UN-Nummern: Neuregelung tricky
Die Logik für die Findung der richtigen UN-Nummer ist die folgende:
- Frage 1: Gibt es für den Gegenstand mit dem Gefahrgut beziehungsweise den Gefahrgütern eine spezifische UN-Nummer? Wenn ja, dann ist diese vorrangig. Beispiel: Ein Gerät mit einer Lithiummetallbatterie ist UN 3091. Wenn nein:
- Frage 2: Ist das Gefahrgut in dem Gegenstand maximal in der Menge enthalten, die als „begrenzte Menge“ („limited quantity“) zulässig ist? Wenn ja, dann ist der Gegenstand UN 3363. Im europäischen Landverkehr ist und bleibt seine Beförderung von der Anwendung des ADR, RID und ADN freigestellt, im See- und Luftverkehr unterlag und unterliegt seine Beförderung dem IMDG-Code oder der IATA-DGR. Wenn nein: Der Gegenstand fällt je nach dem Gefahrgut, das in dem Gegenstand enthalten ist, unter die zwölf neuen UN-Nummern 3537 bis 3548.
Hat das Gefahrgut in dem Gegenstand mehrere Eigenschaften, sind diese bei der Bezettelung der Verpackung zu berücksichtigen. Ein Beispiel: Ein Gegenstand enthält UN 1230 Methanol 3 (6.1), und zwar mehr als ein Liter: Die Einstufung dieses Gegenstands lautet „UN 3540 Gegenstände, die einen entzündbaren flüssigen Stoff enthalten, n.a.g. (Methanol) 3 (6.1)“, und die Verpackung ist mit „UN 3540“ zu kennzeichnen sowie den Gefahrzetteln 3 und 6.1 zu bezetteln. Das IT-technisch in den Gefahrgutdatenbanken darzustellen, dürfte eine Herausforderung an die IT-Experten sein.
Enthält der Gegenstand mehrere verschiedene Gefahrgüter mit unterschiedlichen Gefahren, ist die zutreffende UN-Nummer nach der überwiegenden Gefahr gemäß der Tabelle des Unterabschnitts 2.1.3.10 ADR/RID/ADN bzw. Unterabschnitt 2.0.3.6 IMDG-Code bzw. Unterabschnitt 3.10.1.1 IATA-DGR zu bestimmen. Ein Beispiel: Ein Gegenstand enthält UN 1203 Benzin 3 II, mehr als ein Liter, und UN 3415 Natriumfluoridlösung 6.1 III, mehr als fünf Liter. Gemäß Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN ist der Gegenstand der Klasse 3 zuzuordnen. Auch hier lautet deshalb die Einstufung „UN 3540 Gegenstände, die einen entzündbaren flüssigen Stoff enthalten, n.a.g. (Benzin, Natriumfluoridlösung) 3 (6.1)“, und auch hier ist die Verpackung mit „UN 3540“ zu kennzeichnen und den Gefahrzetteln 3 und 6.1 zu bezetteln. Ist das Gefahrgut in dem Gegenstand „umweltgefährdend“ und zu mehr als fünf Liter bzw. Kilogramm enthalten, ist die Verpackung zusätzlich mit dem Kennzeichen „umweltgefährdend“ zu kennzeichnen.
Differenziert verhält es sich bei zusätzlicher Anwesenheit von Lithiumbatterien in dem Gegenstand; das wird an einem Beispiel in der Tabelle unten illustriert: Ist das Gefahrgut in dem Gegenstand
- nur in „begrenzter Menge“ vorhanden, gilt: Der Gegenstand hat eine bereits bestehende offizielle Benennung für die Beförderung, hier: UN 3091. Eine zusätzliche Kennzeichnung der Verpackung betreffend das in begrenzter Menge vorhandenen Gefahrguts (hier: Druckfarbe) ist nicht vorgesehen.
- in einer größeren als „begrenzten Menge“ vorhanden, gilt: Die Zuordnung zu den Gefahrklassen 2 bis 8 ist vorrangig. Die Anwesenheit der Lithiumbatterie bei der Kennzeichnung bzw. Bezettelung der Verpackung muss im europäischen Landverkehr nicht, im See- und Luftverkehr sehr wohl berücksichtigt werden.
Prof. Dr. Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
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