Abfallrecht

06.05.2022 Meldung

Änderungen mehrerer abfallrechtlicher Verordnungen bekanntgegeben

Geändert werden unter anderem die Anzeige- und Erlaubnisverordnung sowie die Abfallbeauftragtenverordnung.
Abfall EAG Elektrogeräte 1200

Erst wenn sie im Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen E-Altgeräte freiwillig zurücknehmen, müssen Vertreiber nun einen Abfallbeauftragten bestellen.

©Foto: Winfried Rothermel/Picture Alliance

Die Bundesregierung hat im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 15 vom 05.05.2022 die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen bekannt gemacht. Neben einer umfangreichen Änderung der Bioabfallverordnung und kleineren, zum Teil nur redaktionellen Änderungen der Gewerbeabfallverordnung, der Nachweisverordnung und der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung wurden bekanntgegeben:

  • Artikel 2: Änderung des Paragrafen 13 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
    - Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch oder als Ausdruck mitzuführen.“
    - In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die Mitführungspflicht gilt auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen.“
  • Artikel 4: Änderung des Paragrafen 2 der Abfallbeauftragtenverordnung
    - Nach dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g eingefügt: „g) Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes freiwillig zurücknehmen,“.
    - Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben h bis j.

Artikel 2 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft, Artikel 4 am 6. Mai 2022. (gg/gh)

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