Schwerpunkt des Monats April 2017

Verpackung

06.04.2017 Fachbeitrag

Vorschriften: Abschnittsweise geändert

Mit dem Vorschriftenwechsel zum 1. Januar hat es einige Änderungen bei Gefahrgutverpackungen, Großverpackungen, Bergungsverpackungen sowie IBC und deren Kennzeichnung gegeben. Eine Übersicht.
Umverpackung Etiketten 1200

Umverpackungen mit Gütern in begrenzten oder freigestellten Mengen müssen gekennzeichnet sein, wenn die Kennzeichen auf den einzelnen Packstücken nicht sichtbar sind.

©Foto: Daniela Schulte-Brader

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Unter Punkt 1.2 „Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten“ wird im Abschnitt 1.2.1 Folgendes aktualisiert:

  • Definition Bergungsdruckgefäß: der Fassungsraum von 1000 l wird durch 3000 l ersetzt.
  • Definition Flexibler Schüttgut-Container (BK3): BK3 ist ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von maximal 15 m³ einschließlich Auskleidungen, angebrachten Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung.

Punkt 1.6 „Allgemeine Übergangsfristen“ gestattet die generelle Anwendung des ADR 2015 bis 30. Juni 2017, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist. Andere Fristen bestehen bei:

  • 1.6.1.25 Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 l, die gemäß den bis 31.12.2012 geltenden Vorschriften mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1.1.2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis 30.7.2018 weiterverwendet werden.
  • 1.6.1.30 Gefahrzettel, die den bis 31.12.2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.1.2 entsprechen, dürfen bis 30.7.2019 weiterverwendet werden.
  • 1.6.4.47 Tankcontainer für tiefgekühlt verflüssigte Gase, die vor dem 1.7.2017 gemäß den bis 31.12.2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1.1.2017 geltenden Vorschriften der Absätze 6.8.3.4.10, 6.8.3.4.11 und 6.8.3.5.4 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1.7.2017 vorzunehmenden Prüfung weiterverwendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen für die Einhaltung der Vorschriften des Unterabschnitts 4.3.3.5 und des Absatzes 5.4.1.2.2 d) die tatsächlichen Haltezeiten ohne Rückgriff auf die Referenzhaltezeit geschätzt werden.
  • 1.6.4.48 Tankcontainer, die vor dem 1.7.2017 gemäß den bis zum 31.12.2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1.1.2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.1.23 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

Teil 2 – Klassifizierung

Neuer Unterabschnitt 2.2.3.1.5.2: Viskose Flüssigkeiten, welche umweltgefährdend sind, jedoch alle Kriterien nach 2.2.3.1.5.1 erfüllen, unterliegen nicht den Regelungen des ADR, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens fünf Liter (l)  je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, vorausgesetzt, sie erfüllen die Anforderungen nach 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 8 (Hinweis: seit Mai 2015 M284 anwenden).

Teil 3 – Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen

3.2 Tabelle A: Folgenden UN-Nummern wird der neue BK3-Code für flexible Schüttgutcontainer zugeordnet: 1334, 1350, 1454, 1474, 1486, 1498, 1499, 1942, 2067, 2213, 3077, 3377 VG III, 3378 VG III.

3.2 Tabelle A: UN 3090, 3091, 3480 und 3481 für Lithium-Batterien erhalten den neuen Gefahrzettel 9A (siehe auch 5.2).

3.3 Sondervorschriften

Einleitungstext: Es erfolgt der Hinweis, dass, wenn bei Kennzeichnungsvorschriften für das Versandstück das erforderliche Kennzeichen ein besonderer Wortlaut ist, dieser in Anführungszeichen anzugeben ist, wie „BESCHÄDIGTE LITHIUM-BATTERIEN“, das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 Millimetern haben muss, sofern nichts anderes angegeben ist.

  • Änderung der SV 188:
    f) Jedes Versandstück muss mit dem in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten neuen Versandstück für Lithium-Batterien gekennzeichnet sein, wobei gemäß Übergangsvorschrift 1.6.1.39 die bisherige Kennzeichnung bis 31. Dezember 2018 weiterverwendet werden darf. Auf die Kennzeichnung darf nur noch verzichtet werden bei:
    - Versandstücken, die nur in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten und
    - Versandstücken, die höchstens 4 in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder 2 in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, sofern die Sendung höchstens 2 solcher Versandstücke umfasst.
  • Änderung der SV 310:
    Prototypen/Kleinserien von Lithium-Batterien ohne UN-38.3-Test – Verweis auf neue Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1
  • Änderung der SV 363
    Freistellung von den sonstigen Anforderungen unter bestimmten Voraussetzungen ist möglich für die UN-Nummern 3528 und 3530, wenn mehr als 60 l flüssige Brennstoffe enthalten sind und
    - Fassungsraum größer (>) 450 l und kleiner gleich (≤) 3000 l, dann Gefahrzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten,
    - Fassungsraum > 3000 l, dann Großzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten.
    Für die UN-Nummer 3529:
    - Fassungsraum > 450 l und ≤ 1000 l, Gefahrzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten
    - Fassungsraum > 1000 l, Großzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten.

