Verpackungsauswahl Lithiumbatterien: Gesucht – gefunden
Verpackungen für die Beförderung von Lithiumbatterien erfordern je nach Stadium gegebenenfalls maßgeschneiderte Lösungen.
©Foto: Fritz-GruppeFür die Beförderung von Lithiumbatterien die „richtige“, zulässige Verpackung zu finden, ist eine Herausforderung. Der folgende Beitrag hilft, einen Weg durch den Verpackungsdschungel zu finden.
Für Lithiumbatterien gibt es sage und schreibe neun Verpackungsanweisungen. Die Tabelle
zulässigen Verpackungen für die verschiedenen Typen von Lithiumbatterien. Dabei wird auch unterschieden, wann eine Verpackung UN-zugelassen sein muss und wann nicht.
Einsatz nur mithilfe des Lieferanten zu klären
Anhand
- des Verpackungs-Zulassungsscheins oder
- der Verpackungs-Codierung
allein lässt sich die Zulässigkeit einer Verpackung für bestimmte Anwendungsfälle nicht verifizieren: Ob eine UN…/X…/…-zugelassene und -codierte Verpackung zum Beispiel eine P911-/LP906-Verpackung ist oder nicht, bedarf der Nachfrage beim Lieferanten, ob die zusätzlichen Prüfanforderungen1) in einer die Behörde zufriedenstellenden Prüfung erfüllt wurden oder nicht.
Kuriositäten
Abfall: Eine Großverpackung ist nicht zulässig, denn eine (Groß-)Verpackungsanweisung LP90X für Abfall-Lithiumbatterien gibt es nicht. Warum auch? Die Gefahrgutvorschriften 2023 setzen Unterabschnitt 6.1.1.1 d) ADR/IMDG-Code für Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P909 (4) ADR/IMDG-Code außer Kraft; sie können also beliebig groß sein.
Prototypen
Eine P910-/LP905-Verpackung ist entweder gemäß
- ADR/IMDG-Code eine …/Y…/…-Verpackung
- IATA-DGR eine …/X…/…-Verpackung
- kann aber auch eine nicht-UN-zugelassene-Verpackung sein, wenn die zuständige Behörde (in Deutschland: für den Straßen- und Seeverkehr: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM, für den Luftverkehr: Luftfahrtbundesamt LBA) das zulässt. Man muss sich das vorstellen: Eine nicht getestete Batterie – in einer nicht getesteten Verpackung – in einem (Fracht-)Flugzeug. Muss das sein?
Prüfverfahren der BAM
Fundstelle Prüfverfahren für die Transportbehälter für kritisch-beschädigte Lithiumbatterien
1) https://tes.bam.de/TES/Content/DE/Downloads/entwurf-festlegung-pruefverfahren-transport-defekte-lithiumbatterien.pdf?__blob=publicationFile, zukünftig als BAM GGR.
UN3480 beschädigt/defekt: Die Beförderung zur Entsorgung in Gitterboxen ist im ADR nicht vorgesehen. Hier muss nach Ausmaß der Beschädigung (Tab. 1, Sp. 10+11) in eine UN-geprüfte Verpackung umgepackt werden.
©Foto: Norbert MüllerBestimmte Reihenfolge
Ist eine Lithiumbatterie beschädigt/defekt, sind die Regelungen für beschädigte/defekte Lithiumbatterien gemäß Sondervorschrift 376 ADR/IMDG-Code in Verbindung mit den Verpackungsanweisungen P908/P911/LP904/LP906 allen anderen Regelungen gegenüber vorrangig zu verwenden (siehe Bild unten).
UN 3480 beschädigt/defekt. Die Kiste aus Pappe ist UN-zugelassen, mit Leistungsgrad „Y“. Das bedeutet, dass die Batterie in der Verpackung nur nicht kritisch beschädigt/defekt (Tabelle 1 Spalte 10) sein darf. Aus dem Beförderungspapier lässt sich das nicht schlussfolgern.
©Foto: Norbert MüllerDoppelzulassung und -kennzeichnung
Die Gefahrgutregelwerke ADR und IMDG-Code lassen eine Zulassung und Codierung eines Umschließungsmittels sowohl als Verpackung (Kapitel 6.1 ADR/IMDG-Code) als auch als Großverpackung (Kapitel 6.6 ADR/IMDG-Code) zu (Unterabschnitte 6.1.3.14 und 6.6.3.4 ADR/6.1.3.13 und 6.6.3.4 IMDG-Code). Solche Umschließungsmittel gibt es auch für Lithiumbatterien. Die Tabelle auf Seite 23 enthält ein Beispiel mit den daraus resultierenden Konsequenzen für die Verwendung, Kennzeichnung/Bezettelung und Dokumentation für UN 3480.
Das bedeutet: Bringt das Versandstück
- max. 410 kg auf die Waage: Handhabung als Kiste (Spalte 2 der Tabelle auf S. 23)
- mehr als 410 kg auf die Waage: Handhabung als Großverpackung (Spalte 3 der Tabelle unten zu Umschließungsmittel mit Doppelzulassung)
Nicht zulässig sind
- Großpackmittel (IBC), vom Typ 11A
- Bergungsverpackungen, vom Typ 4AT, und Bergungsgroßverpackungen, vom Typ 50AT.
Durchführung der Beförderung
Die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 sind der Beförderungskategorie 2 = „Freimenge“ 333 kg zugeordnet, unabhängig davon, ob
- als nicht Prototyp / nicht Abfall / nicht beschädigt/defekt
- als Prototyp
- als Abfall oder
- beschädigt/defekt. Eine Ausnahme: Gemäß Sondervorschrift 376 ADR sind „kritisch“ beschädigte/defekte Lithiumbatterien der Beförderungskategorie 0 = „Freimenge“ 0 zugeordnet. Das bedeutet, dass die Beförderung kritisch beschädigter/defekter Lithiumbatterien zur Reparatur oder zur Entsorgung nicht unter den Bedingungen der Unterabschnitte
- 1.1.3.1 a) ADR (in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.1 a) Satz 4 GGVSEB) (Privatpersonen)
- 1.1.3.1 c) ADR („Handwerker“)
von den Vorschriften des ADR freigestellt befördert werden dürfen. Kritisch beschädigte/defekte Lithiumbatterien können also legal nur unter ausnahmsloser Anwendung des ADR befördert werden; das betrifft
- insbesondere die Verpackung, hier gemäß Verpackungsanweisung P911 oder LP906.
- auch die besondere Haftungsregelung im Schadenfall gemäß § 12a StVG.
Erkenntnis
Nur mit einer gründlichen Kenntnis der Vorschriften wird man für die verschiedenen Typen von Lithiumbatterien die „richtige“ Verpackung finden, um Schäden zu vermeiden beziehungsweise im Schadenfall Ersatzansprüche Dritter abwehren zu können. Geduld gehört dazu.
Prof. Dr. Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für
Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
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