TRGS

26.01.2026 Fachbeitrag

TRGS 520: Neue Herausforderungen

Sammlung TRGS 520, ElektroG und BattDG fordern Wertstoff- und Recyclinghöfe mit neuen Vorgaben zur Zwischenlagerung von Lithiumbatterien.

Das Thekenmodell kommt: Nicht die Endverbraucher, sondern die Mitarbeiter der öRE und der mobilen Sammelstellen sortieren.

©Foto: D. Schulte-Brader | TECVIA Media GmbH

Mit der im Juli 2024 überarbeiteten TRGS 520 (Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle; Technische Regel für Gefahrstoffe) wurden neue Sicherheitsanforderungen eingeführt. Sie sollen den aktuellen Entwicklungen gerecht werden – insbesondere im Bereich kabelloser Technologien wie Werkzeuge und Arbeitsgeräte, die häufig mit Lithiumbatterien betrieben werden.

Bereits heute fallen große Mengen an End-of-Life-Lithiumbatterien an – und die Mengen werden in den kommenden Jahren sprunghaft steigen. Viele dieser Batterien landen auf Recycling- und Wertstoffhöfen, obwohl sie auch bei nahezu jedem Discounter oder Supermarkt abgegeben werden dürfen.

TRGS 520: Lagerung in Zwischenlagern

Die TRGS 520 unterscheidet bis zu vier Lagerabschnitte (LA), um Sicherheit und Rechtskonformität zu gewährleisten:

  1. LA I: Toxische Abfälle (Gifte), Chemikalien
  2. LA II: Druckgefäße, ggf. Lithiumbatterien
  3. LA III: Brennbare Abfälle (z. B. lösemittelhaltige Stoffe)
  4. Optional LA IV: Lithiumbatterien

Wichtig: Wenn kein eigener Lagerabschnitt IV für Lithiumbatterien möglich ist (z. B. aus Platzmangel), muss die Brandlast minimiert und ein großer Abstand zu anderen schadstoffhaltigen Abfällen eingehalten werden.

Lagerabschnitte sind klar abgegrenzt – in Gebäuden durch Wände und Decken, im Freien durch Abstände oder Wände. Sie müssen die Vorgaben der TRGS 510 („Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“) erfüllen.

Auch Sicherheitsschränke mit Feuerwiderstand F90 (90 Minuten) gelten als Lagerabschnitt. So können in einem Gebäude mehrere Lagerabschnitte realisiert werden.

Lagerabschnitt IV im Fokus

Im Lagerabschnitt II dürfen neben Lithiumbatterien auch Druckgefäße, Spraydosen, Gasflaschen (Propan/Butan) sowie Handfeuerlöscher gelagert werden (siehe Anhang 3).

Doch aus Sicherheitsgründen empfiehlt sich ein eigener Lagerabschnitt IV für Lithiumbatterien – möglichst weit entfernt von Gebäuden, Maschinen, Fahrzeugen und Arbeitsgeräten.

Dieser Bereich kann komplett oder teilweise als Quarantänezone ausgewiesen werden. Hier dürfen auch defekte oder kritisch defekte Lithiumbatterien unter bestimmten Voraussetzungen gelagert werden. Die Voraussetzungen lauten:

  • Verwendung zugelassener Spezialverpackungen für kritisch defekte Batterien
  • Lagerung in einem separaten Bereich (siehe Anhang 4)

Unter TRGS 520, Abschnitt 5.6.5 finden sich zahlreiche Sicherheitsvorgaben für gefährliche Abfälle. Für Lithiumbatterien sind nur einige davon relevant – aber diese sind entscheidend für die sichere Lagerung.

Hierzu zählen folgende Anforderungen:

(2) Gefährliche Abfälle dürfen nur in ordnungsgemäß verschlossenen und gekennzeichneten Verpackungen aufbewahrt, gelagert und transportiert werden.

(3) Die gefüllten Verpackungen müssen übersichtlich geordnet aufbewahrt, gelagert und gegen Stoß-, Fall-, Umfall- und Rollbeanspruchung gesichert werden.

(5) Eine übermäßige Erwärmung der gefährlichen Abfälle z. B. durch Wärmestrahlung von Sonne, Beleuchtungs- oder Heizkörpern muss ausgeschlossen sein.

Neuer Anhang 4 der TRGS 520

Ein zentraler Bestandteil der überarbeiteten TRGS 520 ist der Anhang 4, der die Annahme von Lithiumbatterien (LiBat) an Schadstoffsammelstellen konkretisiert.

Dieser Anhang gilt nur für Lithiumbatterien, die in einer stationären oder mobilen Schadstoffsammelstelle nach TRGS 520 gesammelt und gelagert werden – nicht für Recyclinghöfe oder Rücknahmestellen außerhalb solcher Sammelstellen.

Besonderheit bei mobilen Sammelstellen: Die Annahme von Lithiumbatterien mit einer Bruttomasse über 500 Gramm fällt laut Abschnitt 1 Absatz 5 nicht in den Anwendungsbereich der TRGS 520.