3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter

3.4.11 Kennzeichnung von Umverpackungen mit begrenzten und freigestellten Mengen: Es ist neben der Aufschrift „Umverpackung“ mit 12 mm Buchstabenhöhe in offizieller Landessprache nur die Wiederholung der Kennzeichen für begrenzte und freigestellte Mengen erforderlich. Eine Wiederholung ist nicht erforderlich, sofern die repräsentativen Kennzeichen in der Umverpackung sichtbar sind.

3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter

  • 3.5.2 (b) Das absorbierende Material kann sich alternativ auch in der Außenverpackung befinden.
  • 3.5.4.3: Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit der Aufschrift „UMVERPACKUNG“ (siehe 3.4.11) gekennzeichnet sein.

Teil 4 – Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen

4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen

  • 4.1.1.19.1 Verwendung von Bergungsverpackungen: nur noch Stahl-IBC verwenden.
  • 4.1.1.20.2 Bergungsdruckgefäße dürfen nach 1.2.1 nun bis zu 3000 l Fassungsraum haben. Die darin eingesetzten Druckgefäße dürfen einen maximalen Fassungsraum von 1000 l haben. Dies gilt auch, wenn mehrere eingesetzt werden.

4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen (VA): Folgende VA werden eingeführt oder geändert:

  • P 001 – Neue SV PP 93: Für die UN 3532 und 3534 müssen die Verpackungen so ausgelegt sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der zu einer Zerstörung der Verpackung führen könnte.
  • P 002 – Neue SV PP 92: Für die UN 3531 und 3533 müssen die Verpackungen so ausgelegt sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte.
  • P 005 – Neue VA für die neuen UN 3528, 3529, 3530: Anforderungen an sicheren Einschluss der Gefahrgüter und Verzicht auf Außenverpackung bei angemessenem Schutz durch Motor/Maschine.
  • P 112 c) und P 114 b), vorhandene PP 48 – Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, zum Beispiel für Verschlüsse oder andere Zubehörteile, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall.
  • P 200 – Absatz 3 d): Bei Druckgefäßen aus Verbundwerkstoffen beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Sie darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d.h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder von der Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist.
  • P 207 – veränderte Formulierung: Verpackungen müssen so ausgelegt sein, dass übermäßige Bewegungen […] verhindert werden.
  • P 403 und P 410 – Streichung SV PP83 für UN 2813
  • P 406 – in PP 48 wird ergänzt, dass Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall nicht als Verpackungen aus Metall gelten.
  • P 412 – neue VA für die neue UN 3527 Polyesterharz-Mehrkomponenten-Systeme.
  • P 502 – SV PP 28: es sind auch Kunststoffverpackungen erlaubt.
  • P 909 – Neue VA: bei gleichem Schutz können Batterien in Ausrüstungen größenunabhängig verpackt werden.
  • P 910 – Neue VA: gilt für Produktionsserien von maximal 100 Zellen und Batterien der UN 3090, 3091, 3480 und 3481 und für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien (ohne UN-38.3-Test).
  • IBC 03 – Neue SV B19: Für die UN 3532 und 3534 müssen die IBC so ausgelegt sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern.
  • IBC 07 – Neue SV B18: Für die UN 3531 und 3533 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern.
  • LP 200 – neue VA ausschließlich für UN 1950: Starre Großverpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen, aber ohne Innenverpackung. Übergangsfrist: 31.12.2022.

Teil 5 – Vorschriften für den Versand

5.1 Allgemeine Vorschriften

5.1.2.1 Verwendung von Umverpackungen: Absatz 1 redaktionell überarbeitet: klarere Beschreibung, unter welchen Bedingungen die Angaben außen auf der Umverpackung zu wiederholen sind (UN-Nummer, Gefahrzettel, Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe); Buchstabenhöhe mindestens 12 mm.

