfung ohne den 38.3-Test befördert werden dürfen. Der Absender muss dazu im Beförderungsdokument vermerken „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M306)“.

Die Vereinbarung kann angewendet werden, sobald sie ein weiterer ADR-Vertragsstaat unterzeichnet hat. Sie gilt dann bis zum 31. Dezember 2018. (gg/gh)

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