Was tun mit gefährlichem Leergut?
Beispiel UN 1230 Methanol: der leere IBC soll ungereinigt zum Lieferanten gebracht werden.
©Foto: Norbert Müller„Leer“ bedeutet bei Gefahrgut und Gefahrstoff nicht, dass man bei Transport und Lagerung nichts machen muss. Das soll an einem Beispiel illustriert werden. Situation: Der IBC gemäß Foto oben ist leer geworden und soll im Dezember 2023 ungereinigt zum Lieferanten zurückgeschickt werden. Bei dem IBC handelt es sich um einen „31HA1/Y/0721“ mit einem Volumen von 1.000 Litern, das Ladegut war UN 1230. Auf was ist im Einzelnen zu achten?
Vorweg: Der Status „leer“ ist im ADR nicht definiert; eine Bestimmung des Begriffs fehlt in Abschnitt 1.2.1.
Der (leere ungereinigte) IBC muss an zwei gegenüberliegenden Seiten mit
- „UN 1230“ gekennzeichnet (5.2.1.1 und 5.2.1.4 i. V. m. 5.1.3.1 ADR) und
- Gefahrzetteln Nummern 3 und 6.1 bezettelt sein (5.2.2.1.1 und 5.2.2.1.7 i. V. m. 5.1.3.1 ADR).
Dafür verantwortlich ist der Verlader (§ 21 (2) Nr. 3 GGVSEB).
Der IBC darf nicht beschädigt, insbesondere aber nicht undicht sein, sodass sein (Rest-)Inhalt nicht austritt oder austreten kann. Ein beschädigter IBC müsste in einer Bergungsgroßverpackung (weiter-)befördert werden (4.1.1.19.1 ADR; § 22 (1) Nr. 3 GGVSEB).
Dafür verantwortlich sind der
- Verlader (§ 21 (1) Nr. 2 S. 1 GGVSEB; Bußgeld i. d. R. 500 Euro, Verstoß der Gefahrenkategorie I)
- abholende Fahrzeugführer (§ 28 Nr. 1 GGVSEB; Bußgeld i. d. R. 250 Euro, Verstoß der Gefahrenkategorie I)
- Entlader (§ 23a (1) Nr. 2 GGVSEB; Bußgeld i. d. R. 800 Euro, Verstoß der Gefahrenkategorie I).
Wie mit Verschlüssen, Rückständen und Abfällen umzugehen ist, was bei Lagerung und Versand beachtet werden muss und welche Einträge im Beförderungspapier möglich sind, erklärt Gefahrgutexperte Norbert Müller in seinem Fachbeitrag „Viel Aufwand auch bei Leergut“ vom 6.5.2024, der auch in der Maiausgabe des Fachmagazins GEFAHR/GUT abgedruckt wurde. (gg/gh)
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