Addendum II der IATA-DGR bekannt gemacht
Der sichere Transport von Lithiumbatterien bleibt ein wichtiges Thema für den Luftverkehr.
©Foto: Christian Beuter/Picture AllianceDie Luftverkehrsvereinigung IATA hat das zweite Addendum zur 64. Ausgabe der IATA-DGR bekannt gemacht. In diesem Zusatz sind viele neue und ergänzte Abweichungen einzelner Luftfahrtgesellschaften aufgeführt, bei denen es oft um Lithiumbatterien geht.
Darüber hinaus wird in Abschnitt 2 der DGR ein Absatz bei tragbaren elektronischen Geräten im aufgegebenen Gepäck ergänzt (2.3.5.8.1), wonach das Gerät nicht ausgeschaltet sein muss, wenn es Lithium-Metall-Batterien mit höchstens 0,3 Gramm Lithium oder Lithium-Ionen-Batterien mit höchstens 2,7 Wattstunden enthält.
Zudem gibt es eine Änderung in der Querverweisliste der Gefahrgüter (Teil 4.3) bei der richtigen englischen Versandbezeichnung der UN-Nummer 1197 sowie bei der Sonderbestimmung A4 in Teil 4.4. Hier wird jetzt ausdrücklich auf flüssige Stoffe mit einer Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen Bezug genommen.
Und schließlich erhält die Verpackungsanweisung 952 in Abschnitt 5 folgenden neuen Satz: „Lithium-Batterien, welche aus dem Fahrzeug entfernt und getrennt vom Fahrzeug verpackt wurden, die in derselben Außenverpackung enthalten sind, müssen zur Beförderung, als UN 3481, Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt oder UN 3091 Lithium-Metall-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt, übergeben werden. Für sie gilt die Verpackungsanweisung 966 oder Verpackungsanweisung 969, wie zutreffend.“ (gg/gh)
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