Luftverkehr

29.04.2026 Meldung

Neue ICAO‑Vorgaben zu Powerbanks im Flugverkehr

Die ICAO hat das Addendum No. 1 zu den ICAO-TI 2025-2026 herausgegeben. Im Mittelpunkt der Anpassungen stehen Powerbanks.

Das Addendum betrifft unter anderem Fluggesellschaften, deren Besatzung Powerbanks zum Aufladen oder Verwenden von Geräten im Rahmen ihrer Tätigkeit nutzt.

©Foto: Jochen Tack | picture alliance

Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) hat mit Datum vom 27. März 2026 das Addendum No. 1 zur Ausgabe 2025–2026 der Technical Instructions (Doc 9284‑AN/905) veröffentlicht. Das Addendum ist seit diesem Zeitpunkt unmittelbar anwendbar und soll Bestandteil der laufenden TI‑Ausgabe 2025–2026 werden.

Im Mittelpunkt der Änderungen stehen Lithiumbatterien und ‑zellen, insbesondere Powerbanks, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden. Betroffen sind unter anderem die Regelungen in Abschnitt 2.2.1 Buchstaben b) und e), ein neuer Abschnitt 2.2.2 sowie Eintrag 1 in Tabelle 8‑1 zu Hand- und aufgegebenem Gepäck. Ziel ist eine weitere Präzisierung und Verschärfung der Sicherheitsanforderungen im Passagier- und Crewverkehr.

Konkret sehen die neuen Vorgaben unter anderem vor:

  • eine klare Trennung von Powerbanks und Ersatzbatterien,
  • eine Begrenzung auf maximal zwei Powerbanks pro Passagier bzw. Besatzungsmitglied für den persönlichen Gebrauch,
  • sowie ein ausdrückliches Verbot, Powerbanks während des Fluges aufzuladen.

Die Änderungen betreffen nicht nur Reisende, sondern auch Fluggesellschaften, deren Besatzungsmitglieder Powerbanks oder ähnliche Geräte zur Ausübung ihrer Tätigkeit nutzen. In diesen Fällen fallen die Geräte unter die Kategorie „Gefahrgut der Fluggesellschaft“ und unterliegen ebenfalls den neuen Regelungen.

Als Reaktion auf das ICAO‑Addendum hat die International Air Transport Association (IATA) ergänzende Leitlinien erarbeitet. Diese sollen Fluggesellschaften dabei unterstützen, die neuen Anforderungen zu bewerten, betrieblich umzusetzen und regelkonform zu integrieren. Die Leitlinien sind in Verbindung mit der 67. Ausgabe der IATA‑Gefahrgutvorschriften (DGR) anzuwenden und gelten befristet bis zum 31. Dezember 2026.

Zusätzlich stellt die IATA einen aktualisierten Leitfaden „Reisende mit Lithiumbatterien“ bereit. Dieser richtet sich insbesondere an Passagiere und Besatzungsmitglieder, die Lithiumbatterien oder Powerbanks für den persönlichen Gebrauch mitführen, und soll zur besseren Verständlichkeit und einheitlichen Anwendung der neuen Vorgaben beitragen. (gg/dsb)

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