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Schwerpunkt des Monats April 2017

Verpackung

Verpackungen Fässer IBC Kanister 1200

© Foto: Rudolf Gebhardt

Für die Verwendung von Gefahrgutverpackungen und ihre Kennzeichnung hat der Vorschriftenwechsel zum 1. Januar wieder einige Neuerungen gebracht. So wurden nicht nur mehrere Verpackungsanweisungen geändert oder neu eingeführt, man hat auch verdeutlicht, wie Umverpackungen richtig zu kennzeichnen sind, was bei flexiblen Schüttgutcontainern zu beachten ist oder wie groß Bergungsdruckgefäße künftig sein können. Und natürlich durfte das Thema Lithiumbatterien nicht fehlen: Die wichtigen Sondervorschriften 188 und 310 wurden überarbeitet, für „kleine“ Batterien gibt es ein neues Kennzeichen, und der Gefahrzettel Nr. 9A soll am Packstück auf den gefährlichen Inhalt hinweisen. Als Placard an der Beförderungseinheit darf er jedoch nicht verwendet werden (siehe den Beitrag „Vorschriften: Abschnittsweise geändert“).

Günstige Alternative

Bei der Verpackung trockener, pulverartiger Schüttgüter können Säcke aus Papier eine sinnvolle Alternative sein. Sie kosten vergleichsweise wenig, haben ein geringes Gewicht und lassen sich leicht handhaben („Papiersäcke: Atmende Umschließung“). Deutlich schwerer und teurer, dafür aber auch wesentlich stabiler und zudem für viele Arten gefährlicher Güter geeignet sind die klassischen Umschließungen IBC und Fass. Welche Versionen die einschlägigen Lieferanten hierbei, aber auch für Klinikabfälle, 6.2-Stoffe, Lithiumbatterien sowie als Bergungsverpackungen im Portfolio haben, zeigen mehrere Marktübersichten („IBC: Angesagte Käfighaltung“, „Fässer: Reiche Auswahl“ und „Übersichten: Die Spezialisten“).

Das neue ADR hat auch eine klare Unterscheidung zwischen den Begriffen „Kennzeichen“ (der Zettel, die Tafel, das Schild) und „Kennzeichnung“ (der Vorgang des Kennzeichnens) gebracht („Kennzeichen: Flagge zeigen“). Und schließlich findet Anfang Mai die größte internationale Fachmesse für Verpackungen Interpack in Düsseldorf statt („Messe Interpack: Große Nachfrage“).

Rudolf Gebhardt