5.2 Kennzeichnung und Bezettelung

Neuer Unterabschnitt 5.2.1.9: Einführung des neuen Kennzeichens für „kleine“ Lithium-Batterien nach SV 188. Das bisherige Kennzeichen darf bis 31.12.2018 weiterverwendet werden. Das neue Kennzeichen ist 120 x 110 mm groß, darf für kleine Versandstücke auf bis zu 105 x 74 mm minimiert werden. Dabei gilt zurzeit, dass das schwarze Symbol mit Batterien auf einem weißen Hintergrund erscheint (* = Platz  für UN-Nummer(n) - ** = Platz für die Telefonnummer, unter der zusätzliche Informationen zu erhalten sind).

Lithiumbatterien Kennzeichen 1200
©Foto: Monika Kaßmann

5.2.2.2.1.2 Vorschriften für Gefahrzettel bei Flaschen für Gase

Neue Bemerkung: Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die verkleinerten Gefahrzettel auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.

5.2.2.2.1.3 Vorschriften für die Angaben in den Gefahrzetteln

Neuer Absatz c): Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die 7 senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien und die Nummer der Klasse enthalten, das heißt eine weitere Angabe in der unteren Hälfte neben den Batteriesymbolen ist unzulässig.

5.2.2.2.2 Gefahrzettelmuster

Es wird ein neuer Gefahrzettel für Lithium-Batterien unter „Gefahr der Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände“ eingeführt:

Lithiumbatterien Gefahrzettel 9A 1200
©Foto: Monika Kaßmann

Teil 6 – Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Tanks

6.2 Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße etc. enthält umfangreiche Aktualisierung der Normenzitate

6.5 Bau- und Prüfvorschriften für IBC

6.5.2.2.4 Kombinations-IBC: das Herstellungsdatum des Innenbehälters darf von dem auf dem Kombinations-IBC angebrachten Datum abweichen.

6.11 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Schüttgutcontainern

  • 6.11.2.3 Code für die Bezeichnung der Schüttgut-Container-Typen: Aufnahme des Typs BK 3
  • 6.11.5 Annahme der UN-Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von BK 3: hier werden die neuen technischen Anforderungen für Auslegung und Bau (6.11.5.1), Prüfung (6.11.5.3), Kennzeichnung und so weiter beschrieben.

Teil 7 – Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

7.3.2.10 Verwendung von flexiblen Schüttgut-Containern: Vor Befüllung ist Sichtprüfung vorzunehmen, um zu sichern, dass der Container in bautechnischer Hinsicht geeignet und frei von Schäden ist. Die zugelassene Verwendungsdauer für die Beförderung gefährlicher Güter beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Herstellung. Wenn sich innerhalb des Containers eine gefährliche Anreicherung von Gasen entwickeln kann, muss eine Lüftungseinrichtung angebracht sein. Das Ventil muss so ausgelegt sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Eindringen fremder Stoffe oder von Wasser verhindert wird. Die Container müssen so befüllt werden, dass beim Verladen das Verhältnis Höhe zu Breite 1,1 nicht überschritten wird. Die höchstzulässige Bruttomasse darf 14 Tonnen nicht überschreiten.

7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung

7.5.2.1 Zusammenladeverbote: Neue Bemerkung 2 (Klarstellung): Für Versandstücke, die nur Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und die mit einem Gefahrzettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, ist eine Zusammenladung gemäß Unterabschnitt 7.5.2.2 zugelassen, unabhängig davon, ob für diese Versandstücke andere Gefahrzettel vorgeschrieben sind. Die Tabelle in Unterabschnitt 7.5.2.1 gilt nur bei Zusammenladung mit Stoffen oder Gegenständen anderer Klassen.

Ergänzung des Gefahrzettels 9 A in der Tabelle.

Neuer Unterabschnitt 7.5.7.6 Verladung von flexiblen Schüttgutcontainern: Verladung nur in Fahrzeugen oder Containern mit starren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mindestens zwei Drittel der Höhe des flexiblen Schüttgut-Containers abdeckt. Bei der Verladung der Container in ein Fahrzeug oder einen Container müssen die in Unterabschnitt 7.5.7.1 angegebenen Hinweise für das Verstauen gefährlicher Güter und der Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code) beachtet werden. Sie dürfen nicht gestapelt werden und müssen so gesichert sein, dass Bewegungen verhindert werden, die die flexiblen Schüttgutcontainer verändern oder beschädigen. Hinweis zur Kennzeichnung: Sie erfolgt wie bei Schüttgut-Containern (4 Placards gegenüberliegend), auf dem Trägerfahrzeug Warntafeln mit Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr/des Stoffes.

Monika Kaßmann
Vorstandsmitglied der WGGT, Dresden

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