Schwerpunkt des Monats März 2017

Lithiumbatterien

03.03.2017 Praxisbericht

Lithiumbatterien 2019: Hier kommt noch mehr

Es ist ein Wettlauf: weltweit reizen Entwickler die Anwendungsmöglichkeiten für Lithiumbatterien ständig weiter aus. Die Gesetzgeber sind bemüht, schnellstmöglich die Vorschriften anzupassen. Ausblick auf 2019.
Tabelle Änderungen LiBatt ADR 2019 1200

Sondervorschriften, Verpackungsanweisungen und multilaterale Vereinbarungen zu Lithiumbatterien (Änderungen für 2019 in rot)

©Foto: Norbert Müller

Die Änderungen 2017 sind noch gar nicht alle verbindlich anzuwenden, da haben die Vereinten Nationen im Dezember 2016 bereits die Änderungen für 2019 beschlossen.1) Davon betroffen sind – wie sollte es anders sein – natürlich auch die Lithiumbatterien.

Klassifizierung

In den europäischen Gefahrgutvorschriften ADR wird im Absatz 2.2.9.1.7, Satz 3

  • im Buchstaben a) auf das UN-Handbuch Prüfungen & Kriterien verwiesen. Hier gibt es
    - Änderungen bei den Unterabschnitten bzw. Abschnitten
    -- 3.3.2.1
    -- 38.3.2.3 und
    -- 38.3.3 (b), (c), (d) und (e)
    - einen neuen Unterabschnitt 38.3.3.1 (= neue Tabellen 38.3.2 und 38.3.3, in denen die Testkriterien erstmals tabellarisch systematisiert werden)
  • ein neuer Buchstabe f) angefügt: Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithiummetallzellen als auch wiederaufladbare Lithiumionenzellen enthalten („Hybridbatterien“, Details siehe neue Sondervorschrift 387)
    - sind der UN 3090 zuzuordnen
    - müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.

Diese Änderung kann über die Multilaterale Vereinbarung M296 bereits seit 18.02.2016 angewendet werden.

Test„zertifikat“

Die Ergebnisse der UN-38.3-Tests sollen künftig in einem Dokument zusammengefasst werden. Das geplante Muster muss in der nächsten Sitzung des Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods im Juni 2017 noch bestätigt werden.

Neue UN-Nummer

Es gibt eine neue UN-Nummer: „UN 3536 IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUTE LITHIUMBATTERIEN 9“, die mit der (neuen) Sondervorschrift 389 verknüpft ist.

Neue Sondervorschriften, neue Verpackungsanweisungen

Drei neue Sondervorschriften und drei neue Verpackungsanweisungen weisen die Vorschriften zu Lithiumbatterien auf. Damit erhöht sich die Anzahl der Sondervorschriften (SV) von acht auf elf und die Anzahl der Verpackungsanweisungen von sechs auf neun; das gibt es bei keinem anderen Gefahrgut.

Die „neue“ Sondervorschrift 670 (= UN 3091/UN 3481, Elektroaltgeräte, Abfall) kann via Multilateraler Vereinbarung M 303 angewendet werden, sobald sie ein weiterer Staat unterzeichnet.

Sondervorschriften, bei denen es Änderungen gibt:

  • SV 188 f) neu: Kennzeichnung von Umverpackungen mit UMVERPACKUNG. Das ist im Luftverkehr schon lange vorgeschrieben.
  • SV 310 (= Produktionsserien von max. 100 Zellen/Batterien, Vorproduktions-Prototypen von Zellen/Batterien zur Prüfung); neu dazu: die Verpackungsanweisung für Großverpackungen LP 905.
  • SV 376 Satz 5 (= beschädigte/defekte Zellen/Batterien, hier: schwer beschädigt): Beförderung
    - gemäß den von der zuständigen Behörde (in D: BAM) genehmigten Bedingungen
    - oder neu gemäß den Verpackungsanweisungen P 911 bzw. LP 906.
  • SV 636 (= UN 3090/UN 3091/UN 3480/UN 3481, Abfall); Buchstabe a) wird gestrichen, die SV 636 gilt nur noch für Batterien (UN 3090/UN 3480). Für Geräte (UN 3091/UN 3481) gilt die neue SV 670.

Welcher Gelegenheitsversender soll diese Fülle an Vorschriften noch beherrschen? Es grenzt an ein Wunder, nichts verkehrt zu machen. Ohne IT wird es in Zukunft nicht mehr gehen.

Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg


1) www.unece.org/trans/main/dgdb/dgsubc3/c3rep.html, Dokument ST/SG/AC.10/C.3/100/Add.2

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