Transport defekter E-Fahrzeuge: Keine Änderung geplant
Sofern die Beschädigung eines Fahrzeugs keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Batterie hat, kann es den Angaben zufolge ohne spezielle Anforderungen befördert werden.
©Foto: Picture Alliance/Norbert SchmidtDie Bundesregierung plant nach eigener Aussage keine Anpassung des Gefahrgutrechts hinsichtlich des Abtransports beschädigter Elektrofahrzeuge. Das geht aus der Antwort der Regierung (Drucksache 19/16514) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion („Brände und Gefahren bei beschädigten E-Fahrzeugen“, Drucksache 19/16187) hervor, berichtet der Nachrichtendienst „heute im bundestag“.
Sofern batteriebetriebene Fahrzeuge im Straßenverkehr als Ladung befördert werden, gelte für diese lediglich die Anforderung, dass die eingebauten Lithiumbatterien einem nach Teil III Unterabschnitt 38.3 UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen müssten, heißt es in der Antwort der Bundesregierung. Diese Typprüfung sei für alle zu befördernden Lithiumbatterien vorgesehen. Weitere Anforderungen an die Beförderung der Fahrzeuge würden nicht gestellt.
Bei einem Unfall eines Elektrofahrzeuges könne es nun dazu kommen, „dass die Batterie durch eine Beschädigung nicht mehr einem geprüften Typ entspricht“, schreibt die Regierung. Ein Abtransport von Fahrzeugen im Rahmen von Notfallmaßnahmen durch die zuständigen Behörden oder unter deren Aufsicht sei jedoch von den Vorschriften des ADR freigestellt. Außerhalb von Notfallbeförderungen komme ebenfalls eine spezielle Regelung zur Anwendung. Sofern die Beschädigung oder der Defekt keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Batterie hat, könne das Fahrzeug den Angaben zufolge ohne spezielle Anforderungen weiter befördert werden. Andernfalls solle die Batterie nach Möglichkeit entnommen und nach den Bedingungen für beschädigte Batterien befördert werden. „Wenn dies nicht möglich ist, darf das Fahrzeug auch als Ganzes abgeschleppt und befördert werden“, heißt es in der Antwort. Für das Abschleppen beziehungsweise Befördern des gesamten Fahrzeuges gebe es derzeit „keine weiteren spezifischen gefahrgutrechtlichen Anforderungen“. (gg/gh)
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