Aber: Mit einer separaten Gefährdungsbeurteilung kann die Annahme solcher Batterien geregelt werden – und somit auch bei mobilen Schadstoffsammlungen erfolgen.

In sechs verschiedenen Sammelgruppen werden Altgeräte unterschiedlicher Art gesammelt.

©Foto: Ralf Bothe

BattDG bringt neue Pflichten

Mit dem neuen Batterie-Durchführungsgesetz (BattDG) ändern sich die Annahmepflichten für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE):

Jetzt gehören auch die sogenannten leichte Verkehrsmittel (LV)-Batterien zu den annahmepflichtigen Batterien – und diese können oft mehr als 500 Gramm wiegen.

Die TRGS 520 konkretisiert den Umgang mit Lithiumbatterien in mehreren Punkten:

  • Punkt 2: Lithiumbatterien als Gefahrenquelle
  • Punkt 3: Schulung der Beschäftigten
  • Punkt 4: Geeignete Behältnisse und Verpackungen
  • Punkt 5: Organisatorische Maßnahmen für die Sammlung
  • Punkt 6: Hinweise zur Lagerung
  • Punkt 7: Festlegung einer allgemeinen Vorgehensweise (Sicherheitskonzept) an TRGS-520-Sammelstellen
    • 1 Sammlung
    • 2 Lagerung
    • 3 Vorgehen im Brandfall (Hinweise)
    • 4 Unterweisung zum Sicherheitskonzept und Brandfallmaßnahmen (Hinweise)

Im Sicherheitskonzept unter 7.1 und 7.2 werden konkrete Fragen gestellt, z. B.:
Wer darf Lithiumbatterien als kritisch defekt einstufen?
Welche Warnsysteme (Rauch-, Temperatur- oder CO-Melder) sind vorhanden?

  • Punkt 8: Vorzuhaltendes Material für den Notfall.

Tabelle: Übersicht über die Sammelgruppen

©Foto: TECVIA Media GmbH

ElektroG 4 bringt neue Pflichten

Das neue ElektroG 4 bringt zusätzliche Anforderungen für die Annahme und Sortierung von Elektro-Altgeräten (EAG).

Wichtig: Es reicht nicht mehr aus, dass Anlieferer die EAG „unter Aufsicht von Mitarbeitenden der örE“ in die Großcontainer stellen.

Jetzt gilt: Die Mitarbeitenden des örE müssen die EAG selbst in die Großcontainer einsortieren.

Einige Sammelgruppen (SG) dürfen weiterhin „unter Aufsicht“ direkt durch die Anlieferer in Behälter oder Container eingebracht werden – aber die Verantwortung liegt klar bei den örE.

Diese Änderungen sind im Wesentlichen zum 01.01.2026 in Kraft getreten.

Brandgefahr und Schadstofffreisetzung

Die steigenden Risiken durch Lithiumbatterien (LiBat) und die Freisetzung von Schadstoffen bei der Erfassung von Elektro-Altgeräten (EAG) haben den Gesetzgeber zum Handeln veranlasst.

Besonderes Augenmerk liegt auf batteriebetriebenen EAG, die in der Sammelgruppe 5 (SG 5) besonders häufig vorkommen – aber auch zunehmend in SG 4, etwa bei E-Scootern, Leichtfahrzeugen (LV) oder Kinderfahrzeugen mit Akku.

Ein wichtiger Baustein für mehr Sicherheit ist das Thekenmodell:

Es soll die Erfassung von EAG – insbesondere solcher mit Batterien – deutlich sicherer machen. Genau darauf zielen die Änderungen für Sammelstellen ab.

Fünf neue Batteriekategorien ersetzen seit August 2025 die bisherigen drei.

©Foto: TECVIA Media GmbH

BattDG: Das ändert sich für Hersteller und örE

Das neue Batterie-Durchführungsgesetz (BattDG) bringt wichtige Neuerungen, die ab 2026 gelten:

  • Optierung für Industrie- und Starterbatterien:
    • Anmeldung bei der Stiftung ear (stiftung-ear.de/anleitungen/fit-for-battvo)
    • Gültigkeit: 2 Jahre, Anmeldung 3 Monate vor Optierung
    • Sonderregel: Anmeldung bis 31.12.2025 → Optierung startet ab 01.01.2026, ohne 3-Monatsfrist (§ 20 Abs. 2 und 3 BattDG)
  • LV- und Gerätebatterien
    • örE müssen sich für 12 Monate an eine Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) binden, wenn keine Laufzeit vereinbart ist,
    • Kündigung: 3 Monate vor Laufzeitende, sonst automatische Verlängerung um 12 Monate (§ 15 Abs. 2 BattDG)
    • Gilt seit 01.01.2026 (§ 64 Abs. 13)
  • Neueinteilung der Batterien
    • Anpassung der Kategorien für mehr Transparenz und klare Verantwortlichkeiten

Ralf Bothe, 
Gefahrgutbeauftragter der Stadt Gladbeck, Leiter Annahmestelle Problemabfall

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